VfGH B755/90

VfGHB755/9028.2.1992

Anlaßfallwirkung der Aufhebung des ersten Satzes des §67 Abs2 der Krnt KAO 1978 mit E v 27.02.92, G193/91.

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

 

Spruch:

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Kärnten ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 15.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Die Schiedskommission nach der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1978 hat mit Bescheid vom 11. Mai 1990 ausgesprochen, daß der Pflegegebührenersatz für das Krankenhaus der Barmherzigen Brüder in St. Veit/Glan jeweils dem Pflegegebührenersatz für das Landeskrankenhaus Villach zu entsprechen habe und daß der abzuschließende Krankenanstaltenvertrag im übrigen, also mit Ausnahme des neu festgesetzten Pflegegebührenersatzes, dem Krankenanstaltenvertrag vom 10. Juli 1975 zwischen dem Konvent der Barmherzigen Brüder in St. Veit/Glan und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger in der zuletzt maßgeblichen Fassung entspreche.

2.1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes geltend gemacht werden und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

2.2. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde begehrt.

3.1. Aus Anlaß dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen mit Beschluß vom 14. März 1991, B755/90-10, ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des ersten Satzes des §67 Abs2 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1978, LGBl. Nr. 34/1978, ein.

3.2. Mit Erkenntnis vom 27. Februar 1992, G193/91, wurde diese Bestimmung als verfassungswidrig aufgehoben und verfügt, daß die Aufhebung mit Ablauf des 31. Dezember 1992 in Kraft tritt.

3.3. Gemäß Art140 Abs7 B-VG ist die als verfassungswidrig aufgehobene Bestimmung im Anlaßfall nicht (mehr) anzuwenden.

4. Die belangte Behörde hat sohin eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei nachteilig war.

Die beschwerdeführende Partei wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10404/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 2.500,-- enthalten.

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