VfGH B754/95

VfGHB754/9514.6.1995

Zulässigkeit eines Antrags auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof nach Zurückweisung einer Säumnisbeschwerde gegen das Untätigbleiben des UVS durch beide Gerichtshöfe; Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs zur Entscheidung über diese Säumnisbeschwerde hinsichtlich der Geltendmachung der in die ausschließliche Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes fallenden Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte; kein Eintritt der in Art133 Z1 B-VG ausgeschlossenen Zuständigkeitskonkurrenz mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs zur Fällung der der Verwaltungsbehörde obliegenden Sachentscheidung

Normen

B-VG Art129a
B-VG Art130 Abs1 litb
B-VG Art133 Z1
B-VG Art138 Abs1 litb
B-VG Art144 Abs1 / Säumnis
EMRK Art3
EMRK Art5
PersFrSchG 1988 Art1
VfGG §46 Abs1
B-VG Art129a
B-VG Art130 Abs1 litb
B-VG Art133 Z1
B-VG Art138 Abs1 litb
B-VG Art144 Abs1 / Säumnis
EMRK Art3
EMRK Art5
PersFrSchG 1988 Art1
VfGG §46 Abs1

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. 1. Der Einschreiter bringt in seiner an den Verfassungsgerichtshof gerichteten "Säumnisbeschwerde" vom 21. Februar 1995 vor, er habe mit einem am 29. Juni 1993 zur Post gegebenen Schriftsatz Beschwerde (gemäß Art129a B-VG) an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien erhoben, weil er infolge Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organwalter der Bundespolizeidirektion Wien in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf persönliche Freiheit sowie darauf, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterzogen zu werden, verletzt worden sei.

Da der Unabhängige Verwaltungssenat Wien bisher - somit mehr als sechs Monate lang - über diese Eingabe nicht entschieden habe, sei vom Einschreiter beim Verwaltungsgerichtshof eine Säumnisbeschwerde gemäß Art132 B-VG (§42 Abs4 VerwGG) eingebracht worden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Säumnisbeschwerde mit Beschluß vom 19. Oktober 1994, Zl. 94/01/0408, als unzulässig zurückgewiesen, da er zu ihrer Behandlung unzuständig sei: Das Begehren des Einschreiters in seiner Eingabe an den Unabhängigen Verwaltungssenat habe ausschließlich auf die Feststellung der Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte abgezielt. Damit sei der Prozeßgegenstand bereits dahingehend eingeengt, daß er ausschließlich Rechte umfasse, deren Verletzung

2. Der Einschreiter erhebt nunmehr (protokolliert zu B754/95) "Säumnisbeschwerde" an den Verfassungsgerichtshof: Dieser möge über die (beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien erhobene) Beschwerde selbst entscheiden.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die an ihn gerichtete (Säumnis-)Beschwerde wendet sich ausschließlich gegen ein Untätigbleiben des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien.

Weder Art144 B-VG noch eine andere - dem Art132 B-VG vergleichbare - bundesverfassungsrechtliche Vorschrift beruft den Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung über Anträge, mit denen die Verletzung der Entscheidungspflicht einer Behörde geltend gemacht wird (vgl. zB VfSlg. 6434/1971, 8817/1980, 10799/1986, 11722/1988; VfGH 21.6.1994 B960/94; 16.3.1995 B2693/94).

Die "Säumnisbeschwerde" war daher zurückzuweisen.

2. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

III. Der Einschreiter hat mit

demselben Schriftsatz "für den Fall, daß der Verfassungsgerichtshof die Säumnisbeschwerde an ihn für nicht zulässig hält", gemäß Art138 Abs1 litb B-VG (§46 Abs1 VerfGG) den Antrag auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen dem Verwaltungs- und dem Verfassungsgerichtshof gestellt.

Die Erledigung dieses (zu KI-3/95 protokollierten) Antrages bleibt der Entscheidung in dem dafür vorgesehenen - erst einzuleitenden - besonderen Verfahren vorbehalten (vgl. VfSlg. 10045/1984; VfGH 16.3.1995 B2693/94).

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