VfGH B73/88

VfGHB73/8820.6.1989

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 21. Mai 1987 betreffend das Verbot des Aufenthalts und des Einbringens von Sachen in das Baugelände der Pyhrnautobahn nicht verfassungswidrig; Ausgang allgemeiner Gefahr von bereits gesetzten und noch angekündigten Protestaktionen; eindeutige Umschreibung des örtlichen Anwendungsbereiches; keine Verletzung wegen Anwendung einer rechtswidrigen Verordnung

Normen

V-ÜG 1929 ArtII §4 Abs2
Verordnung der BH Kirchdorf/Krems vom 21.05.1987 (Verbot des Aufenthalts und des Einbringens von Sachen in das Baugelände der A 9 Pyhrn-Autobahn)
Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 02.08.1978, BGBl 438/1978 idF BGBl 426/1984 (= TrassierungsV A 9 Pyhrn-Autobahn)
V-ÜG 1929 ArtII §4 Abs2
Verordnung der BH Kirchdorf/Krems vom 21.05.1987 (Verbot des Aufenthalts und des Einbringens von Sachen in das Baugelände der A 9 Pyhrn-Autobahn)
Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 02.08.1978, BGBl 438/1978 idF BGBl 426/1984 (= TrassierungsV A 9 Pyhrn-Autobahn)

 

Spruch:

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird daher abgewiesen.

Prozeßkosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer wurde mit dem im Berufungsweg ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für Oberösterreich vom 28.10.1987, Z St-153/87, bestraft, weil er sich am 10.7.1987 zwischen 10.00 Uhr und 11.20 Uhr nächst der Ortschaft Harmannsdorf auf dem Baugelände der Pyhrnautobahn aufgehalten und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach §3 in Verbindung mit §1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 21.5.1987 begangen hat. In seiner dagegen gemäß Art144 B-VG erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer ausschließlich in seinem Recht für verletzt, nicht aufgrund einer verfassungswidrigen Verordnung bestraft zu werden. Er regt an, die seiner Bestrafung zugrundeliegende Verordnung auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen, und beantragt, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Norm aufzuheben.

Die Verfassungswidrigkeit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 21.5.1987, Z Sich-I-148/1987, auf die sich der angefochtene Bescheid stützt, versucht der Beschwerdeführer damit zu begründen, daß mit der gemäß ArtII §4 Abs2 V-ÜG 1929 erlassenen Verordnung zu Unrecht eine Maßnahme der allgemeinen Sicherheitspolizei (anstelle dafür vorgesehener Maßnahmen des Versammlungsrechts oder des Bundesstraßenrechts) ergriffen worden sei, daß die Verordnung "keine Gefahren im Sinne des ArtII §4 Abs2 V-ÜG bekämpft" und daß die Verordnung über die Ermächtigung des ArtII §4 Abs2 V-ÜG 1929 hinausgehe, weil ein Baustellenbetretungsverbot mit einem derart weiten persönlichen und zeitlichen Geltungsbereich nicht "erforderlich" zur Gefahrenabwehr im Sinne des ArtII §4 Abs2 V-ÜG 1929 sei.

In seiner Äußerung vom 5.5.1988 führt der Beschwerdeführer ferner ergänzend aus, daß der örtliche Anwendungsbereich der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 21.5.1987 inhaltlich nicht nur nicht bestimmt, sondern sogar widersprüchlich und auf keinen Fall vollziehbar sei, weil in §1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems der Verbotsbereich unter Hinweis auf die Trassenverordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 23.10.1984, BGBl. 426, festgelegt worden sei, diese Trassenverordnung aber "gar nicht die eigentliche Trasse der A9 Pyhrnautobahn bestimmt, sondern lediglich die Anschlußstelle Ried/Traunkreis der genannten Autobahn im Bereich der Gemeinde Ried/Traunkreis."

2. Die belangte Behörde verteidigt in ihrer Gegenschrift ebenso wie die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems in einer vom Verfassungsgerichtshof eingeholten Stellungnahme die Rechtmäßigkeit der von der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems erlassenen Verordnung vom 21.5.1987. Beide Behörden weisen darauf hin, daß bereits am 18. und am 19.5.1987 durch gezielte Protestaktionen, die anders als die für Versammlungen typischen Verhaltensweisen beschaffen gewesen und über diese weit hinausgegangen seien, die Einstellung der Bauarbeiten an der betreffenden Baustelle der Pyhrnautobahn erzwungen worden sei. So besetzten einzelne Teilnehmer der Protestaktionen "Baumaschinen (Bagger), erklommen diese, während sie in Bewegung waren, hängten sich auf Baggerschaufeln und setzten sich vor diese Maschinen, um den Arbeitsvorgang zu blockieren". Andere Teilnehmer hätten sich unter die Raupenfahrzeuge verkrochen und hätten nur mittels Zwang wieder hervorgeholt werden können. Auf dem Baustellengelände habe sich überdies eine "große Anzahl von Neugierigen und Sympathisanten der Besetzer sowie Journalisten und ORF-Bediensteten" eingefunden. Zur Fortführung der Bauarbeiten sei ferner die Aufstellung zweier hoher Baukräne vorgesehen gewesen, deren Betrieb an sich größere Gefahren mit sich gebracht hätte. Weder mit Maßnahmen des Versammlungsrechtes, geschweige denn mit Sicherungsmaßnahmen nach dem Bundesstraßenrecht sei es möglich gewesen, "von allen Unbefugten jene Gefahren fernzuhalten, die mit dem Betrieb einer solchen Baustelle verbunden sind (Maschineneinsatz, Kräne, starker LKW-Verkehr, tiefe Erdeinschnitte)".

Selbst in der "bloß passiven Behinderung der Arbeit der Baumaschinen" wird eine "Gefährdung des Eigentums im Sinne der bezeichneten verfassungsgesetzlichen Verordnungsermächtigung" in der Gegenschrift erblickt, weil "die Bauarbeiten ... nicht oder nur mit Verzögerung weitergeführt werden (können)" und dadurch "ein von der Allgemeinheit zu tragender Schaden" entstehe.

Zur Frage der Verhältnismäßigkeit des gegenständlichen Betretungsverbotes führt die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems aus, daß öffentliche Organe aufgrund ihres gesetzlichen Auftrags zum Betreten der Baustelle befugt seien, sodaß ihre ausdrückliche Ausnahme aus dem Geltungsbereich der Verordnung nicht erforderlich gewesen sei. Daß das Baustellenbetretungsverbot auch während der arbeitsfreien Zeit gelte, ist nach Meinung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems deswegen erforderlich, weil "die Gefahr auf Grund der besonderen Verhältnisse auch in der arbeitsfreien Zeit fortbesteht", sowie nach Meinung der belangten Behörde deshalb, um den Bau von Lagern der Pyhrnautobahngegner am Baugelände zu Zeiten, zu denen nicht gearbeitet werde, zu verhindern. Daß mit fortdauernden Aktionen gegen den Pyhrnautobahnbau zu rechnen wäre, ergebe sich aus den dem vorgelegten Verordnungsakt beigefügten Flugblättern, Medienberichten sowie Unterlagen zu Veranstaltungen, die sich weiterhin gegen den Bau der Pyhrnautobahn richteten.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde lediglich, durch die Anwendung einer verfassungswidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Der Verfassungsgerichtshof teilt jedoch die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers gegen die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 21.5.1987 nicht.

1. Diese Verordnung lautet:

"Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 21.5.1987 über das Verbot des Aufenthaltes im Baugelände der Pyhrnautobahn im Bereich der Gemeinden Ried im Traunkreis und Wartberg an der Krems.

Gemäß Artikel II, §4 Abs2, Verfassungsüberleitungsgesetz vom 7.12.1929, BGBl. Nr. 393/1929, in Zusammenhang mit §15 Behördenüberleitungsgesetz, StGBl. Nr. 94/45, wird zum Schutz der gefährdeten körperlichen Sicherheit von Menschen oder des Eigentums verordnet:

§1 Der Aufenthalt, insbesondere das Betreten und Verweilen von Personen auf dem Baugelände der Pyhrnautobahn, A9, zwischen Baukilometer 6,5 und 8,5 der kundgemachten Trasse im Bereich der Gemeinden Ried/Traunkreis und Wartberg/Krems, lt. Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 23.10.1984, BGBl. Nr. 426, ist verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind die Bediensteten der mit der Bauführung betrauten Unternehmen und Subunternehmen.

§2 Ebenso ist das Einbringen von Sachen ohne Zustimmung der Bauleitung verboten. Solche Sachen können von den Organen der öffentlichen Sicherheit entfernt werden.

§3 Wer den Verboten gemäß §§1 und 2 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird gemäß Artikel VII, EGVG, BGBl. Nr. 172/1950, von der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems mit einer Geldstrafe bis zu S 3.000.- oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft.

§4 Diese Verordnung tritt am 22. Mai 1987 um 12.00 Uhr in Kraft."

Diese Verordnung wurde mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 15.4.1988 in ihrem §1 dahin abgeändert, daß die Worte "laut Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 23.10.1984, BGBl. Nr. 426," durch die Worte "laut Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 2. August 1978, BGBl. Nr. 438," ersetzt wurden.

Mit Verordnung vom 29.7.1988 hat die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems ihre Verordnung vom 21.5.1987 in der Fassung der Verordnung vom 15.4.1988 aufgehoben.

2. Anders als der Beschwerdeführer meint, diente die aufgehobene Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems der Abwendung einer allgemeinen, keiner besonderen Verwaltungsmaterie zuzuordnenden Gefahr für die körperliche Sicherheit von Menschen und für das Eigentum. Diese Gefahr erwuchs aus in der Vergangenheit bereits getätigten und für die Zukunft weiter angekündigten Protestaktionen, die sich gegen die Fortsetzung des Baus der Pyhrnautobahn richteten. Als gefährdet erwies sich die körperliche Sicherheit sowohl der Teilnehmer der Protestaktionen, aber auch Dritter, die aus welchen Gründen immer den Baustellenbereich betreten wollten. Daß ArtII §4 Abs2 V-ÜG 1929 auch in Fällen der Selbstgefährdung zum Schutze der gefährdeten körperlichen Sicherheit zur Anwendung gelangen kann, hat der Verfassungsgerichtshof implicite bereits in VfSlg. 9231/1981 bejaht (vgl. auch Blum, Die Sicherheitspolizei und ihre Handlungsformen, 1987, 45 f.).

Es bildet eine allgemein bekannte Erfahrungstatsache, daß auf Baustellen, nicht zuletzt durch den Einsatz von Baumaschinen, regelmäßig Gefahrensituationen entstehen. Durch die teilweise praktizierten, teilweise erst angekündigten Protestaktionen entstanden aber im Baustellenbereich, vor allem wegen der dort eingesetzten Baumaschinen, deren Verwendung die Autobahngegner durch ihr Verhalten unterbinden wollten, über das normale Maß hinausgehende, außergewöhnliche Gefahren, die (auch im Sinne der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 3570/1959 und 3826/1960) durch eine Verordnung gemäß ArtII §4 Abs2 V-ÜG 1929 bekämpft werden können.

Mit Rücksicht auf die von einzelnen gegen den Betrieb der Baumaschinen gerichteten Protestaktionen kann derartigen besonderen Gefahren weder im Wege des Versammlungsrechtes begegnet werden, noch handelt es sich um für Bundesstraßenbauten spezifische oder typische Gefahren, die im Rahmen des Bundesstraßenrechtes zu bekämpfen wären.

Die Verordnung dient aber auch in zulässiger Weise dem Schutze vor Gefahren für das Eigentum. Wie der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 9653/1983 ausgeführt hat, liegt eine Eigentumsgefährdung als materielle Voraussetzung für die Erlassung einer Verordnung nach ArtII §4 Abs2 V-ÜG 1929 bei Aktionen einer Menschenmenge vor, wenn diese "schon vom Typus ... her der Natur der Sache nach die unmittelbare Gefahr einer Beschädigung fremden Eigentums in sich (bergen), mag auch ein derartiger Eigentumseingriff zunächst gar nicht beabsichtigt gewesen sein". Eine derartige Eigentumsgefährdung liegt auch vor, wenn der Baustellenbereich oder einzelne Baumaschinen laufend in Störungsabsicht und rechtswidrigerweise, wenn auch scheinbar gewaltlos, besetzt und blockiert werden.

Es lagen sohin aufgrund der bereits gesetzten sowie der noch angekündigten Protestmaßnahmen genügend konkretisierte Gefahren für die körperliche Sicherheit von Menschen (nämlich der Teilnehmer an der Protestaktion) und des Eigentums (nämlich der Baustelle und der Baumaschinen) vor, denen mit den Mitteln und Möglichkeiten einer speziellen Verwaltungspolizei nicht hinlänglich begegnet werden konnte. Sie durften daher als allgemeine Gefahren zu Recht im Rahmen der allgemeinen Sicherheitspolizei gemäß ArtII §4 Abs2 V-ÜG 1929 durch Erlaß einer Verordnung über das Verbot des Betretens der Baustelle bekämpft werden.

3. Anders als der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde meint, war die Erlassung eines Verbots zum Betreten des Baustellenbereiches auch "erforderlich" im Sinne des ArtII §4 Abs2 V-ÜG 1929, um die aus den weiteren, angekündigten Protestaktionen der Pyhrnautobahngegner resultierenden (unter 2. beschriebenen) Gefahren abzuwenden.

Da weder für die Exekutivorgane noch für die Bauarbeiter von vornherein ersichtlich war, von welchen der sich auf der Baustelle aufhaltenden Personen Gefahren der geschilderten Art ausgingen, mußte das Verbot mit allgemeiner Wirkung ausgesprochen werden. Daß Verwaltungsorgane, die in Wahrnehmung ihres Amtes unter Umständen das Baugelände betreten müssen, vom Verbot nicht ausdrücklich ausgenommen wurden, macht dieses nicht verfassungswidrig. Die Ausübung ihres Amtes kann nämlich einen Rechtfertigungsgrund für die Übertretung des von der Verordnung ausgesprochenen Verbotes bilden. Daß das Verbot auch an den arbeitsfreien Tagen gilt, ist mit Rücksicht auf den Schutzzweck des Verbotes unumgänglich, weil ansonsten während dieser Zeit Protestaktionen ins Werk gesetzt werden könnten, die eine spätere Fortführung der Arbeiten neuerlich behindern würden.

Die Bedenken gegen die zeitliche Geltungsdauer der Verordnung erledigen sich schon mit Rücksicht auf die Fortdauer der Protestaktionen (die im vorgelegten Verordnungsakt der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems dokumentiert wurden). Wenn die Verordnung erst mit Wirkung vom 1. August 1988 von der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems aufgehoben wurde, kann der Behörde mit Rücksicht auf die laufende Ankündigung weiterer Protestaktionen vom Verfassungsgerichtshof nicht entgegengetreten werden.

4. Soweit der Beschwerdeführer schließlich (ebenso wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.3.1988, Zl. 87/01/0232) die Verfassungswidrigkeit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems deswegen annimmt, weil diese wegen des falschen Zitates der Trassenverordnung (BGBl. 426/1984 anstatt BGBl. 438/1978) "widersprüchlich und auf keinen Fall vollziehbar" wäre, ist ihm entgegenzuhalten: Der örtliche Anwendungsbereich der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems ergibt sich mit einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit sowohl aus deren Überschrift ("Baugelände der Pyhrnautobahn im Bereich der Gemeinden Ried im Traunkreis und Wartberg an der Krems") als auch aus der näheren Umschreibung in §1 der Verordnung ("Baugelände der Pyhrnautobahn, A9, zwischen Baukilometer 6,5 und 8,5 der kundgemachten Trasse im Bereich der Gemeinden Ried/Traunkreis und Wartberg/Krems"). Soweit sich die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems darüber hinaus - unnötigerweise - auf die Trassenverordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 23.10.1984, BGBl. 426, in §1 ihrer Verordnung berufen hat, sind schon deswegen Zweifel wegen des örtlichen Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht berechtigt, weil sich auch die Trassenverordnung BGBl. 426/1984 ausdrücklich auf die Stammfassung der Trassenverordnung, BGBl. 438/1978, bezieht und diese nur geringfügig abändert. Im Verein mit der genauen Bezeichnung der Baukilometer in §1 der Verordnung ergibt sich sohin aus der Bezugnahme auf die Trassenverordnung BGBl. 426/1984, ( - worauf der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.3.1988, Zl. 87/01/0232, nicht Rücksicht nimmt -,) daß das Verbot für einen in der ursprünglichen Trassenverordnung, BGBl. 438/1978, umschriebenen Teil des Baugeländes der Pyhrnautobahn gilt.

Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 21.5.1987 ist daher - zumindest aus der Sicht des vorliegenden Falles - nicht verfassungswidrig.

5. Da der Beschwerdeführer nur die Verletzung von Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm behauptet hat, war nicht darauf einzugehen, ob die Verletzung eines anderen (verfassungsgesetzlich gewährleisteten) Rechtes vorliegt.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nicht öffentlicher Sitzung getroffen werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VerfGG 1953. Der von der belangten Behörde begehrte Vorlage- und Schriftsatzaufwand konnte nicht zugesprochen werden, weil im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof eine sinngemäße Anwendung der für den Verwaltungsgerichtshof geltenden Kostenbestimmungen nicht in Betracht kommt (vgl. VfSlg. 7315/1974, 9488/1982).

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