VfGH B700/98 ua

VfGHB700/98 ua25.9.2000

Verfassungswidriger Eingriff in die Gemeindeautonomie durch eine Obergrenze für Ankündigungsabgaben auch in der Bestimmung im Kärntner Ankündigungsabgabengesetz ebenso wie im Oö Anzeigenabgabegesetz; hingegen keine Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden Ermächtigung zur Abgabeneinhebung für Rundfunkwerbung nach dem Studioprinzip (mit Verweis auf das Vorerkenntnis)

Normen

FAG 1993 §14 Abs1 Z13
F-VG 1948 §7 Abs5, §8 Abs5
Klagenfurter AnkündigungsabgabenV §2
Krnt AnkündigungsabgabenG 1983 §2 Abs3, Abs5
Krnt AnkündigungsabgabenG 1983 §5 Abs2
FAG 1993 §14 Abs1 Z13
F-VG 1948 §7 Abs5, §8 Abs5
Klagenfurter AnkündigungsabgabenV §2
Krnt AnkündigungsabgabenG 1983 §2 Abs3, Abs5
Krnt AnkündigungsabgabenG 1983 §5 Abs2

 

Spruch:

Die Behandlung der Beschwerden wird abgelehnt.

Begründung

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und es sich nicht um einen Fall handelt, der von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist (Art144 Abs2 B-VG).

Der Österreichische Rundfunk stellte - betreffend das zu B700/98 protokollierte Beschwerdeverfahren - einen Antrag auf Rückerstattung der für den Monat Mai 1995 entrichteten Ankündigungsabgabe. In der zu B701/98 protokollierten Beschwerde wurde ein der Sache nach gleichlautender Antrag hinsichtlich des Zeitraumes August 1995, im Beschwerdeverfahren zu B702/98 betreffend den Zeitraum September und Oktober 1995 und im Beschwerdeverfahren zu B703/98 betreffend November 1995 gestellt; diesen Anträgen wurde mit im Instanzenzug ergangenen Bescheiden des Stadtsenates der Landeshauptstadt Klagenfurt keine Folge gegeben. Die Vorstellungen des Österreichischen Rundfunks gegen die erwähnten Bescheide wurden wiederum als unbegründet abgewiesen.

Gegen diese (Vorstellungs)Bescheide wenden sich die vorliegenden Beschwerden, welche die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte sowie die Anwendung rechtswidriger genereller Normen rügen. In Anbetracht des Ergebnisses des aus Anlaß dieser Beschwerden durchgeführten, mit Erkenntnis vom 25. September 2000 abgeschlossenen Normenprüfungsverfahrens (G21-24/00), in dem lediglich die Verfassungswidrigkeit des §5 Abs2, erster Satz, des Kärntner Ankündigungsabgabengesetzes festgestellt wurde, und im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, derzufolge der in Rede stehenden Abgabe gemeinschaftsrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen (VfSlg. 14.951/1997, 14.975/1997), erscheinen die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich, daß sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben. Dies insbesondere im Hinblick darauf, daß die Vorschreibung der Abgabe hinsichtlich der Höhe des Steuersatzes offenbar auch auf §2 der Klagenfurter Ankündigungsabgabenverordnung gestützt war und gegen diese Bestimmung keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.

Die Sache ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerden abzusehen (§19 Abs3 Z1 VerfGG).

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