VfGH B659/93

VfGHB659/936.3.1995

Abweisung eines Antrags auf vorläufige Berichtigung von Stempelgebühren aus Amtsgeldern

Normen

ZPO §64 Abs1 Z1 litf
BAO §241 Abs2
ZPO §64 Abs1 Z1 litf
BAO §241 Abs2

 

Spruch:

Der Antrag auf vorläufige Berichtigung von Stempelgebühren aus Amtsgeldern wird abgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Der antragstellende Rechtsanwalt war in der zu B659/93 protokollierten Beschwerdesache (Erledigung s. VfGH 27.9.1993, B659/93-12) als Verfahrenshelfer eingeschritten und hatte die von ihm in diesem Zusammenhang dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Eingaben mit Stempelmarken im Wert von insgesamt

S 360,-- versehen.

Mit seinem Antrag vom 19. Jänner 1995 auf vorläufige Berichtigung notwendiger Barauslagen aus Amtsgeldern gem. §64 Abs1 Z1 litf ZPO begehrt er den Ersatz der eben genannten Stempelgebühren.

2. Mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 26. April 1993 (B659/93-3) wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der Bewilligung der Verfahrenshilfe unter anderem auch die Begünstigung der einstweiligen Befreiung von der Entrichtung "der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren" (§64 Abs1 Z1 lita ZPO) gewährt. Die vom antragstellenden Rechtsanwalt gezeichnete Beschwerde vom 23. Juni 1993 nebst Beilagen hätte daher nicht vergebührt zu werden brauchen.

Da somit die in Zusammenhang mit den Stempelmarken angefallenen Barauslagen des Rechtsanwaltes nicht notwendig i.S. des §64 Abs1 Z1 litf ZPO waren, mußte der Antrag auf vorläufige Berichtigung dieser Barauslagen aus Amtsgeldern abgewiesen werden (s. VfGH 10.6.1983 B488/79).

Auf §241 Abs2 BAO wird hingewiesen.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §72 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

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