VfGH B583/98

VfGHB583/9817.12.1998

Ablehnung der Beschwerde im Anlaßfall nach Ausspruch im E v 03.12.98, G213/98, daß die in Prüfung gezogenen Teile des §6 Abs1 Austro ControlG nicht als verfassungswidrig aufgehoben werden.

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
B-VG Art144 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
B-VG Art144 Abs2

 

Spruch:

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Begründung

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann auch die weitere Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit "bis zur Verhandlung" ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art144 Abs2 B-VG).

Die vorliegende Beschwerde wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, mit dem der beschwerdeführenden Partei für die amtswegige Nachprüfung eines Flugzeuges Gebühren (u.a.) nach TP48 lita, b und d der Verordnung des (damaligen) Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Gebühren der Austro Control GmbH (ACGV), BGBl. 2/1994, vorgeschrieben wurden. Die Beschwerde rügt die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte infolge Anwendung der als verfassungs- bzw. gesetzwidrig kritisierten Rechtsgrundlagen der Gebührenvorschreibung, darunter auch des §6 des Bundesgesetzes über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung, mit dem das Luftfahrtgesetz und das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr geändert werden (ACG), BGBl. 898/1993, auf dessen Grundlage die ACGV erlassen wurde.

Der Verfassungsgerichtshof nahm aus Anlaß dieser Beschwerde das Wort "der" sowie die Wendung "§77 und" im §6 Abs1 des ACG in Prüfung, sprach jedoch mit Erk. G213/98 vom 3. Dezember 1998 aus, daß diese Gesetzesstellen nicht als verfassungswidrig aufgehoben werden. Soweit die in der Beschwerde geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides nicht ohnedies durch diese Entscheidung erledigt sind, läßt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, daß sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 VerfGG).

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