VfGH B472/78,B57/79,B508/78

VfGHB472/78,B57/79,B508/78B472/78,B57/79,B508/78B472/78,B57/79,B508/7819.6.1982

Flurverfassungs-Grundsatzgesetz; Vbg. Flurverfassungsgesetz 1979; Problem der Rechtsverletzung wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes nach Aufhebung von Bestimmungen der genannten Normen

Agrarbehördengesetz; keine Erschöpfung des Instanzenzuges nach §7 Abs2

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
AgrBehG §7 Abs1
AgrBehG §7 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
AgrBehG §7 Abs1
AgrBehG §7 Abs2

 

Spruch:

I. Die beschwerdeführende Stadtgemeinde ist durch Punkt 2 des Bescheides des Landesagrarsenates für Vbg. vom 20. Juli 1978, LAS-1912/77, und durch Punkt 2 des Bescheides des Obersten Agrarsenates vom 6. Dezember 1978, Z 710.286/03-OAS/78, wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden. Die angefochtenen Bescheide werden insoweit aufgehoben.

Die Beschwerde gegen Punkt 1 des Bescheides des Landesagrarsenates wird als unzulässig zurückgewiesen.

Durch Punkt 1 des Bescheides des Obersten Agrarsenates ist die beschwerdeführende Stadtgemeinde weder in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten noch wegen Anwendung einer gesetzwidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden. In diesem Umfang wird die Beschwerde abgewiesen und dem VwGH zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die beschwerdeführende Stadtgemeinde in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

II. Die Beschwerde des "Verwaltungsausschusses für Bürgernutzungen der Fraktion Feldkirch" und von 225 "Aktivbürgern" gegen den Bescheid des Landesagrarsenates für Vbg. vom 21. Juli 1978, LAS-1905/76, wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Die vorliegenden Beschwerden gegen Bescheide des Landesagrarsenats für Vbg. und des Obersten Agrarsenats betreffen Streitigkeiten über Rechtsverhältnisse an Liegenschaften im grundbücherlichen Eigentum der Stadtgemeinde Feldkirch, die von der Stadtgemeinde als Gemeindevermögen angesehen werden, an denen aber eine größere Anzahl von Bürgern (der "Fraktion Feldkirch") Nutzungsrechte behauptet, die eine Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse am Gemeindegut nach den Bodenreformgesetzen rechtfertigen würden.

Die beiden Beschwerden der Stadtgemeinde Feldkirch (B472/78 und B57/79) richten sich gegen Bescheide im Zuge eines Verfahrens zur Feststellung, "ob die Bürgernutzung der Fraktion Feldkirch eine Agrargemeinschaft iS der Flurverfassungsgesetze darstellt, wer Eigentümer der von den Bürgern der Fraktion Feldkirch genutzten Grundstücke ist und ob es sich bei diesen Grundstücken überhaupt um Gemeindegut oder Gemeindevermögen handelt".

Die Vorgeschichte und den Verlauf des Verwaltungsgeschehens stellt das Erk. im Gesetzesprüfungsverfahren G35, 36, 83, 84/81 vom 1. März 1982, das ua. auch aus Anlaß dieser Beschwerdeverfahren eingeleitet worden war, ausführlich dar. Zur Vermeidung von Wiederholungen sei auf diese Darstellung verwiesen. Hier ist nur festzuhalten,

daß die Agrarbezirksbehörde festgestellt hatte, daß (1.) bestimmte - namentlich genannte - Liegenschaften agrargemeinschaftliche Grundstücke des Gemeindegutes Feldkirch seien, (2.) alle nicht erwähnten, im grundbücherlichen Eigentum der Stadtgemeinde Feldkirch stehenden Liegenschaften, insbesondere aber auch bestimmte von der Fraktion Feldkirch angesprochene - namentlich genannte - Grundstücke Gemeindevermögen seien und (3.) die - nicht namentlich genannten - nutzungsberechtigten Personen der Fraktion Feldkirch eine Agrargemeinschaft bilden und diese Eigentümerin der als Gemeindegut festgestellten Liegenschaften sei,

daß ferner der Landesagrarsenat zwar bezüglich einiger Grundstücke die Feststellung als agrargemeinschaftliches Gemeindegut in Punkt 1 des bekämpften Bescheides aufhob und die Sache in diesem Umfang zur neuerlichen Entscheidung an die Agrarbezirksbehörde verwies, im übrigen aber die Berufung der Stadtgemeinde abwies (Punkt 2 des Berufungsbescheides) und über Berufung des Verwaltungsausschusses und von 225 Aktivbürgern Punkt 2 des bekämpften Bescheides dahin abänderte, daß nur die von der Fraktion Feldkirch angesprochenen - namentlich genannten - Grundstücke, nicht aber alle im bücherlichen Eigentum der Stadtgemeinde stehenden als Gemeindevermögen festgestellt werden (Punkt 1 des Berufungsbescheides),

während schließlich der Oberste Agrarsenat die Berufung der Stadtgemeinde, soweit sie sich gegen die teilweise Aufhebung und Zurückverweisung der Sache richtet, als unzulässig zurück-, im übrigen aber als unbegründet abwies.

Hervorgehoben sei noch, daß die Stadtgemeinde den Punkt 1 des Bescheides des Landesagrarsenates (der sich auf Punkt 2 des Bescheides der Agrarbezirksbehörde bezieht) sowohl vor dem VfGH als auch im Verwaltungsverfahren insofern unangefochten gelassen hat, als er näher bezeichnete Grundstücke als Gemeindevermögen feststellt, sodaß dieser Teil des Bescheides nur insoweit in Beschwerde gezogen wird, als er nicht mehr über alle nicht in Abs1 (des Bescheides der Agrarbezirksbehörde) erwähnten Liegenschaften im grundbücherlichen Eigentum der Stadt Feldkirch abspricht.

Der "Verwaltungsausschuß für Bürgernutzungen der Fraktion Feldkirch" und 225 "Aktivbürger" bekämpfen (zu B508/78) einen Bescheid im Zuge eines Verfahrens zur agrarbehördlichen Genehmigung eines Tauschvertrages zwischen der Agrargemeinschaft Altgemeinde Altenstadt und der Stadtgemeinde Feldkirch, der ein in das Feststellungsverfahren einbezogenes Grundstück betrifft. Auch darüber enthält das Erk. im Gesetzesprüfungsverfahren eine ausführliche Darstellung.

II. Mit dem Erk. G35, 36, 83, 84/81 vom 1. März 1982 hat der VfGH §15 Abs2 litd des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes und §31 Abs2 litd des Vbg. Flurverfassungsgesetzes (VFlVG) sowie die gleichartige Bestimmung des Tir. Flurverfassungslandesgesetzes wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz als verfassungswidrig aufgehoben. Die aufgehobenen Bestimmungen hatten das einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnungen unterliegende Gemeindegut (Ortschafts-, Fraktionsgut) zu den agrargemeinschaftlichen Grundstücken gezählt und damit der Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Teilung und Regulierung) nach Maßgabe dieses Gesetzes unterworfen. Da die vorliegenden Beschwerdeverfahren mit den Anlaß zur Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens gebildet haben, weist das Gesetzesprüfungserkenntnis auch die Zulässigkeit der Beschwerden nach. Zu erörtern sind daher in bezug auf die Prozeßvoraussetzungen nur noch jene Fragen, die dieses Erk. offen gelassen hat, weil sie für die Zulässigkeit des Gesetzesprüfungsverfahrens unerheblich waren.

1. Zweifelhaft ist die Zulässigkeit der Beschwerde der Stadtgemeinde Feldkirch gegen den Berufungsbescheid des Landesagrarsenates (B472/78) insoweit geblieben, als er Punkt 2 des Bescheides der Agrarbezirksbehörde dahin abändert, daß er nur die von der Fraktion Feldkirch angesprochenen - namentlich genannten - Grundstücke, nicht aber alle nicht bereits als Gemeindegut festgestellten Grundstücke im bücherlichen Eigentum der Stadtgemeinde als Gemeindevermögen feststellt (Punkt 1 des Berufungsbescheides). Obwohl nämlich der Instanzenzug in Angelegenheiten der Bodenreform grundsätzlich beim Landesagrarsenat endet (§7 Abs1 AgrBehG), ist gegen abändernde Erk. des Landesagrarsenats eine Berufung an den Obersten Agrarsenat hinsichtlich der Fragen zulässig, ob ein agrargemeinschaftliches Grundstück vorliegt, wem das Eigentumsrecht daran zusteht und ob eine Agrargemeinschaft vorhanden ist (§7 Abs2 AgrBehG). Da es um Fragen dieser Art geht, ist also zu prüfen, ob der Berufungsbescheid in diesem Punkt einen abändernden Bescheid in der Sache darstellt oder bloß einen (mit Beschwerde an den Obersten Agrarsenat nicht anfechtbaren) verfahrensrechtlichen Bescheid, dessen Verhältnis zum Bescheid erster Instanz erst im Rechtszug gegen ihre neuerliche Entscheidung geklärt werden kann.

Nun findet sich im Spruch des angefochtenen Berufungsbescheides bezüglich nicht namentlich genannter "im grundbücherlichen Eigentum der Stadtgemeinde Feldkirch stehenden Liegenschaften" (Punkt 1 des Berufungsbescheides, betreffend Punkt 2 erster Halbsatz des Bescheides der Agrarbezirksbehörde) keine Zurückverweisung an die erste Instanz. In den Gründen wird dazu ausgeführt, für die Agrarbezirksbehörde habe keine Veranlassung zur Feststellung bestanden, daß alle (unter Abs1 ihres Spruches nicht erwähnten) im grundbücherlichen Eigentum der Stadtgemeinde Feldkirch stehenden Liegenschaften Gemeindevermögen darstellen; außerdem wäre sie dazu nicht berechtigt gewesen, weil sie in ihr Ermittlungsverfahren nur die von den Nutzungsberechtigten angesprochenen (und einige zusätzliche, in Abs1 ihres Spruches als Gemeindegut aufscheinende) Grundstücke einbezogen, hinsichtlich aller anderen im grundbücherlichen Eigentum der Stadtgemeinde stehenden Liegenschaften aber keine eingehenden Erhebungen durchgeführt habe. Im Zusammenhalt mit der ausdrücklichen Zurückverweisung der Sache bezüglich anderer Liegenschaften (Punkt 2 des Berufungsbescheides, betreffend Punkt 1 des Bescheides der Agrarbezirksbehörde) zeigt das, daß die Abänderung des Bescheides der ersten Instanz insoweit endgültig und der angefochtene Bescheid daher in diesem Teil eine abändernde Entscheidung ist (§7 Abs2 AgrBehG; tatsächlich hat die Beschwerdeführerin den Berufungsbescheid in diesem Punkt auch in der Berufung an den Obersten Agrarsenat bekämpft und dieser die Berufung insoweit für zulässig erachtet). Die Beschwerde gegen Punkt 1 des Berufungsbescheides des Landesagrarsenates (soweit er bekämpft wird) ist daher mangels Erschöpfung des Instanzenzuges zurückzuweisen.

2. Nicht geklärt hat der Gerichtshof zu G35, 36, 83, 84/81 ferner im Zuge der Erörterung der Prozeßvoraussetzungen, ob zur Beschwerde gegen den Berufungsbescheid im Verfahren wegen Genehmigung des Liegenschaftstausches (B508/78) sowohl die Nutzungsberechtigten ("Aktivbürger") persönlich als auch der von ihnen bestellte "Verwaltungsausschuß" legitimiert sind. Die Agrarbehörden haben im Feststellungsverfahren sowohl dem Verwaltungsausschuß als auch den Nutzungsberechtigten Parteistellung eingeräumt, im Genehmigungsverfahren allerdings (neben den Vertragspartnern Stadtgemeinde Feldkirch und Agrargemeinschaft Altgemeinde Altenstadt) nur den Verwaltungsausschuß beigezogen. Für die Parteistellung im verfassungsgerichtlichen Verfahren ist freilich daraus allein noch nichts abzuleiten. Sie bleibt deswegen zweifelhaft, weil die nach ihren Behauptungen an den strittigen Liegenschaften Nutzungsberechtigten (noch) nicht nach den Vorschriften des Flurverfassungsrechtes in einer Agrargemeinschaft körperschaftlich organisiert wurden und dem Vbg. Gemeinderecht eine Organisation der Nutzungsberechtigten eines Gemeindegutes fremd ist. Zwar sah Punkt III der anläßlich des Gemeindezusammenschlusses über ihre Vermögensverhältnisse getroffenen Vereinbarung zwischen der (alten) Stadtgemeinde Feldkirch und der (früher selbständig gewesenen) Gemeinde Altenstadt vom 27. März 1925 für "alle die Verwaltung der Fraktionsgüter betreffenden Beschlüsse, Vorkehrungen, Handlungen und Unterlassungen, insoweit sie die Bürgernutzungen betreffen und auf diese irgendeine Rechtswirkung haben", die "Beschlußfassung eines aus nutzungsberechtigten Bürgern zusammengesetzten Ausschusses der jeweiligen Fraktion" vor, doch müßte dieser aus sieben Mitgliedern bestehende "Verwaltungsausschuß" von den Gemeindevertretern der Fraktion gewählt sein. Eine solche Wahl hat nach den Ergebnissen des verfassungsgerichtlichen Verfahrens zuletzt im Jahre 1960 stattgefunden. Der beschwerdeführende (aus einem Obmann und zehn Mitgliedern bestehende) "Ausschuß für Bürgernutzungen" ist hingegen 1976 von einer Versammlung von Nutzungsberechtigten bestellt worden.

Ob unter diesen Umständen von einer Parteistellung des beschwerdeführenden "Verwaltungsausschusses" die Rede sein kann, muß nun aber nach Aufhebung des §31 Abs2 litd FlVG ohnedies dahinstehen. Wie nämlich im folgenden gezeigt wird, hat diese Aufhebung die Rechtslage derart verändert, daß die Verletzung von Rechten der Nutzungsberechtigten oder einer von ihnen gebildeten Gemeinschaft überhaupt nicht mehr in Betracht kommt und die Beschwerde jedenfalls zurückzuweisen ist.

III. In der Sache wirkt sich die Aufhebung des §31 Abs2 litd VFlVG auf die Anlaßbeschwerdeverfahren iS des Art140 Abs7 B-VG dahin aus, daß jeweils Punkt 2 der zu B472/78 und B57/79 angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm Rechte der beschwerdeführenden Stadtgemeinde verletzen und daher aufzuheben sind, der zu B508/78 bekämpfte Bescheid die beschwerdeführenden Nutzungsberechtigten jedoch in keinen Rechten verletzen kann:

Mit der Aufhebung der Bestimmung, die Gemeindegut der Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken unterwarf, ist die für die Feststellung von Rechtsverhältnissen am Gemeindegut maßgebliche materielle Rechtsgrundlage weggefallen. Die auf dieser Grundlage aufbauenden, sie voraussetzenden Vorschriften wie etwa die §§43 und 84 Abs1 VFlVG, wonach der Agrarbehörde die Entscheidung über die Frage zusteht, ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt, ob die Nutzungsberechtigten eine Agrargemeinschaft bilden und wer Eigentümer der Grundstücke ist, an denen solche Nutzungsrechte behauptet werden, haben damit für den Bereich des Gemeindegutes ihren Anwendungsbereich verloren. Den Agrarbehörden kommt keine Zuständigkeit zur Entscheidung über Rechtsverhältnisse am Gemeindegut mehr zu.

Daraus folgt, daß auch die bindende Wirkung des rechtskräftigen Bescheides des Landesagrarsenates vom 24. September 1973, die der Agrarbezirksbehörde eine solche Entscheidung aufgetragen hatte, wegen nachfolgender Änderung der Rechtslage weggefallen ist. Die im Feststellungsverfahren nach §§43, 84 Abs1 VFlVG gefällten und von der Stadtgemeinde Feldkirch bekämpften Bescheide des Landesagrarsenates (B472/78) und des Obersten Agrarsenates (B57/79) entbehren daher insoweit der gesetzlichen Grundlage und sind aufzuheben.

Das gilt jedoch nur für die Entscheidung in der Sache selbst. Soweit der Oberste Agrarsenat die Berufung gegen den Bescheid des Landesagrarsenates als unzulässig zurückgewiesen hat (Punkt 1 seines Bescheides), bleibt seine Entscheidung von der Aufhebung der materiellen Grundlagen des Verfahrens unberührt. Daß der Oberste Agrarsenat die für ihn maßgeblichen verfahrensrechtlichen Vorschriften insoweit in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise angewendet hat, wurde schon in den Ausführungen zur Zulässigkeit der Beschwerde gegen den Bescheid des Landesagrarsenates dargetan. In diesem Punkt ist die Beschwerde gegen den Bescheid des Obersten Agrarsenates daher abzuweisen und antragsgemäß dem VwGH abzutreten (§8 AgrBehG).

Die Aufhebung der das Gemeindegut betreffenden Bestimmung des VFlVG hat aber auch zur Folge, daß der Tauschvertrag zwischen der Stadtgemeinde Feldkirch und der Agrargemeinschaft Altgemeinde Altenstadt aus dem Gesichtspunkt einer allfälligen Betroffenheit von Gemeindegut gar keiner agrarbehördlichen Genehmigung mehr bedarf, sodaß die (über Antrag der Vertragspartner erfolgte) tatsächliche Genehmigung Rechte der Nutzungsberechtigten oder einer von ihnen gebildeten Gemeinschaft auch nicht mehr verletzen kann (s.o. II.2.). Diese Beschwerde ist also als unzulässig zurückzuweisen.

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