VfGH B467/89

VfGHB467/8921.6.1989

Privatrechtlicher Charakter des Dienstverhältnisses der Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen; Disziplinareinrichtungen sind keine Verwaltungsbehörden; keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung über eine Entlassung

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Privatwirtschaftsakt
DienstO der ÖBB
DisziplinarO 1979 der ÖBB
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
B-VG Art144 Abs1 / Privatwirtschaftsakt
DienstO der ÖBB
DisziplinarO 1979 der ÖBB
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

 

Spruch:

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Mit Erkenntnis der Disziplinaroberkammer bei der Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen vom 30. Januar 1989 wurde über den Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen die §§18 und 26 der Dienstordnung für die Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen nach §3 Abs1 lite iVm §43 Abs1 der Disziplinarordnung 1979 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.

Der Beschwerdeführer beurteilt dieses Erkenntnis als Bescheid einer Verwaltungsbehörde, bekämpft es mit der vorliegenden, auf Art144 B-VG gestützten Verfassungsgerichtshofbeschwerde und beantragt seine Aufhebung wegen Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein faires Verfahren iS des Art6 MRK sowie auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.

Unter einem wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt.

2. Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß das Dienstverhältnis der Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen nicht öffentlich-rechtlichen, sondern privatrechtlichen Charakter hat (vgl. zB VfSlg. 5290/1966, 5367/1966, 6125/1970, 8132/1977). Die Einrichtung der Disziplinarkammern sowie der Disziplinaroberkammer nach der Disziplinarordnung 1979 beruht auf einem zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber abgeschlossenen Vertrag. Diese Disziplinareinrichtungen sind keine Verwaltungsbehörden; es ist ihnen durch keine gesetzliche Vorschrift ein Imperium über die Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen eingeräumt. Ihre Aussprüche sind daher keine Bescheide und können nicht nach Art144 B-VG angegriffen werden; sie sind vielmehr nach den Grundsätzen des Privatrechtes zu beurteilen (so auch der OGH in ArbSlg. 6775/1957; vgl. weiters EvBl. 1963/407; SZ 53/119). Aus der vom Dienstgeber gewählten Diktion der Disziplinarordnung 1979 allein kann noch nicht geschlossen werden, daß sich die für das gegenständliche privatrechtliche Dienstverhältnis bestehende lex contractus auf dem Teilgebiet des Disziplinarrechtes in öffentliches Recht wandelt.

Selbst wenn die Disziplinarordnung 1979 Bestimmungen enthielte, die gegen zwingendes Recht auf dem Gebiet des Privatrechtes verstießen, wäre auch das noch kein Grund, derartige Normen dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Eine Beseitigung des vom Beschwerdeführer bekämpften Ausspruches der Disziplinaroberkammer kann, da die hier maßgeblichen Rechtsfragen nach dem Privatrecht zu beurteilen sind, nur im Wege der ordentlichen Gerichtsbarkeit versucht werden (vgl. zu all dem die zur Dienststrafordnung 1965 ergangene, oben zitierte Judikatur und insbesondere zur Entlassung VfGH 25. 9. 1978 B370/78; die dort getroffenen Aussagen haben auch für die Disziplinarordnung 1979 Gültigkeit).

3. Da somit die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, mußte der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG abgewiesen werden.

Die Beschwerde selbst war wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen.

Diese Beschlüsse konnten gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG bzw. §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzusprechen.

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