VfGH B463/01 ua

VfGHB463/01 ua14.3.2002

Ablehnung der Beschwerden im Anlaßfall vor dem Hintergrund des E v 14.03.02, G217,218/01, zur Verfassungsmäßigkeit einer Wortfolge in §8 FSVG.

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
B-VG Art144 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
B-VG Art144 Abs2

 

Spruch:

Die Behandlung der Beschwerden wird abgelehnt.

Begründung

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und es sich nicht um einen Fall handelt, der von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist (Art144 Abs2 B-VG).

Die Beschwerden behaupten die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte wegen der Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung (§8 FSVG). Vor dem Hintergrund des hg. Erkenntnisses vom 14. März 2002, G217,218/01, zu dieser Bestimmung läßt ihr Vorbringen die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, daß sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben.

Die Sache ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerden abzusehen (§19 Abs3 Z1 VfGG).

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