AVG 1950; die Behörde ist auch nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechtes nicht berechtigt, die Partei, die in einer Rechtssache eine allgemeine Vollmacht vorgelegt hat, in anderen Rechtsangelegenheiten als durch den ausgewiesenen Gewalthaber vertreten zu behandeln, es sei denn, daß sie ihren Willen, sich auch in allen weiteren Rechtssachen eben dieses Vertreters zu bedienen, unmißverständlich zu erkennen gegeben hat; die Tatsache allein, daß in einer Rechtssache eine Vollmacht vorgelegt wurde, die eine Bevollmächtigung zur Vertretung "in allen Angelegenheiten" bekundet, reicht hiezu nicht aus (vgl. VfSlg. 6474/1971, 8775/1980)