VfGH B399/79

VfGHB399/7928.11.1984

Schrottlenkungsgesetz; keine Erteilung einer Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Werkbelieferungshändlers; Rechtsverletzung wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes nach Aufhebung des §6 Abs1 lita

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

 

Spruch:

Der Bescheid wird aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat mit Bescheid vom 10. August 1979 dem Antrag der bf. Gesellschaft vom 6. November 1978 idF des Schriftsatzes vom 14. November 1978 um Erteilung einer Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Werkbelieferungshändlers gemäß §6 Abs1 lita des Schrottlenkungsgesetzes, BGBl. 275/1978, keine Folge gegeben.

2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Freiheit der Erwerbsausübung behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

3. Der VfGH hat aus Anlaß dieser Beschwerde gemäß Art140 Abs. B-VG beschlossen, von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §6 Abs1 lita SchrottlenkungsG einzuleiten.

Mit Erk. vom 4. Oktober 1984, G70/84, hat er diese Gesetzesbestimmung als verfassungswidrig aufgehoben.

II. Der VfGH hat erwogen:

1. Die bel. Beh. hat den angefochtenen Bescheid in Anwendung des aufgehobenen §6 Abs1 lita SchrottlenkungsG erlassen. Da diese bundesgesetzliche Vorschrift die alleinige Rechtsgrundlage war, auf die die bel. Beh. ihre Entscheidung stützte, wirkt sich ihre Aufhebung auf das Anlaßbeschwerdeverfahren iS des Art140 Abs7 B-VG dahin aus, daß die bf. Gesellschaft durch den bekämpften Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden ist (vgl. zB VfSlg. 9435/1982, 9578/1982).

Der Bescheid war infolgedessen aufzuheben.

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