VfGH B393/09

VfGHB393/0921.9.2009

Zurückweisung der Beschwerde hinsichtlich der Festsetzung einer Entschädigung für eine Grundstücksüberlassung zur Errichtung einer Erdgasleitung nach dem Mineralrohstoffgesetz mangels Legitimation infolge Möglichkeit der Anrufung des Gerichtes; im Übrigen Ablehnung der Beschwerdebehandlung

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
MinroG §149 Abs6
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
MinroG §149 Abs6

 

Spruch:

I. Die Beschwerde wird, soweit sie Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides bekämpft, zurückgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Die Beschwerde wird insoweit dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Begründung

Begründung

I. 1. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin mehrerer

Grundstücke in Bruckmühl, Gemeinde Ottnang am Hausruck.

Mit dem angefochtenen Bescheid wird die Beschwerdeführerin in Spruchpunkt I. gemäß §149 MinroG zur zwangsweisen Duldung der Benützung näher bezeichneter Teile dieser Grundstücke durch die Rohöl-Aufsuchungs-Aktiengesellschaft (im Folgenden: RAG) zum Zweck der Errichtung und des Betriebs einer Erdgasleitung von der Erdgasspeicheranlage "Puchkirchen II" bis zur "Außenstation Haag" verpflichtet.

Spruchpunkt II. bestimmt den der Beschwerdeführerin vorläufig zugesprochenen Entschädigungsbetrag für die zwangsweise \berlassung der in Punkt I. bezeichneten Grundstücksteile. Ferner wurde die RAG verpflichtet, der Beschwerdeführerin allfällige Schäden aus Windbruch aus dem Bestand der Trasse zu ersetzen.

2. In ihrer auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde behauptet die Beschwerdeführerin die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte und beantragt, den angefochtenen Bescheid seinem gesamten Umfange nach aufzuheben.

3. Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie den Ausführungen der Beschwerde entgegentrat, legte die Verwaltungsakten vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Die beteiligte Partei RAG erstattete ebenfalls eine Äußerung und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

II. Soweit die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des

angefochtenen Bescheides gerichtet ist, ist sie unzulässig:

Gegen die Festsetzung der Entschädigung in Spruchpunkt II. stand der Beschwerdeführerin gemäß §149 Abs6 MinroG binnen drei Monaten nach Rechtskraft die Anrufung des Gerichtes offen. Die Anrufung des Gerichtes bewirkt, dass der Bescheid mit diesem Zeitpunkt außer Kraft tritt.

Besteht die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Anrufung eines Gerichtes als ein Mittel, um den Bescheid außer Kraft zu setzen und die Ansprüche anderweitig endgültig durchzusetzen, so ist im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg. 4788/1964, 4972/1965; vgl. auch VfSlg. 3424/1958, 3425/1958, 4266/1962, 5941/1969, 9630/1983, 13.979/1994, 17.072/2003) die Legitimation zur Erhebung einer auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht gegeben.

Die Beschwerde war daher insoweit mangels Legitimation zur Beschwerdeführung zurückzuweisen.

III. Zur Beschwerde im Übrigen:

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die Beschwerde rügt die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unverletzlichkeit des Eigentums nach Art5 StGG und im Recht auf ein faires Verfahren nach Art6 EMRK.

Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen. Die Sache ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen (zum öffentlichen Interesse vgl. VfSlg. 8813/1980, 12.227/1989 ua.).

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtet, abzusehen und sie insoweit gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 VfGG).

IV. Diese Beschlüsse konnten gemäß §19 Abs3 Z2 lite und Abs3 Z1 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

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