Normen
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
Spruch:
Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Tirol ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 18.000,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 2. Oktober 1995, ZVe1-550-2320/1-1, wurde der Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Oberndorf, mit dem sein Bauansuchen auf Erteilung der baubehördlichen Genehmigung zur Änderung der Nutzung und Umbau der Sauna zu einer Kleinwohnung auf der GP 3904/2, KG Oberndorf, abgewiesen wurde, keine Folge gegeben.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der sich der Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz als verletzt erachtet.
3. Die Tiroler Landesregierung beantragte in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.
4. Auch die Gemeinde Oberndorf gab eine Stellungnahme ab.
II. Aus Anlaß dieses Beschwerdeverfahrens beschloß der Verfassungsgerichtshof am 9. Oktober 1996 von Amts wegen die Bestimmungen des §41, die Wortfolge "Umbauten von land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden und" im §42 Abs1, 42 Abs2, 61 Abs3 und 109 Abs1 des Gesetzes vom 6. Juli 1993 über die Raumordnung in Tirol (Tiroler Raumordnungsgesetz 1994), LGBl. für Tirol 81/1993 idF vor der 1. Raumordnungsgesetz-Novelle, LGBl. Nr. 4/1996, (im folgenden kurz: TROG 1994), gemäß Art140 Abs1 B-VG auf ihre Verfassungsmäßigkeit und den Flächenwidmungsplan der Gemeinde Oberndorf vom 17. November 1981, genehmigt mit Bescheid der Tiroler Landesregierung am 23. März 1982, ZVe-546-89/173, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 2. April bis 17. April 1982, (im folgenden kurz: Flächenwidmungsplan), soweit darin die GP 3904, KG Oberndorf, als Freiland ausgewiesen ist, gemäß Art139 Abs1 B-VG auf seine Gesetzmäßigkeit zu überprüfen.
Mit Erkenntnis vom 28. November 1996, G195/96 ua. hob der Verfassungsgerichtshof das TROG 1994 mit Ablauf des 30. Juni 1998 insoweit als verfassungswidrig auf, als ihm nicht durch die 1. Raumordnungsgesetz-Novelle 1996, LGBl. für Tirol Nr. 4/1996, derogiert wurde und stellte fest, daß das TROG 1994 verfassungswidrig war, soweit ihm durch die 1. Raumordnungsgesetz-Novelle derogiert wurde. Mit demselben Erkenntnis hob der Verfassungsgerichtshof den präjudiziellen Teil des Flächenwidmungsplanes als gesetzwidrig auf.
Die belangte Behörde hat ein verfassungswidriges Gesetz und eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.
Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt.
Der Bescheid war daher aufzuheben.
Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.000,-
enthalten.
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