VfGG §85 Abs2 / Finanzstrafrecht
Spruch:
Dem in der Beschwerdesache des R S, ..., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. G S, ..., gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, Außenstelle Salzburg, vom 21. November 2006, Zl. ..., gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird k e i n e F o l g e gegeben.
Begründung
Begründung
1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates wurde der Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers betreffend eine Finanzordnungswidrigkeit gemäß §49 Abs1 lit1 FinStrG insofern Folge gegeben, als gemäß §25 FinStrG von der Verhängung einer Strafe abgesehen wurde: Der im erstinstanzlichen Straferkenntnis erfolgte Schuldspruch blieb aufrecht; der diesem Erkenntnis zugrunde liegende strafbestimmende Wertbetrag wurde auf
S 120.072,- (€ 8.725,97) herabgesetzt, die festgesetzte Geldstrafe iHv € 1.400,- und der Kostenausspruch iHv € 140,- sind entfallen.
2. In der gegen diesen Bescheid gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wird insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer "ohne Zuerkennung
der aufschiebenden Wirkung... bis zum Zeitpunkt einer für ihn
positiven Erledigung der gegenständlichen Beschwerde ... als
Finanzstraftäter 'gebrandmarkt' (wäre), was für ihn erheblich nachteilige Folgen haben könnte", zumal der in Rede stehende Schuldspruch im Falle der Begehung einer weiteren Finanzordnungswidrigkeit "strafsatzerhöhend" wirken würde.
Die belangte Behörde hat keine Äußerung zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erstattet.
3. Gemäß §85 Abs2 VfGG kann einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
In Anbetracht des Umstandes, dass die belangte Behörde gemäß §25 FinStrG von der Verhängung einer Strafe abgesehen hat, wäre mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides kein solcher unverhältnismäßiger Nachteil für den Beschwerdeführer verbunden, zumal es der Verantwortung des Beschwerdeführers obliegt, zukünftig keine (weiteren) Finanzvergehen zu begehen.
Dem Antrag war daher keine Folge zu geben.
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