VfGH B332/92

VfGHB332/9223.3.1993

Keine Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm durch Vorschreibung von Fremdenverkehrsabgaben nach dem Oö FremdenverkehrsabgabeG 1969 iVm der FremdenverkehrsabgabeO der Gemeinde Edlbach gemessen an der bereinigten Rechtslage im Anlaßfall nach Feststellung der Gesetzwidrigkeit einer Bestimmung der FremdenverkehrsabgabeO durch den Verfassungsgerichtshof; keine Willkür infolge Änderung der Verwaltungspraxis

Normen

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art139 Abs6 zweiter Satz
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
FremdenverkehrsabgabeO der Gemeinde Edlbach vom 09.09.80 §1
Oö FremdenverkehrsG 1965 §1 Z2
Oö FremdenverkehrsG 1965 §6
Oö FremdenverkehrsabgabeG 1969 §1, §2, §3, §4
VfGG §88
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art139 Abs6 zweiter Satz
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
FremdenverkehrsabgabeO der Gemeinde Edlbach vom 09.09.80 §1
Oö FremdenverkehrsG 1965 §1 Z2
Oö FremdenverkehrsG 1965 §6
Oö FremdenverkehrsabgabeG 1969 §1, §2, §3, §4
VfGG §88

 

Spruch:

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen und antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Das Land Oberösterreich ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 585,60 bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit einem im zweiten Rechtsgang erlassenen Berufungsbescheid des Gemeinderates der Gemeinde Edlbach wurden der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. November 1988 bis 31. Oktober 1989 folgende Fremdenverkehrsabgaben nach dem diesfalls noch anzuwendenden (vgl. ArtIV Abs1 des Landesgesetzes, mit dem ein O.ö. Tourismusabgabe-Gesetz 1991 erlassen wird und das O.ö. Tourismus-Gesetz 1990 sowie das O.ö. Kurtaxengesetz geändert werden, LGBl. für Oberösterreich 53/1991) O.ö. Fremdenverkehrsabgabegesetz 1969, LGBl. für Oberösterreich 7/1970, idF der Landesgesetze LGBl. für Oberösterreich 30/1984 und 81/1989 (im folgenden: FvAbgG), in Verbindung mit der Fremdenverkehrsabgabeordnung der Gemeinde Edlbach, Beschluß des Gemeinderates vom 9. September 1980, Zl. Fin-29/1980, teilweise in der Stammfassung, teils idF des Beschlusses des Gemeinderates vom 22. Dezember 1988, Zl. Fin-29/1988, und teils idF des Beschlusses des Gemeinderates vom 28. Februar 1989, Zl. Fin-29/1989 (im folgenden: FvAbgO), zur Zahlung vorgeschrieben:

"Nächtigungen Abgabe in Schilling

742 (Schulschikurse) . . . . . . . . -----

232 (Kinder unter 6 Jahre) . . . . . -----

1.777 (Kinder zwischen 6 und 15 Jahre) . a S 2,-- 3.554,--

3.073 (Pers. ab dem 15. Lebensjahr) a S 4,-- 12.292,--

(bis 31.01.1989)

15.038 (Pers. ab dem 15. Lebensjahr) a S 5,-- 75.190,--

20.862 Nächtigungen zusammen: S 91.036,--

bisher wurden an Abgaben entrichtet: S 83.136,--

Abgabenrückstand somit S 7.900,--"

===========

2. Der gegen diesen Berufungsbescheid erhobenen Vorstellung gab die o.ö. Landesregierung mit Bescheid vom 24. Jänner 1992, Zl. Wi(Ge) - 5737/5 - 1992/Pö/Neu, mit der Feststellung keine Folge, daß die Vorstellungswerberin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten nicht verletzt werde.

3. Gegen diesen Vorstellungsbescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in welcher die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums gemäß Art5 StGG und Art1 des Ersten ZP zur EMRK und auf Freizügigkeit der Person und des Vermögens gemäß Art4 StGG sowie die Verletzung von Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung bzw. eines verfassungswidrigen Gesetzes geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird.

Begründet wird diese Beschwerde damit, daß die FvAbgO vom 1. Februar 1989 bis 29. März 1989 deshalb gesetzwidrig gewesen sei, weil für Personen ab dem vollendeten 6. bis zum vollendeten 15. Lebensjahr eine Abgabe von S 2,50 je Nächtigung festgesetzt gewesen sei, was §3 Abs1 des FvAbgG widersprochen habe; wenn auch diese gesetzwidrige Verordnung aufgehoben worden sei, ändere dies nichts daran, daß für den fraglichen Zeitraum die Gemeinde mangels einer rechtswirksamen Verordnung nicht berechtigt gewesen sei, die gegenständliche Abgabe überhaupt einzuheben. Für den Zeitraum vom 1. November 1988 bis zum 31. Oktober 1989 hätte daher auf Grund dieser gesetzwidrigen Verordnung keine Abgabe vorgeschrieben werden dürfen, da die Verordnung auch nicht rückwirkend saniert worden sei.

Die Verletzung in den genannten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten durch die §§2 und 3 des FvAbgG wird darin erblickt, daß es unzulässig sei, "für die Tätigkeit des Schlafens an einem bestimmten Ort eine Abgabe einzuheben" und daß es willkürlich sei, diese Abgabe nur für bestimmte Personen festzusetzen, andere Personen aber von dieser Bestimmung auszunehmen. Die FvAbgO und die Befreiungstatbestände des FvAbgG seien praxisfremd und unvollziehbar und deshalb verfassungswidrig. Des weiteren verstoße §4 leg.cit. gegen den Gleichheitssatz, da die Beschwerdeführerin allein als Quartiergeberin behandelt werde. Diese Bestimmung sei auch nicht hinreichend determiniert, da nicht genügend klar sei, wer als "Quartiergeber" anzusehen sei und wer den Nächtigungsplatz zur Verfügung stelle. Weiters behauptet die Beschwerde, daß die Gemeinde Edlbach keine Fremdenverkehrsgemeinde im Sinne des O.ö. Fremdenverkehrsgesetzes 1965 sei, da sie über keinerlei Fremdenverkehrseinrichtungen verfüge und seit Jahren der Fremdenverkehr nicht gefördert worden sei; auch deshalb dürfe die vorgeschriebene Abgabe nicht eingehoben werden. Die Beschwerdeführerin wirft schließlich der belangten Behörde Willkür bei der Bescheiderlassung vor; weiters sei die Abgabe in früheren Jahren nicht eingehoben worden.

4. Die o.ö. Landesregierung als belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie den bekämpften Bescheid verteidigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Es seien zwar in der Zeit vom 14. Jänner (richtig: vom 1. Februar) 1989 bis 23. März 1989 Abgaben für Nächtigungen für Personen ab dem vollendeten 6. bis zum vollendeten 15. Lebensjahr berechnet worden. Doch seien nicht - wie dies die FvAbgO für diesen Zeitraum vorgesehen habe - S 2,50, sondern S 2,-- pro Nächtigung in Anschlag gebracht worden, was zwar objektiv rechtswidrig sei, die Beschwerdeführerin aber nicht in ihren Rechten verletze.

5. Aus Anlaß dieses Beschwerdefalles hat der Verfassungsgerichtshof die Gesetzmäßigkeit der Wortfolge ", für Personen vom vollendeten 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 15. Lebensjahr von S 2,50 je Nächtigung" in §1 der Fremdenverkehrsabgabeordnung der Gemeinde Edlbach, Beschluß des Gemeinderates vom 9. September 1980, idF des Beschlusses des Gemeinderates der genannten Gemeinde vom 22. Dezember 1988, Zl. Fin-29/1988, von Amts wegen geprüft.

Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, V95/92, hat der Verfassungsgerichtshof festgestellt, daß der Zahlenteil ",50" in der genannte Wortfolge gesetzwidrig, im übrigen aber die in Prüfung gezogene Wortfolge nicht gesetzwidrig war.

6. Die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

6.1. §1 des FvAbgG ermächtigt die Fremdenverkehrsgemeinden, zur Deckung des Aufwandes für die Förderung des Fremdenverkehrs aufgrund eines Beschlusses des Gemeinderates eine Fremdenverkehrsabgabe zu erheben. Gemäß §2 Abs1 leg.cit. ist Abgabenschuldner jede Person, die in dem in der Gemeinde gelegenen Fremdenverkehrsgebiet im Sinne des §2 Abs1 des O.ö. Fremdenverkehrsgesetzes 1965 nächtigt, in der Gemeinde nicht ihren ordentlichen Wohnsitz hat und nicht von der Entrichtung der Abgabe befreit ist. §3 Abs2 leg.cit. sieht solche Befreiungstatbestände vor, Abs3 dieser Regelung ermächtigt die Gemeinden zu weiteren Befreiungen zur Verhinderung unbilliger Härten oder aus Gründen sozialer Art. Gemäß §2 Abs2 FvAbgG entsteht die Abgabenpflicht mit der Nächtigung. Gemäß §4 Abs1 leg.cit. kann die Gemeinde die Abgabenschuldner verpflichten, die Abgabe an die den Nächtigungsplatz zur Verfügung stellenden Personen (Quartiergeber) zu entrichten. In diesem Falle ist der Quartiergeber verpflichtet, die Abgabe vom Abgabenschuldner für die Gemeinde einzuheben, hierüber Aufzeichnungen zu führen, die eingehobenen Abgaben mit der Gemeinde abzurechnen und sie vollständig an die Gemeinde abzuführen; der Quartiergeber haftet für die Entrichtung der Abgabe mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand (§4 Abs2 leg.cit.). Nach §3 Abs1 leg.cit. darf die Abgabe S 5,-- je Nächtigung, für Personen vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 15. Lebensjahr S 2,-- je Nächtigung nicht übersteigen.

6.2. Die Gemeinde Edlbach wurde zunächst mit der Verordnung der o.ö. Landesregierung LGBl. für Oberösterreich 45/1951 (Fremdenverkehrsgebiet "Windischgarsten und Umgebung"), in der Folge durch die Verordnung der o.ö. Landesregierung LGBl. für Oberösterreich 17/1966 (nunmehr Fremdenverkehrsgebiet "Garstnertal") zum Fremdenverkehrsgebiet erklärt. Als Fremdenverkehrsgemeinde im Sinne des §1 Z2 des O.ö. Fremdenverkehrsgesetzes 1965, Wiederverlautbarungskundmachung LGBl. für Oberösterreich 64/1964 - das gemäß seinem §51 Abs1 mit 1. Jänner 1990 in Kraft getretene O.ö. Tourismus-Gesetz 1990, LGBl. für Oberösterreich 81/1989, ist hier außer Betracht zu lassen - ist die Gemeinde Edlbach dazu ermächtigt, durch Beschluß des Gemeinderates eine Fremdenverkehrsabgabe zu erheben.

6.3.1. Von dieser Möglichkeit hat die Gemeinde Edlbach - soweit dies hier beachtlich ist - dadurch Gebrauch gemacht, daß ihr Gemeinderat am 9. September 1980 eine Fremdenverkehrsabgabeordnung beschloß, welche durch Anschlag an die Amtstafel kundgemacht wurde und gemäß ihrem §5 mit 1. November 1980 in Kraft getreten ist. §1 dieser Verordung setzt die Fremdenverkehrsabgabe mit S 4,-- je Nächtigung, für Personen vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 15. Lebensjahr mit S 2,-- je Nächtigung fest. §4 Z1 verpflichtet die Abgabenschuldner, die Abgabe an die den Nächtigungsplatz zur Verfügung stellenden Person (Quartiergeber) zu entrichten.

6.3.2. Mit Beschluß vom 22. Dezember 1988 änderte der Gemeinderat der Gemeinde Edlbach §1 der FvAbgO wie folgt (die in Prüfung gezogene Wortfolge ist hervorgehoben):

"Aufgrund des Oö. Fremdenverkehrsgesetzes 1969, LGBl. Nr. 7/1970 i.d.g.F. hat der Gemeinderat am 22. Dezember 1988 die Fremdenverkehrsabgabeordnung der Gemeinde Edlbach vom 09. September 1980 geändert.

§1 hat zu lauten

Zur Deckung des Aufwandes für die Förderung des Fremdenverkehrs wird eine Fremdenverkehrsabgabe von S 5,-- je Nächtigung, für Personen vom vollendeten 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 15. Lebensjahr von S 2,50 je Nächtigung erhoben.

Diese Verordnung tritt mit 01. Februar 1989 in Kraft; gleichzeitig tritt der §1 der Fremdenverkehrsabgabeordnung vom 09. September 1980 außer Kraft."

6.3.3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems teilte der Gemeinde Edlbach mit Schreiben vom 13. Februar 1989 mit, daß die Erhöhung der Fremdenverkehrsabgabe für Personen vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 15. Lebensjahr mit S 2,50 je Nächtigung gesetzwidrig sei; nach §3 Abs1 FvAbgG dürfe die Abgabe für diesen Personenkreis S 2,-- je Nächtigung nicht übersteigen. Daraufhin beschloß der Gemeinderat der Gemeinde Edlbach am 28. Februar 1989 eine abermalige Änderung der FvAbgO:

"Aufgrund des Oö.Fremdenverkehrsgesetzes 1969, LGBl. Nr. 7/1970 i.d.g.F. hat der Gemeinderat am 28. Februar 1989 die Fremdenverkehrsabgabeordnung der Gemeinde Edlbach vom 22. Dezember 1988 betreffend die Einhebung der Abgabe von S 2,50 für Personen vom vollendeten 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 15. Lebensjahr wegen Gesetzwidrigkeit geändert.

§1 hat zu lauten

Zur Deckung des Aufwandes für die Förderung des Fremdenverkehrs wird eine Fremdenverkehrsabgabe von S 5,-- je Nächtigung, für Personen vom vollendeten 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 15. Lebensjahr von S 2,-- je Nächtigung erhoben.

Diese Verordnung tritt mit (dem auf den) Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt der §1 der Fremdenverkehrsabgabeordnung vom 22. Dezember 1988 außer Kraft."

Dieser Beschluß des Gemeinderates wurde am 9. März 1989 an der Amtstafel kundgemacht und ist gemäß §94 der O.ö. Gemeindeordnung 1979 mit 24. März 1989 in Kraft getreten; gleichzeitig ist die unter I.6.3.2. genannte Fassung außer Kraft getreten.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige (s. VfGH vom heutigen Tag, V95/92) - Beschwerde erwogen:

A. Zur behaupteten Verletzung von Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen:

1. Zu §1 FvAbgO, soweit durch diese Bestimmung eine Fremdenverkehrsabgabe für Personen vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 15. Lebensjahr in der Höhe von S 2,50 je Nächtigung vorgesehen war:

Wie unter I.5. dargestellt, hat der Verfassungsgerichtshof diese Wortfolge der FvAbgO der Gemeinde Edlbach von Amts wegen geprüft und mit Erkenntnis vom heutigen Tag, V95/92, festgestellt, daß der Zahlenteil ",50" der in Prüfung genommenen Wortfolge gesetzwidrig war.

Zwar war diese Regelung anzuwenden, sodaß sie präjudiziell ist. Indem die Behörde aber den Berufungsbescheid des Gemeinderates der Gemeinde Edlbach bestätigte, mit welchem der Beschwerdeführerin nicht S 2,50, sondern nur S 2,-- je Nächtigung für den genannten Personenkreis vorgeschrieben worden war, wurde die Beschwerdeführerin durch die Verordnung nicht in ihren Rechten verletzt. Gemäß Art139 Abs6 B-VG sind nämlich jene Bestimmungen, deren Gesetzwidrigkeit der Verfassungsgerichtshof feststellte, im Anlaßfall nicht mehr anzuwenden. Der mit der vorliegenden Beschwerde bekämpfte Bescheid ist somit an Hand der Rechtslage zu beurteilen, wie sie sich ohne Bestand des als gesetzwidrig festgestellten Verordnungsteiles darstellt (vgl. VfSlg. 8689/1979, 8690/1979, 8994/1980 10689/1985). Der angefochtene Bescheid kann sich insoweit nunmehr in unbedenklicher Weise auf die als bereinigt anzusehende Rechtslage stützen.

2. Die weiteren von der Beschwerde vorgebrachten Normbedenken teilt der Verfassungsgerichtshof nicht.

2.1. Abgesehen davon, daß nicht die Beschwerdeführerin als Quartiergeberin, sondern jene Person Abgabenschuldner ist, die in dem in der Gemeinde gelegenen Fremdenverkehrsgebiet (§2 Abs1 des O.ö. Fremdenverkehrsgesetzes 1965) nächtigt, in der Gemeinde nicht ihren ordentlichen Wohnsitz hat und nicht von der Entrichtung der Abgabe befreit ist, genügt es hiezu, auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu vergleichbaren Regelungen zu verweisen, wonach es verfassungsrechtlich unbedenklich ist, den Personenkreis, wie ihn (auch) das FvAbgG umschreibt, einer Abgabenpflicht zu unterwerfen und dabei an das Merkmal der Nächtigung anzuknüpfen (vgl. 5577/1967, 8452/1978, 9608/1983, 9624/1983).

2.2. Zum Vorwurf, die Gemeinde Edlbach sei keine Fremdenverkehrsgemeinde, ist zunächst auf die unter I.6.2. dargestellte Rechtslage zu verweisen. Gemäß §6 Abs1 des O.ö. Fremdenverkehrsgesetzes 1965, welches im Hinblick auf den Nächtigungszeitraum hier (noch) maßgeblich ist, waren Gemeinden, die die Ermächtigung zur Einhebung der Fremdenverkehrsabgabe besaßen, verpflichtet, von dieser Ermächtigung Gebrauch zu machen; das hat die Gemeinde Edlbach getan. Die Verfügbarkeit über Fremdenverkehrseinrichtungen bzw. die Vornahme von besonderen fremdenverkehrsfördernden Maßnahmen in einer Fremdenverkehrsgemeinde, wie sie der Beschwerdeführerin vorschwebt, war im O.ö. Fremdenverkehrsgesetz 1965 nicht vorgesehen. Die diesbezüglich vorgetragenen Bedenken erweisen sich somit als nicht zutreffend, zumal für Fremdenverkehrsabgaben iS des Finanzverfassungsrechtes das Ertragsobjekt, nicht jedoch eine Bindung hinsichtlich des Abgabeertrages kennzeichnend ist (vgl. schon VfSlg. 4398/1963 und die Rechtsprechung seither).

2.3. Die übrigen Beschwerdebehauptungen werden nicht näher ausgeführt. Beim Verfassungsgerichtshof sind aus Anlaß dieser Beschwerde keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der kritisierten gesetzlichen Regelungen entstanden. Zur Unbedenklichkeit derselben verweist er auf die oben zitierte Rechtsprechung.

3. Die Beschwerdeführerin ist daher nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

B. Zu den behaupteten Vollzugsfehlern:

1. Die Beschwerdeführerin wirft der belangten Behörde vor, sie habe sich bei der Erlassung des Bescheides in wesentlichen Punkten nicht mit ihrem Vorbringen auseinandergesetzt und auch in der Bescheidbegründung dieses Vorbringen negiert; weiters sei über Jahre hindurch die gegenständliche Abgabe nicht eingehoben worden, sodaß sie durch Änderung dieser Praxis gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoße.

2.1. Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt ua. in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 und die dort angeführte Rechtsprechung; VfSlg. 10338/1985, 11213/1987).

2.2. Ein solcher Vorwurf kann der belangten Behörde nicht gemacht werden. Sie hat ein ordnungsgemäßes, aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstandendes Ermittlungsverfahren abgewickelt; ein gehäuftes Verkennen der Rechtslage, das in die Verfassungssphäre eingreifen würde, ist ihr nicht vorzuwerfen.

Ob die Gemeinde Edlbach in früheren Jahren die Fremdenverkehrsabgabe eingehoben hat oder nicht, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht ohne Belang. Es ist keinesfalls denkunmöglich oder willkürlich, wenn die Gemeinde Edlbach tatsächlich - wie die Beschwerdeführerin behauptet - keine Abgabe der genannten Art einhob, nunmehr aber von ihrer bisherigen Praxis abging. Denn eine Änderung der Praxis einer Behörde ist für sich allein nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht geeignet, den Gleichheitsgrundsatz zu verletzen (VSlg. 7988/1977, 10.643/1985). Es ist vielmehr ausschließlich das Verhalten der Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblich (VfSlg. 8159/1977, 8376/1978), das, wie dargetan, aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist.

2.3. Die Beschwerdeführerin wurde sohin nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.

3. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß die Beschwerdeführerin in einem von ihr nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt wurde.

III. 1. Die Beschwerde war daher abzuweisen und antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.

2. Der Beschwerdeführerin waren jedoch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen Prozeßkosten des Beschwerdeverfahrens trotz Abweisung der Beschwerde zuzusprechen; das Land Oberösterreich ist insofern als im Verfahren unterlegen anzusehen, als die Beschwerde die Verordnungsprüfung mit Erfolg angeregt hatte (vgl. VfGH 16.12.1992, B1829/92). Da sich dieser Erfolg nur auf einen kleinen Teil der vorgeschriebenen Abgaben bezieht, war ein aliquoter Kostenzuspruch vorzunehmen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 97,60 enthalten.

3. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z1 und 2 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte