Normen
B-VG Art83 Abs2
B-VG Art129a Abs1 Z2
B-VG Art144 Abs3
StGG Art9
EMRK Art8
PersFrSchG 1988 Art1 ff
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AVG §19 Abs3
SicherheitspolizeiG §42
FremdenG §42
FremdenG §50
B-VG Art83 Abs2
B-VG Art129a Abs1 Z2
B-VG Art144 Abs3
StGG Art9
EMRK Art8
PersFrSchG 1988 Art1 ff
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AVG §19 Abs3
SicherheitspolizeiG §42
FremdenG §42
FremdenG §50
Spruch:
I.1. Die Zweitbeschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid, soweit dieser über die Beschlagnahme ihres Reisepasses abspricht, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander und, soweit dieser über ihre zwangsweise Vorführung vor die Fremdenpolizeibehörde abspricht, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) verletzt worden.
Der Bescheid wird in diesem Umfang aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, der Zweitbeschwerdeführerin zu Handen ihrer Rechtsvertreter die mit S 12.000,-- bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
2. Soweit sich die Beschwerde gegen die Verweigerung der begehrten Akteneinsicht wendet, wird sie als unzulässig zurückgewiesen.
Der darauf gerichtete Antrag, die Beschwerde insoweit dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, wird abgewiesen.
II. Im übrigen sind die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Insoweit wird die Beschwerde abgewiesen, antragsgemäß jedoch dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die Beschwerdeführer erhoben am 7. Juni 1995 Maßnahmebeschwerde wegen behaupteter Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 2. Mai 1995 und am 4. Mai 1995 durch die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Salzburg (im folgenden: UVS). Dieser wies die Beschwerde mit dem nunmehr beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 B-VG bekämpften Bescheid nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ab.
Der UVS nahm als erwiesen an, daß aufgrund einer anonymen Anzeige in der Frühstückspension des Erstbeschwerdeführers - eines österreichischen Staatsbürgers - am 2. Mai 1995, um ca. 21.00 Uhr, eine fremdenpolizeiliche Kontrolle auf Grundlage des §50 Fremdengesetz, BGBl. 838/1992 (im folgenden: FrG), durchgeführt worden sei. Zu Beginn der Amtshandlung seien die Beamten von der Mutter des Erstbeschwerdeführers ersucht worden, in der "Lobby" der Frühstückspension zu warten. Der Erstbeschwerdeführer sei nach kurzer Zeit eingetroffen und habe dem Leiter der Amtshandlung die Schlüssel für versperrte Zimmer ausgehändigt sowie - "beim weiteren Ablauf der fremdenpolizeilichen Kontrolle" (S 7 des Bescheides) - die Beamten teilweise bei ihren Zimmerkontrollen begleitet. Nach Abschluß der fremdenpolizeilichen Kontrolle habe man die Zweitbeschwerdeführerin, eine amerikanische Staatsangehörige, die von der Mutter des Erstbeschwerdeführers gerade zur Fremdenpension gebracht worden sei, aufgefordert, ihr Reisedokument vorzuweisen. Hiebei sei festgestellt worden, daß sich die Zweitbeschwerdeführerin illegal - weil bereits länger als drei Monate - im Bundesgebiet aufhalte, sodaß "in Zusammenhalt mit dem Verdacht einer unzulässigen Beschäftigung die Festnahme auszusprechen und die Schubhaft zu verhängen gewesen wäre". "Um die Festnahme jedoch zu vermeiden, wurde mit der Zweitbeschwerdeführerin vereinbart, daß sie ihren Reisepaß der Behörde überläßt." Gleichzeitig sei sie zwecks "Aufnahme einer Niederschrift" von der Behörde aufgefordert worden, am folgenden Tag bei der Fremdenpolizeibehörde zu erscheinen. Tags darauf habe jedoch der Erstbeschwerdeführer der Fremdenpolizeibehörde telefonisch bekanntgegeben, die Zweitbeschwerdeführerin werde nicht am gleichen, sondern erst am folgenden Tag bei der Behörde erscheinen. Doch auch am 4. Mai 1995 sei die Zweitbeschwerdeführerin nicht bei der Behörde erschienen, vielmehr habe ein Rechtsvertreter - ohne das Vollmachtsverhältnis nachzuweisen - mitgeteilt, die Zweitbeschwerdeführerin werde nicht bei der belangten Behörde erscheinen. Daraufhin habe die Bezirkshauptmannschaft dem Gendarmerieposten den Auftrag erteilt, eine neuerliche Kontrolle der Frühstückspension durchzuführen. Dabei sei erhoben worden, daß sich die Zweitbeschwerdeführerin dort aufhalte. Dann habe die Bezirkshauptmannschaft den Beamten des Gendarmeriepostens den Auftrag erteilt, ihr die Zweitbeschwerdeführerin vorzuführen. "In der Zwischenzeit" habe der Rechtsvertreter der Fremdenpolizeibehörde telefonisch das Erscheinen der Zweitbeschwerdeführerin am folgenden Tage in Aussicht gestellt. In der Folge sei den bereits auf dem Weg zur Fremdenpolizeibehörde befindlichen Gendarmeriebeamten per Funk der Widerruf des Vorführungsauftrages mitgeteilt worden.
Daraus folgerte der UVS, die Amtshandlung sei "auf dem Boden der Bestimmungen des §50 FrG" gestanden und mit Einverständnis zunächst der Mutter des Erstbeschwerdeführers als verfügungsberechtigter Person, sodann mit jener des Erstbeschwerdeführers erfolgt. Nach Wiedergabe des Wortlautes des §50 FrG heißt es im angefochtenen Bescheid:
"Eine Verletzung eines durch die Rechtsordnung geschützten, sujektiven Rechts des Erstbeschwerdeführers durch das Vorgehen der belangten Behörde kann - zumal der Leiter der Amtshandlung die Mutter des Erstbeschwerdeführers und Eigentümerin des Hauses H. mit dem Vorhaben, es würde Nachschau gehalten, ob sich im Haus Fremde mit nicht rechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet befänden, konfrontiert hat und diese den Beamten das Betreten des Hauses nicht verwehrt hat - nicht erblickt werden; eine zusätzliche weitere Vorankündigung einer solchen Kontrolle, wie sie in der Beschwerde moniert wird, ist gesetzlich nicht vorgesehen und würde im übrigen auch den Intentionen einer solchen Kontrolle entgegenstehen.
Im übrigen hat das Ermittlungsverfahren ergeben, daß der Verdacht der im übrigen örtlich zuständigen belangten Behörde, es würden sich unter den in der Fremdenpension Unterkunft nehmenden Personen Fremde befinden, welche sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, nicht unbegründet war:
Bei der Nachschau in der Pension wurden drei Personen mit illegalem Aufenthalt im Bundesgebiet betreten, wobei eine davon die Zweitbeschwerdeführerin, infolge mehr als dreimonatigen Aufenthalts im Bundesgebiet, war; die anderen beiden Personen, ein mazedonischer und ein rumänischer Staatsbürger, waren in Schubhaft zu nehmen und in der Folge die Abschiebung zu verhängen.
Die bei der bekämpften Amtshandlung eingeschrittenen Organe haben auch nicht eine Hausdurchsuchung, wie sie in §1 HausrechtsG, RGBl. 88/1862, definiert ist, durchgeführt. Sie haben lediglich Räume der Pension nach vorhergehendem Anklopfen betreten und, falls sich Personen darin befanden, diese nach ihren Ausweisen befragt. Für jene Räume, welche verschlossen waren, händigte der Erstbeschwerdeführer die Schlüssel aus. Nach der st Rspr des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 2992/1956, VfSlg. 10272/1984) ist ein solches Vorgehen nicht als Hausdurchsuchung zu beurteilen.
Eine Verletzung des Erstbeschwerdeführers im Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Hausrechts kommt deshalb nicht in Betracht, da eine Hausdurchsuchung iS des Hausrechtsgesetzes nicht stattgefunden hat."
Die "nicht aus freien Stücken erfolgte" Übergabe bzw. Abnahme des Reisepasses der Zweitbeschwerdeführerin unter gleichzeitiger Aufforderung seitens der Behörde, tags darauf im Amt zu erscheinen, könne nicht als rechtswidriges Verhalten der Fremdenpolizeibehörde gewertet werden. Denn die Maßnahme habe dazu gedient, die Verhängung der Schubhaft über die Zweitbeschwerdeführerin hintanzuhalten. Sie sei daher "adäquat und sinnvoll" gewesen, zumal die Zweitbeschwerdeführerin ohnehin dahingehend informiert worden sei, ihr werde der Reisepaß anläßlich der Aufnahme der Niederschrift ausgefolgt werden.
Die zwangsweise Vorführung der Zweitbeschwerdeführerin schließlich könne deshalb nicht als rechtswidrig erkannt werden, weil diese es unterlassen habe, zu dem von der Fremdenpolizeibehörde vorgegebenen Termin zur Aufnahme einer Niederschrift zu erscheinen. "Im Hinblick darauf, daß zum Zeitpunkt der Erteilung des Vorführungsauftrages durch den Leiter der Fremdenpolizei nicht absehbar war, wann und ob überhaupt die Zweitbeschwerdeführerin ... erscheinen würde, war die Vorgangsweise nicht als rechtswidrig anzusehen. Für den Fall einer unbegründeten Nichtbefolgung einer Ladung ist im übrigen die zwangsweise Vorführung in §19 Abs3 AVG ausdrücklich vorgesehen." führt der UVS im bekämpften Bescheid dazu aus.
2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Schutz des Hausrechtes und auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie der Wohnung hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers, sowie auf Freizügigkeit der Person, des "Gleichheitssatzes" und - der Sache nach - auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird.
3. Der UVS als belangte Behörde dieses verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in welcher der bekämpfte Bescheid verteidigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
A. Zur Zulässigkeit:
1. Der UVS hat zwar die in der gemeinsam bei ihm eingebrachten Maßnahmebeschwerde der beiden Beschwerdeführer angeführten Beschwerdegegenstände - "Hausdurchsuchung" vom 2. Mai 1995; Beschlagnahme und Verweigerung der Herausgabe des Reisepasses der Zweitbeschwerdeführerin; zwangsweise Vorführung der Zweitbeschwerdeführerin am 4. Mai 1995 - laut Spruch des bekämpften Bescheides ohne Zuordnung zum jeweiligen Beschwerdeführer abgewiesen. Auch die vorliegende Beschwerde wird von beiden Beschwerdeführern insgesamt ohne Bedachtnahme auf den Umstand erhoben, daß der angefochtene Bescheid nicht in seiner Gesamtheit jeweils beide Beschwerdeführer betrifft. Doch geht der Verfassungsgerichtshof in Würdigung des gesamten Beschwerdevorbringens davon aus, daß die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde dahin zu verstehen ist, daß sich der Erstbeschwerdeführer (nur) gegen den am 2. Mai 1995 in seiner Frühstückspension vor Erklärung seines Einverständnisses vorgenommenen und vom UVS als rechtmäßig angesehenen Teil der Amtshandlung richtet, und daß sich die Zweitbeschwerdeführerin (nur) gegen die Abweisung der Maßnahmebeschwerde gegen die "Abnahme" ihres Reisepasses sowie gegen ihre - wenngleich abgebrochene - zwangsweise Vorführung vor die Fremdenpolizeibehörde wendet.
Die Beschwerde ist insoweit - jeweils hinsichtlich des betroffenen Beschwerdeführers - zulässig.
2. Von beiden Beschwerdeführern wurde allerdings weiters sub Pkt. IV. litc) ihrer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof auch der Umstand bekämpft, ihrem ausgewiesenen Rechtsbeistand sei nach den Amtshandlungen am 2. Mai 1995 Akteneinsicht verweigert worden.
Der UVS hat jedoch über diese Sache gar nicht abgesprochen und hatte dies auch nicht zu tun; denn dies war vor dem UVS nicht als Beschwerdepunkt geltend gemacht worden. Da insoweit auch keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes besteht, erweist sich die vorliegende Beschwerde insoweit als unzulässig und ist in diesem Umfange zurückzuweisen.
B. In der Sache:
1. Zur behaupteten "Hausdurchsuchung" (behauptete Verletzung des Erstbeschwerdeführers in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unverletzlichkeit des Hausrechtes und auf Achtung der Wohnung):
Zunächst ist folgendes hervorzuheben: Der angefochtene Bescheid des UVS verneint das Vorliegen einer faktischen Amtshandlung, weist jedoch die dagegen an ihn gerichtete Beschwerde als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, das Betreten der Räume sei nicht freiwillig gestattet worden, vielmehr liege eine faktische Amtshandlung vor. Die Entscheidung dieser Frage kann jedoch auf sich beruhen, weil die Beschwerde in diesem Punkt in jedem Fall unbegründet ist.
1.1. Geht man mit der Beschwerde davon aus, daß insoweit eine vor dem UVS bekämpfbare faktische Amtshandlung vorlag, gilt folgendes:
§50 FrG lautet:
"Betreten von Räumlichkeiten
§50. (1) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, daß
ein Fremder, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen worden oder Schubhaft zu vollstrecken ist, sich in bestimmten Räumlichkeiten innerhalb des Sprengels der Behörde aufhalte, so kann diese, sofern es zur Durchsetzung des Festnahmeauftrages oder zur Vollstreckung des Schubhaftbescheides erforderlich erscheint, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die schriftliche Ermächtigung erteilen, die Räumlichkeiten zu betreten.
(2) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen Räumlichkeiten betreten,
1. für die eine Ermächtigung gemäß Abs1 besteht, sofern dies zur Durchsetzung des Festnahmeauftrages oder zur Vollstreckung des Schubhaftbescheides erforderlich scheint;
2. wenn darin mehr als fünf Fremde Unterkunft genommen haben, auf Grund bestimmter Tatsachen der Verdacht besteht, daß sich darunter Fremde befinden, die sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, und eine Überprüfung gemäß §16 sonst unmöglich oder erheblich erschwert wäre.
(3) Die Ermächtigung gemäß Abs1 ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt. Sie ist vom einschreitenden Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Betroffenen vorzuweisen. Auf Verlangen ist ihnen binnen 24 Stunden eine Bescheinigung über die Vornahme der Amtshandlung und deren Gründe zuzustellen.
(4) Amtshandlungen gemäß Abs2 sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit Vermeidung unnötigen Aufsehens, jeder nicht unumgänglich nötigen Belästigung oder Störung der Betroffenen sowie mit möglichster Schonung ihre Rufes vorzunehmen. §40 gilt."
1.1.1. Die Beschwerde bekämpft die hier zu erörternde Amtshandlung vornehmlich mit dem Argument, sie habe in §50 Abs1 FrG keine Deckung gefunden, was vom UVS aufzugreifen gewesen wäre.
Das trifft zwar zu, übergeht aber den entscheidungswesentlichen Umstand, daß der bekämpfte Bescheid des UVS seinem Inhalt nach in Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Fremdenpolizeibehörde die gesetzliche Grundlage der Amtshandlung nicht in §50 Abs1, sondern in §50 Abs2 Z2 FrG erblickt.
1.1.2. Gegen diese gesetzliche Grundlage wurden verfassungsrechtliche Bedenken weder vorgetragen noch sind solche aus Anlaß dieser Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof entstanden: Denn Maßnahmen nach §50 Abs2 Z2 FrG stellen zweifelsohne Eingriffe dar, die gemäß Art8 Abs2 EMRK zulässig sind. Sie erweisen sich auch in einer demokratischen Gesellschaft für die öffentliche Ruhe und Ordnung als notwendig. Insbesondere bestehen auch aus dem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit keine Bedenken (vgl. Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Kehl - Straßburg - Arlington 1996, 360 f).
Der Erstbeschwerdeführer wurde deshalb nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt.
1.1.3.1. Die Beschwerde behauptet (der Sache nach), der Erstbeschwerdeführer sei durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Hausrechtes verletzt worden.
1.1.3.2. Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unverletzlichkeit des Hausrechts im Sinne des Art9 StGG gewährt (nur) Schutz gegen willkürliche Hausdurchsuchungen (VfSlg. 872/1927, 3847/1960, 3967/1961 uva.).
Als "Hausdurchsuchung" definiert §1 HausrechtsG, RGBl. 88/1862, eine "Durchsuchung der Wohnung oder sonstiger zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten". Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist für das Wesen einer Hausdurchsuchung charakteristisch, daß nach Personen oder Sachen, von denen unbekannt ist, wo sie sich befinden, gesucht wird (vgl. VfSlg. 1906/1950, 5080/1965, 5738/1968, 6528/1971, 6553/1971, 8668/1979, 9766/1983, 10547/1985, 11650/1988). Ein bloßes Betreten einer Wohnung, etwa um zu sehen, von wem sie bewohnt wird (VfSlg. 1906/1950, 6528/1971), ist nicht als Hausdurchsuchung zu beurteilen (vgl. auch VfSlg. 10272/1984, 11266/1987, 12056/1989, 13049/1992).
1.1.3.3. Nach der insoferne unbedenklichen Begründung des angefochtenen Bescheides sollte allerdings von den einschreitenden Organen der Fremdenpolizeibehörde am 2. Mai 1995 eine "Suche" - wie sie nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes für eine "Hausdurchsuchung" unerläßlich ist - weder veranstaltet werden noch hat eine solche tatsächlich stattgefunden. Da gar kein Eingriff in das durch Art9 StGG verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht vorliegt, kommt eine Verletzung des Erstbeschwerdeführers insoferne nicht in Betracht (vgl. VfSlg. 12056/1989, 12122/1989).
1.1.4.1. Allerdings greift das vom Erstbeschwerdeführer ebenfalls bezogene Grundrecht nach Art8 EMRK über den Schutzbereich des Art9 StGG hinaus (VfSlg. 10272/1984), indem es unabhängig von den Bedingungen einer behördlichen Hausdurchsuchung "jedermann ... (den) Anspruch auf Achtung ... seiner Wohnung ..." gewährleistet (s. VfSlg. 8461/1978, 10547/1985, 11266/1987, 12056/1989).
Dieses Recht dient - wie sich schon aus dem systematischen Zusammenhang, in dem es steht (nämlich im Konnex mit dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie des Briefverkehrs) - dem Schutz der Intimsphäre des Individuums. So hat der EGM in seinem Urteil vom 16. Dezember 1992, Niemitz (EuGRZ 1993, 65 ff (66)), ausgeführt, daß
"eine Auslegung der Begriffe 'Privatleben' und 'Wohnung' in dem Sinn, daß sie gewisse berufliche oder geschäftliche Tätigkeiten bzw. Lokale mitumfassen, auch allgemein dem wesentlichen Ziel und Zweck von Art8 EMRK entsprechen (würde), nämlich den Einzelnen gegen willkürliche Eingriffe der Behörden zu schützen (siehe z.B. Urteil Marckx gegen Belgien vom 13.6.1979, Serie A Nr. 31, Ziff. 31 = EuGRZ 1979, 455). Eine solche Auslegung würde den Vertragsparteien keine unangemessenen Beschränkungen auferlegen, weil sie ja ihr Recht behalten, in dem durch Art8 Abs2 erlaubten Umfang 'Eingriffe' vorzunehmen. Dieses Recht kann dort, wo berufliche oder geschäftliche Tätigkeiten bzw. -Lokale betroffen sind, durchaus weitreichender sein als es sonst der Fall wäre."
Daraus folgt, daß grundsätzlich auch der Betreiber eines (gewerblichen) Beherbergungsbetriebes vom Schutzbereich des durch Art8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Achtung der Wohnung erfaßt ist.
1.1.4.2. Ein Eingriff in das durch Art8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Recht wäre dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre, auf einer dem Art8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruhte oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte; ein solcher Fall läge nur vor, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, daß dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn sie der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art8 Abs1 EMRK widersprechenden und durch Art8 Abs2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hätte (vgl. VfSlg. 11638/1988).
1.1.4.3. Wie ausgeführt (s. oben II.B.1.1.2.), stützt sich der angefochtene Bescheid auf eine unbedenkliche Rechtsgrundlage. Auch die Annahme des UVS, die Voraussetzungen des §50 Abs2 Z2 FrG seien im vorliegenden Beschwerdefall gegeben gewesen, ist zumindest vertretbar, sodaß die Behörde diese Bestimmung nicht in denkunmöglicher Weise angewendet hat.
1.1.4.4. Der Erstbeschwerdeführer wurde sohin nicht in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unverletzlichkeit des Hausrechts und auf Achtung der Wohnung verletzt.
1.2. Der UVS ging davon aus, daß den einschreitenden Verwaltungsorganen das Aufsuchen der Fremdenzimmer freiwillig gestattet worden sei, insoferne also Befehls- und Zwangsgewalt gemäß §50 Abs4 iVm. dem dort bezogenen §40 FrG nicht ausgeübt worden sei; geht man von dieser Voraussetzung aus, gilt folgendes:
Es kann auf sich beruhen, ob er unter diesen Voraussetzungen die an ihn gerichtete Maßnahmebeschwerde abweisen durfte und sie nicht mit Zurückweisung hätte erledigen müssen. Das in diesem Zusammenhang in Betracht kommende verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter würde nämlich nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht verletzt, wenn ein Antrag abgewiesen wird, der richtigerweise zurückzuweisen wäre (VfSlg. 5592/1967, 9512/1982, 10890/1986). Bei diesem Ergebnis kann auch auf sich beruhen, ob sich die belangte Behörde gegebenenfalls bloß im Ausdruck vergriffen hat (vgl. VfSlg. 13469/1993 mwH, 13831/1994).
Der Erstbeschwerdeführer wurde also auch nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.
1.3. Soweit die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers zulässig ist, war sie deshalb insgesamt als unbegründet abzuweisen (zur Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof s. unten II.B.4.).
2. Zur Beschlagnahme des Reisepasses (behauptete Verletzung der Zweitbeschwerdeführerin im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander):
2.1. Nach der neueren Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 14191/1995, 13836/1994, VfGH 30.11.1995, B1691/95, 13.12.1995, B434/94) enthält ArtI Abs1 des BVG zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, (auch) das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
Eine Verletzung des durch dieses Bundesverfassungsgesetz verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander liegt auch dann vor, wenn die Behörde Willkür geübt hat (s. VfGH 19.6.1996, B3047/95, ferner VfSlg. 14191/1995, VfGH 30.11.1995, B1691/95).
2.2. Der UVS bewertete die Verweigerung der Rückgabe des zum Zwecke des Nachweises der Aufenthaltsberechtigung einem Organ der Fremdenpolizeibehörde übergebenen Reisepasses nach Abschluß der Amtshandlung nach §16 FrG iVm. §35 SPG nicht als bloße Untätigkeit der Behörde, sondern als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Er rechtfertigte diese Maßnahme im wesentlichen damit, sie habe dazu gedient, "die Verhängung der Schubhaft (über die Zweitbeschwerdeführerin) hintanzuhalten". Die Zweitbeschwerdeführerin sei "infolge mehr als dreimonatigen Aufenthalts im Bundesgebiet" "mit illegalem Aufenthalt im Bundesgebiet betreten" worden. Der Eingriff sei "den Umständen nach jedoch adäquat und sinnvoll". Eine Rechtsgrundlage für den Eingriff wird im angefochtenen Bescheid nicht genannt; auch die Gegenschrift führt dazu nichts aus.
Damit befindet sich der UVS nicht im Recht. Denn er stützte (ebenso wie die vor dem UVS belangte Behörde) die Annahme, die Zweitbeschwerdeführerin halte sich illegal in Österreich auf, ausschließlich auf deren - angeblich - länger als drei Monate währenden Aufenthalt in Österreich. Er ließ weiters offen, warum die Verhängung der Schubhaft zwar in concreto für gerechtfertigt gehalten, dennoch der Zweitbeschwerdeführerin die umgehende Aushändigung ihres Reisepasses in Aussicht gestellt wurde. Schon die Annahme der Illegalität erweist sich aber als offenkundig aktenwidrig: Wie aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich ist, befand sich die Zweitbeschwerdeführerin vom 7. bis zum 14. März 1995 in Großbritannien (s. Kopie des Reisepasses). Als Staatsangehörige der USA durfte sie sich sohin gemäß §1 Abs2 und 3 der Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Fremdengesetzes, BGBl. 121/1995, im fraglichen Zeitraum sichtvermerksfrei in Österreich aufhalten.
Für die vor dem UVS bekämpfte Maßnahme konnte somit keine gesetzliche Grundlage angeführt werden und sie kann insbesondere auch nicht auf §42 Abs1 Z2 litb SPG gestützt werden, da die Zweitbeschwerdeführerin erst zwei Tage nach Beschlagnahme des Reisepasses - kurzfristig - festgenommen wurde. Der UVS hat daher, indem er dies verkannte und den Fehler der eingeschrittenen Organe nicht aufgriff, einen derart gravierenden Fehler begangen, daß er als (objektive) Willkür beurteilt werden muß.
Die Zweitbeschwerdeführerin wurde deshalb in diesem Punkt im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt. Der Bescheid war daher in diesem Umfang aufzuheben.
3. Zur zwangsweisen Vorführung (behauptete Verletzung der Zweitbeschwerdeführerin im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit)):
3.1. Der Bescheid einer Verwaltungsbehörde, mit dem darüber entschieden wird, ob eine Festnahme oder Anhaltung einer Person rechtmäßig war oder ist, verletzt das durch Art1 ff des BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit und durch Art5 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit), wenn er gegen die verfassungsgesetzlich festgelegten Erfordernisse der Festnahme bzw. Anhaltung verstößt, wenn er in Anwendung eines verfassungswidrigen, insbesondere den genannten Verfassungsvorschriften widersprechenden Gesetzes, wenn er gesetzlos oder in denkunmöglicher Anwendung einer verfassungsrechtlich unbedenklichen Rechtsgrundlage ergangen ist - ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, daß dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre (vgl. VfSlg. 13708/1994, 13913/1994, 13934/1994).
3.2. Der UVS stützt seine Feststellung, daß die bei ihm bekämpfte Festnahme und Anhaltung der Zweitbeschwerdeführerin rechtmäßig war, insbesondere auf §19 Abs3 AVG.
Gegen diese gesetzliche Bestimmung bestehen zwar keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. VfSlg. 12656/1991), doch hat der UVS einen so schweren Fehler begangen, daß dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen ist:
Abgesehen davon, daß im vorgelegten Verwaltungsakt kein Vorführungsauftrag erliegt, (der Vertreter der vor dem UVS belangten Behörde führte laut Niederschrift vom 23. Oktober 1995, S 5, zwar aus, es sei über seinen Auftrag eine neuerliche Kontrolle in der Frühstückspension durchgeführt worden; von einem Auftrag zur Festnahme der Zweitbeschwerdeführerin ist keine Rede, vielmehr wird im Hinblick auf einen Telefonanruf des Rechtsfreundes angegeben, deshalb sei sofort den Gendarmeriebeamten der Auftrag gegeben worden, die Zweitbeschwerdeführerin "könne in der Pension ... bleiben und müsse nicht zwangsweise zu mir vorgeführt werden."), ist unbestritten, daß ein schriftlicher Ladungsbescheid gemäß §19 Abs3 AVG gegen die Zweitbeschwerdeführerin zur "Aufnahme einer Niederschrift" vor der Fremdenpolizeibehörde nicht erlassen worden ist.
Ein solcher wäre jedoch nach §42 Abs1 Z1 FrG Voraussetzung für ihre zwangsweise Vorführung aufgrund einer ungerechtfertigten Nichtbefolgung einer Ladung gewesen. Daß aber die Vorführung zur Sicherung eines Verwaltungsstrafverfahrens "unerläßlich" im Sinne des §85 Abs2 FrG gewesen wäre, wurde niemals behauptet und ist auch nicht hervorgekommen (vgl. VwGH 3.3.1994, 93/18/0302, 17.11.1994, 93/18/0501).
Indem der UVS dies verkannte und insoweit die gemäß §67c AVG erhobene Maßnahmebeschwerde als unbegründet abwies, hat er einen so schweren Fehler begangen, daß dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen ist. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde dadurch im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) verletzt.
Der angefochtene Bescheid war deshalb auch in diesem Umfange aufzuheben.
4. Eine Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof kommt nur für den Fall einer abweisenden Sachentscheidung oder Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof in Betracht. Infolgedessen war die Beschwerde, soweit ihr nicht stattzugeben und soweit sie nicht zurückzuweisen war, also im Umfange ihrer Abweisung, dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.
Dies gilt auch für die bekämpfte "Hausdurchsuchung": Nach seiner früheren Rechtsprechung hatte der Verfassungsgerichtshof zwar - gleich wie bei der persönlichen Freiheit (vgl. VfSlg. 8076/1977, 8654/1979, 10680/1985, 10974/1986, 11456/1987, 11930/1988) - Beschwerden gegen faktische Amtshandlungen, mit denen die Verletzung des Hausrechtes geltend gemacht wurde, in jeder Hinsicht zu prüfen, sodaß insoweit eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht gegeben war (s. VfSlg. 11285/1987). Anderes gilt nunmehr im Hinblick darauf, daß der UVS gemäß Art129a Abs1 Z2 B-VG zunächst über Beschwerden von Personen zu entscheiden hat, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes (vgl. zur persönlichen Freiheit VfSlg. 13708/1994, 13913/1994; zum Hausrecht: VfGH 29.9.1992, B250/92, 27.9.1994, B1357/94, 28.2.1995, B2810/94, B2839/94, 26.2.1996, B1791/94, uvam.).
Dies gilt umso mehr, wenn, wie dargetan, nach den Ergebnissen des vom UVS durchgeführten Ermittlungsverfahrens eine Hausdurchsuchung gar nicht stattgefunden hat (vgl. schon VfSlg. 12122/1989).
Soweit die Beschwerde jedoch zurückgewiesen wurde, war der darauf gerichtete Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abzuweisen.
III. 1. Die Kostenentscheidung
beruht auf §88 VerfGG; dabei war zu berücksichtigen, daß die Zweitbeschwerdeführerin nicht in vollem Umfange, sondern nur zu zwei Dritteln erfolgreich war. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von S 2.000,-- enthalten.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4, erster Satz, und Z2 VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)