VfGH B307/77

VfGHB307/771.3.1982

Art144 B-VG; Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt; Tod des Beschwerdeführers; keine Rechtsnachfolge

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §19 Abs3 Z2
B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §19 Abs3 Z2

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Begründung

Die wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen die Bundespolizeidirektion Wien erhobene Beschwerde wendet sich dagegen, daß der Beschwerdeführer von Sicherheitswachebeamten festgenommen und bis zur Einlieferung in das gerichtliche Gefangenenhaus angehalten sowie daß ihm während der Anhaltung (kurzfristig) Fesseln angelegt wurden.

Der Beschwerdeführer ist nach Einbringung der Beschwerde verstorben.

Wie der VfGH schon ausgesprochen hat, kann über eine (gegen einen Bescheid gerichtete) Beschwerde, ungeachtet ihrer Zulässigkeit zum Zeitpunkt der Einbringung, jedenfalls dann nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung weder der Beschwerdeführer selbst noch ein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des (verstorbenen) Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in die der angefochtene Bescheid eingreift (vgl. VfSlg. 6697/1972, VfGH 30. 11. 1978 B256/78, VfSlg. 8869/1980, 9124/1981). Das gleiche gilt für Beschwerden, deren Gegenstand in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ergangene Verwaltungsakte bilden.

Die im vorliegenden Beschwerdefall angefochtenen Verwaltungsakte betrafen die höchstpersönliche Rechtssphäre des Beschwerdeführers und griffen ausschließlich in die ihm verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf persönliche Freiheit (Art8 StGG und Art5 MRK) bzw. auf Unterlassung einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (Art3 MRK) ein. Da in Ansehung dieser Rechte eine Rechtsnachfolge nicht in Betracht kommt, war das Verfahren einzustellen.

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