Normen
Tir GVG 1996 §2 Abs1, §4 Abs1 lita, §6 Abs1 lita, litb
Tir GVG 1996 §2 Abs1, §4 Abs1 lita, §6 Abs1 lita, litb
Spruch:
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der "Wasserfall-Alm",
EZ ... GB Mayrhofen. Mit Kaufvertrag vom 21. November 2003 erwarb der
Beschwerdeführer den ideellen Hälfteeigentumsanteil an einem näher
bezeichneten, unmittelbar an die Wasserfall-Alm angrenzenden
Almgrundstück, der sog. "Eberl-Aste", EZ ... GB Mayrhofen, von der im
Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beteiligten Partei R.K.
2. Die Bezirks-Grundverkehrskommission als Grundverkehrsbehörde I. Instanz versagte diesem Rechtserwerb mit Bescheid vom 25. April 2004 die grundverkehrsbehördliche Genehmigung. Die dagegen vom nunmehrigen Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde von der Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung (LGVK) mit Bescheid vom 4. August 2005 als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte die LGVK im Wesentlichen Folgendes aus:
Aufgrund einer gerichtlichen, grundbücherlich angemerkten Benützungsregelung verfüge H.E., der Eigentümer jenes ideellen Hälfteigentumsanteils an der Eberl-Aste, der nicht vom gegenständlichen Kaufvertrag erfasst ist, über das alleinige Benützungsrecht an der gesamten Liegenschaft. Gleichzeitig sei H.E. Eigentümer eines geschlossenen Hofes in Mayrhofen und betreibe dort unter anderem die Haltung von Schafen, welche im Sommer auch gealpt würden. Der Beschwerdeführer verfüge demgegenüber selbst nicht über einen Heimhof im Tal. Aufgrund der dargestellten Benützungsregelung zu Gunsten des H.E. umfasse der Kaufgegenstand zwar grundsätzlich den ideellen Hälfteeigentumsanteil der R.K.; in der Praxis äußere sich dieser Rechtserwerb jedoch nur im Erwerb des - von H.E., dem Benützungsberechtigten, abzuführenden - Benützungsentgeltes durch den Beschwerdeführer.
Der gegenständliche Verkauf bedeute nicht nur aufgrund der Benützungsunmöglichkeit der Kaufliegenschaft durch den Beschwerdeführer, sondern auch aufgrund der Tatsache, dass dieser über keinen Heimhof verfüge, in agrarstruktureller Hinsicht keine Verbesserung, da eine Nutzung im Zusammenhang mit einem dem Erwerber gehörigen Heimhof gegenständlich ausscheide. Vielmehr werde durch den gegenständlichen Kaufvertrag eine ungünstige agrarstrukturelle Entwicklung fortgesetzt, da der Erwerb eines Almanteils durch den Nichtbesitzer eines Heimhofes weder dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung oder Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes noch dem öffentlichen Interesse an der Schaffung oder Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes diene.
Zu der im Berufungsverfahren eingeholten Stellungnahme des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen, derzufolge in Tirol ca. 4,3% der Almbewirtschafter nicht Eigentümer eines Heimhofes seien und eine bloße Almbewirtschaftung fallweise auch Vorteile für die Bewirtschaftung von Heimhöfen bringe, merkte die LGVK zusammengefasst an, dass im Hinblick auf das Tiroler Almschutzgesetz (LGBl. 49/1987) anzunehmen sei, dass der Landesgesetzgeber in seinen agrarrechtlichen Bestimmungen grundsätzlich von der Verbindung einer Alm mit einem Heimhof ausgehe. Dies zeige sich tatsächlich in dem genannten geringen Anteil an heimhoflosen Almen in Tirol.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde gem. Art144 B-VG, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums, auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Freiheit des Liegenschaftserwerbs sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.
4. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie dem Beschwerdevorbringen entgegentritt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.
5. Der Beschwerdeführer hat darauf repliziert.
II. Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 (TGVG 1996), LGBl. 61 idF LGBl. 75/1999 idF der Kundmachung LGBl. 9/2005, lauten:
"§2
Begriffsbestimmungen
(1) Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke sind Grundstücke, die ganz oder teilweise im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten weiters Grundstücke, die zwar nicht im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, aber doch in einer für die Land- oder Forstwirtschaft typischen Weise genutzt werden.
[...]"
"2. Abschnitt
Rechtserwerbe an land- oder
forstwirtschaftlichen Grundstücken
§4
Genehmigungspflicht
(1) Der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfen Rechtsgeschäfte, die den Erwerb eines der folgenden Rechte an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zum Gegenstand haben:
a) den Erwerb des Eigentums;
[...]"
"§6
Genehmigungsvoraussetzungen
(1) Die Genehmigung nach §4 darf nur erteilt werden, wenn
a) der Rechtserwerb weder dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung oder Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes noch dem öffentlichen Interesse an der Schaffung oder Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes widerspricht,
b) gewährleistet ist, daß die erworbenen land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke grundsätzlich vom Erwerber selbst im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaftet werden,
c) der Erwerber über die für die Selbstbewirtschaftung erforderlichen fachlichen Kenntnisse verfügt und
d) der Erwerber erklärt, dass durch den beabsichtigten Rechtserwerb kein Freizeitwohnsitz geschaffen werden soll.
[...]"
III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Der Beschwerdeführer behauptet die Verfassungswidrigkeit des §4 Abs1 TGVG 1996, weil diese Bestimmung - im Zusammenhalt mit §6 Abs1 litb TGVG 1996 und der in §2 Abs1 leg.cit. enthaltenen Begriffsbestimmung für landwirtschaftliche Grundstücke - zur Folge habe, dass der Erwerb eines Grundstücks auch dann einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedürfe, wenn mit dem Eigentum an diesem Grundstück ohnehin aus rechtlichen Gründen keine Benützungsmöglichkeit verbunden sei und weiters auch in einem solchen Fall die Selbstbewirtschaftung durch den Erwerber als Genehmigungsvoraussetzung verlangt werde. Dies stelle eine exzessive Regelung dar, die den Gleichheitsgrundsatz sowie das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletze. Die Beschwerde regt daher an, hinsichtlich der Wortfolge "land- oder" in §4 Abs1 TGVG 1996 oder hinsichtlich dessen lita ein Gesetzesprüfungsverfahren einzuleiten.
Vorweg ist festzuhalten, dass die Bestimmung des §6 Abs1 litb TGVG 1996 - ungeachtet der Frage ihrer Präjudizialität im vorliegenden Beschwerdeverfahren (siehe Punkt III.3.) - in der vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis VfSlg. 17.422/2004 als verfasungswidrig erkannten Fassung LGBl. 75/1999 bis zum 31. Dezember 2005 - unangreifbar - dem Rechtsbestand angehört hat.
Der Verfassungsgerichtshof hegte bislang in Ansehung der vom TGVG 1996 verfolgten agrarstrukturellen und sozialpolitischen Zielsetzungen keine Bedenken gegen die vorherige grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Rechtserwerbs im land- und forstwirtschaftlichen Grundverkehr (vgl. zB VfSlg. 16.239/2001). Dass die in §4 Abs1 lita TGVG 1996 verankerte Pflicht zur grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des Eigentumserwerbs an landwirtschaftlichen Grundstücken an sich kein geeignetes Instrument wäre, die durch das Gesetz verfolgten Ziele zu verwirklichen, vermag der Verfassungsgerichtshof schon im Hinblick auf die dem Eigentümer einer Liegenschaft zukommende besondere rechtliche Position, die es ihm auch erlaubt, sein Eigentum belastende Abreden zu treffen, sowie angesichts der Gefahr möglicher Umgehungen der grundverkehrsrechtlichen Regelungen nicht zu erkennen. Der Verfassungsgerichtshof sieht daher im Lichte des vorliegenden Beschwerdefalles keine Veranlassung, ein Gesetzesprüfungsverfahren ob der zitierten Gesetzesbestimmung einzuleiten.
Da auch gegen die übrigen, dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsvorschriften keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, ist es ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.
2. Der Beschwerdeführer führt zu den behaupteten, im Beschwerdevorbringen nicht näher differenzierten Verletzungen in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten im Wesentlichen aus, dass die gerichtliche Benützungsregelung einer Selbstbewirtschaftung der in Rede stehenden Liegenschaft durch ihn nicht entgegenstehe, weil die Benützungsregelung einer Abänderung zugänglich sei. Zudem sei die Voraussetzung des §6 Abs1 litb TGVG 1996 gegeben, da eine Bewirtschaftung des in Rede stehenden Grundstücks gemeinsam mit der im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden unmittelbar angrenzenden Wasserfall-Alm erfolgen könne. Auf letzterer betreibe der Beschwerdeführer eine Jausenstation und es werde dort auch das Vieh seiner Geschwister gesömmert. Die Wasserfall-Alm sei daher ebenfalls als landwirtschaftlicher Betrieb iSd §2 Abs2 TGVG 1996 zu qualifizieren. Schließlich tritt der Beschwerdeführer der Auffassung der belangten Behörde entgegen, wonach eine Vergrößerung des Anteils "heimhofloser" Tiroler Almen in agrarstruktureller Hinsicht keine Verbesserung bewirke. Vielmehr könne es sich nach Ansicht des Beschwerdeführers für einen Hof im Tal, der über keine zugehörige Alm verfügt, sogar als günstig erweisen, wenn es Almen gibt, auf denen das Vieh trotzdem gesömmert werden kann.
3. Die Beschwerde übersieht zunächst, dass die belangte Behörde die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung in erster Linie auf §6 Abs1 lita TGVG 1996 gestützt hat, die Bestimmung des §6 Abs1 litb leg.cit. aber nicht angewandt hat und auch nicht anzuwenden gehabt hätte. Es erübrigt sich daher, auf jene Beschwerdeausführungen einzugehen, die darauf abzielen, dass die grundverkehrsbehördliche Versagung des Rechtserwerbs mangels Selbstbewirtschaftung durch den Erwerber zu Unrecht erfolgt sei.
4. Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften und des Umstandes, dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Behörde diesen Vorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat, könnte der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt worden sein, wenn die Behörde Willkür geübt hätte.
Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002).
Dies ist der belangten Behörde im vorliegenden Fall nicht vorzuwerfen:
4.1. Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach der gegenständliche Rechtserwerb bei einem Beibehalten der Benützungsregelung für den landwirtschaftlichen Grundverkehr belanglos und die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung daher ungerechtfertigt erfolgt sei, geht schon im Hinblick auf die in §4 Abs1 lita TGVG 1996 statuierte - verfassungsrechtlich unbedenkliche (siehe Punkt III.1.) - grundverkehrsbehördliche Genehmigungspflicht ins Leere.
Die LGVK konnte daher für die Beurteilung der Frage, ob der gegenständliche Rechtserwerb den öffentlichen Interessen iSd §6 Abs1 lita TGVG 1996 entspricht, zu Recht (auch) den Umstand in Erwägung ziehen, dass eine Nutzung des Grundstücks durch den Beschwerdeführer auf Grundlage der aufrechten gerichtlichen Benützungsregelung zum gegebenen Zeitpunkt nicht in Betracht kommt. Wenn die Behörde schließlich davon ausging, dass der gegenständliche Rechtserwerb aufgrund der mangelnden Benützungsmöglichkeit durch den Beschwerdeführer keine Verbesserung der Agrarstruktur bewirke, ist ihr keine denkunmögliche oder willkürliche Gesetzesanwendung vorzuwerfen, zumal - anders als offenbar der Beschwerdeführer vermeint - eine Stärkung der von ihm bewirtschafteten Wasserfall-Alm durch den Erwerb des von ihm nicht benützbaren Almanteils nicht zu erwarten ist.
Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer eine künftige Nutzungsmöglichkeit des Almanteils im Verfahren zwar behauptet, jedoch keinen Nachweis darüber erbracht hat, dass es für den Fall der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des Rechtserwerbs tatsächlich zu einer Abänderung der Benützungsregelung kommen werde. In Anbetracht dessen ist es der belangten Behörde aber auf dem Boden der bisherigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zB VfSlg. 12.985/1992) nicht vorzuhalten, wenn sie ihrer Beurteilung über das verfahrensgegenständliche Rechtsgeschäft die im Zeitpunkt ihrer Entscheidung aufrechte Benützungsregelung zugrunde legt.
4.2. Den weiteren Ausführungen ist Folgendes voranzustellen:
Der Verfassungsgerichtshof ist der Auffassung, dass Rechtserwerbe an Almen (Almanteilen) auch dann einer sinnvollen Agrarstrukturentwicklung entsprechen können, wenn der Erwerber nicht gleichzeitig über einen Heimhof im Tal verfügt. Wie in der Stellungnahme des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen dargelegt wurde, vermag auch die Bewirtschaftung heimhofloser Almen zu einem gewissen Grad agrarstrukturelle Vorteile zu bewirken, weil dadurch den Bewirtschaftern von Heimhöfen die Möglichkeit gegeben wird, ihr Vieh (auch) auf diesen Almen (gegen entsprechende Bezahlung) zu sömmern. Gleichwohl ist den in der Gegenschrift enthaltenen Ausführungen der LGVK zuzustimmen, wonach die Verbindung von Almen, die vielfach lediglich halbjährlich bewirtschaftbar sind, und im Tal gelegenen Heimhöfen, die im Regelfall einer ganzjährigen Bewirtschaftung zugänglich sind, dem Interesse eines wirtschaftlich gesunden landwirtschaftlichen Grundbesitzes jedenfalls insofern als zuträglich angesehen werden kann, als dadurch die Wirtschaftlichkeit und das Überleben des landwirtschaftlichen Betriebes (insgesamt) abgesichert werden können (vgl. zur Zusammengehörigkeit von Almgrundstücken und landwirtschaftlichen Betrieben auch VfSlg. 17.526/2005 sowie 12.985/1992). Für die Beurteilung, ob der Erwerb heimhofloser Almen agrarstrukturellen Zielsetzungen zuwiderläuft, ist daher eine gesamthafte Betrachtung der Umstände des jeweiligen Rechtserwerbs erforderlich.
Unter den Umständen des vorliegenden Beschwerdefalles ist es der belangten Behörde aber in verfassungsrechtlicher Sicht nicht zum Vorwurf zu machen, wenn sie - unter Bezugnahme auf das Tiroler Almschutzgesetz sowie angesichts des gegenwärtigen Anteils an heimhoflosen Almen in Tirol - zur Annahme gelangt, dass in agrarstruktureller Hinsicht "grundsätzlich" von einer Verbindung einer Alm mit einem Heimhof auszugehen sei und damit der Verbindung von Almgrundstücken und Heimhöfen eine besondere Bedeutung beimisst. Die auf diese, für sich nicht willkürliche Feststellung gestützte Auffassung der LGVK, dass der vorliegende Rechtserwerb in agrarstruktureller Hinsicht keine Verbesserung bewirke, da eine Nutzung der Erwerbsliegenschaft im Zusammenhang mit einem dem Erwerber gehörigen Heimhof gegenständlich ausscheide, zumal es dem Beschwerdeführer auch an der Benützungsmöglichkeit an der erworbenen Alm fehle, ist im Allgemeinen vertretbar und ausgehend von den Umständen des konkreten Beschwerdefalles jedenfalls keine denkunmögliche Anwendung des Gesetzes.
5. Entgegen den Beschwerdebehauptungen wurde der Beschwerdeführer auch nicht in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unversehrtheit des Eigentums bzw. auf Freiheit des Liegenschaftserwerbs verletzt.
Anknüpfend an die Erwägungen in VfSlg. 14.701/1996 könnte im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Freiheit des Liegenschaftsverkehrs - gleich einer des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums - nur dann vorliegen, wenn die belangte Behörde das Gesetz in verfassungswidriger Weise ausgelegt oder in denkunmöglicher Weise angewendet hätte - ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre (so auch VfSlg. 14.966/1997; 17.227/2004).
Ein solch schwerer Fehler ist der belangten Behörde jedoch - wie unter Punkt III.4. dargetan - nicht unterlaufen.
6. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in anderen - nicht geltend gemachten - verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden ist.
Ob der angefochtene Bescheid aber in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall (vgl. §28 Abs7 TGVG 1996) - gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. zB VfSlg. 15.278/1998, 15.324/1998 mwN).
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
7. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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