VfGH B289/77

VfGHB289/773.3.1979

Rechtssatz

Die Landesgrundverkehrsbehörde ist als Tribunal i. S. des {Europäische Menschenrechtskonvention Art 6, Art. 6 MRK} anzusehen.

Keine Bedenken gegen § 4 Abs. 2 lit. a Grundverkehrsgesetz 1970. Im Erk. Slg. 7274/1974, das gleichfalls einen genehmigungspflichtigen Kauf in der Gemeinde H betraf, hat der VfGH bereits festgestellt, daß die Annahme einer drohenden Überfremdung in dieser Gemeinde nicht denkunmöglich ist (vgl. im übrigen auch Slg. 8436/1978) . Von dieser Auffassung abzugehen, gibt die vorliegende Beschwerde keinen Anlaß. Dem Beschwerdevorwurf, es hätten genaue Unterlagen über den tatsächlichen Grundbesitz, die verbauten Flächen und den sonstigen Grundbesitz der Inländer vorgelegten und Feststellungen darüber getroffen werden müssen, wie lange die ausländischen Grundbesitzer bereits Eigentümer seien und wieweit sie sich bereits assimiliert hätten, wird in der Gegenschrift mit Recht entgegengehalten, daß die Erhebungsergebnisse im Verwaltungsverfahren unbestritten geblieben sind und das Gesetz keine Anhaltspunkte dafür gebe, daß innerhalb des ausländischen Grundbesitzes unterschieden werden dürfe. Wenn die Behörde bei dieser Sachlage und Rechtslage angenommen hat, daß eine Überfremdung drohe, kommt das - wie immer man die Richtigkeit dieser Schlußfolgerung beurteilen mag - einer Gesetzlosigkeit nicht gleich.

Keine Angabe — Ausländergrunderwerb Tirol Grundverkehr

 

Normen

Europäische Menschenrechtskonvention Art6, EMRK Art6

B289/77VfGH03.03.1979

Dokumentnummer

JFR_19790303_77B00289_01

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