VfGH B279/91

VfGHB279/9110.6.1992

Zurückweisung der Beschwerde mangels Bescheidcharakter einer Mitteilung über die Nichtberücksichtigung der Bewerbung des Beschwerdeführers als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
Bgld ObjektivierungsG §11
Bgld UVS-G §20 Abs3
B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
Bgld ObjektivierungsG §11
Bgld UVS-G §20 Abs3

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag, die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abzutreten, wird abgewiesen.

Begründung

Begründung

I. 1. Der Beschwerdeführer steht nach seinen Angaben als Lehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist zugleich Rechtsanwalt. Er bewarb sich - neben zehn anderen Personen - um eine der öffentlich ausgeschriebenen Planstellen eines Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland (im folgenden: UVSB).

Das Amt der Burgenländischen Landesregierung richtete an den Beschwerdeführer ein mit 1. Februar 1990 (richtig: 1991) datiertes, "Für die Landesregierung" gefertigtes Schreiben folgenden Wortlauts:

"Um die im Landesamtsblatt vom 25.10.1990, 43. Stk., ausgeschriebenen Dienstposten für den Unabhängigen Verwaltungssenat für das Burgenland sind insgesamt 11 Bewerbungen eingelangt. Nach Anhörung der Bewerber und einer eingehenden Beratung hat die Objektivierungskommission in ihrer Sitzung am 18.12.1990 eine Empfehlung bezüglich der Besetzung der oa. Planstellen abgegeben.

Aufgrund dieser Empfehlung hat die Landesregierung Bestellungen vorgenommen.

Wir bedauern, Ihnen mitteilen zu müssen, daß Ihre Bewerbung diesmal nicht berücksichtigt werden konnte.

Die vorgelegten Unterlagen folgen angeschlossen zurück."

2. Gegen diese vom Beschwerdeführer als Bescheid gewertete Erledigung richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, mit der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Erledigung, hilfsweise die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof begehrt wird.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der Beschwerde erwogen:

1. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde nach Art144 Abs1 erster Satz B-VG ist unter anderem das Vorliegen eines Bescheides (s. etwa VfSlg. 4903/1965, 5731/1968, 6140/1970, 6252/1970, 6603/1971, 6821/1972, 7158/1973; vgl. etwa auch VfSlg. 7436/1974, 8861/1980, 10892/1986, 11077/1986).

Für den Bescheidcharakter einer behördlichen Erledigung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht nur die äußere Form, sondern auch der Inhalt maßgebend; eine Erledigung, die nicht die Form eines Bescheides aufweist, ist dann ein Bescheid, wenn sie nach ihrem deutlich erkennbaren objektiven Gehalt eine Verwaltungsangelegenheit normativ regelt, also für den Einzelfall Rechte oder Rechtsverhältnisse bindend gestaltet oder feststellt (s. etwa VfSlg. 6187/1970, 9247/1981, 11415/1987, 11420/1987; s. etwa auch VwSlgNF 9458 A/1977; VwGH 14.9.1981, 81/17/0133, 22.2.1991, 90/12/0277).

2. Diese Voraussetzungen sind bei der bekämpften Erledigung nicht gegeben.

a) Sie weist nicht die äußere Form eines Bescheides auf, da sie weder als Bescheid bezeichnet noch in Spruch und Begründung gegliedert ist.

b) Ihrem Wortlaut nach ist die bekämpfte Erledigung als - bloße - Mitteilung abgefaßt (arg. "Wir bedauern, Ihnen mitteilen zu müssen, ..."). Ihr Inhalt beschränkt sich auf die Mitteilung, daß die öffentlich ausgeschriebene Planstelle eines Mitgliedes des UVSB, um die sich (unter anderem) der Beschwerdeführer beworben hatte - durch einen vorausgegangenen Akt - mit einem anderen Bewerber besetzt wurde. Die sprachliche Fassung und der aus ihr erkennbare Inhalt der Erledigung bieten somit keinen Anhaltspunkt für die Annahme, daß der Wille der Behörde auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet war (vgl. in diesem Zusammenhang etwa VfSlg. 6527/1971; VwGH 21.6.1983, 83/07/0160).

c) Schließlich bildet auch die hier maßgebliche Rechtslage kein Indiz dafür, daß die Erledigung als normative Abweisung der Bewerbung des Beschwerdeführers gedeutet werden kann. Danach war die belangte Behörde nämlich nicht verpflichtet, über die Bewerbung des Beschwerdeführers mit Bescheid abzusprechen (s. in diesem Zusammenhang etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 9520/1982, wonach es für die Deutung einer Erledigung als Bescheid auch von Bedeutung sein kann, ob die Behörde von Rechts wegen zur Erlassung eines Bescheides verpflichtet ist. Vgl. etwa auch VfSlg. 9383/1982, 10119/1984, 10270/1984, 10368/1985): Nach §18 Abs1 erster Satz des (Bgld.) Landesbeamtengesetzes 1985, LGBl. 48, idF der (mit 1. Jänner 1991 in Kraft getretenen) 5. Novelle zum Landesbeamtengesetz 1985, LGBl. 19/1991, sind Mitglieder des UVSB die von der Landesregierung gemäß Art129b Abs1 B-VG "ernannten" Personen. Gemäß §20 Abs3 BGUVS sind ua. auf "Ernennungen" der Mitglieder des UVSB bestimmte Vorschriften des (Bgld.) Objektivierungsgesetzes, LGBl. 56/1988, in der jeweils geltenden Fassung, darunter auch dessen §11, sinngemäß anzuwenden.

§11 Abs1 des (Bgld.) Objektivierungsgesetzes bestimmt ausdrücklich, daß dem Bewerber durch die Einbringung des Bewerbungsgesuches kein Rechtsanspruch auf Betrauung mit der von ihm angestrebten Funktion erwächst und daß er keine Parteistellung hat. Nach §11 Abs2 des (Bgld.) Objektivierungsgesetzes sind nicht berücksichtigte Bewerber von der Landesregierung unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wobei die Gründe der Nichtberücksichtigung anzugeben sind.

Bei dieser Rechtslage besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, daß die belangte Behörde die Absicht hatte - im Widerspruch zur geltenden Rechtslage - gegenüber dem Beschwerdeführer einen Bescheid zu erlassen.

Die bekämpfte Erledigung weist somit weder die äußere Form eines Bescheides auf noch stellt sie sich ihrem Inhalt nach als normativer Abspruch rechtsfeststellender oder rechtsgestaltender Art dar (vgl. etwa VfSlg. 8560/1979, 9125/1984, 11415/1987). Sie ist somit kein Bescheid. Damit fehlt es aber an einem tauglichen Beschwerdegegenstand.

Die Beschwerde war daher wegen Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes als unzulässig zurückzuweisen.

3. Der (Eventual-)Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, war abzuweisen, weil eine solche Abtretung gemäß Art144 Abs3 erster Satz B-VG nur im - hier nicht gegebenen - Fall einer abweisenden Sachentscheidung oder einer Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof vorgesehen ist, nicht hingegen auch bei Zurückweisung einer unzulässigen Beschwerde (vgl. zB VfSlg. 10318/1985, 12017/1989).

4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte