Normen
Keine Angabe
| B2/49 | VfGH | 27.06.1949 |
Dokumentnummer
JFR_19490627_49B00002_01
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Wenn die Behörde den Bf. aufforderte, mit den Beamten in sein Büro zu gehen und ihnen die angebotenen Beweise auszufolgen, so liegt hierin weder eine Verhaftung noch eine Inverwahrungnahme seiner Person ( §§ 2 und 4 des Gesetzes RGBl. Nr. 87/1862) , so daß von einer Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes der persönlichen Freiheit nicht die Rede sein kann.
Die Auffassung der bel. Beh., es seien im § 5 Abs. 2 Hausrechtsschutzgesetz für die Vornahme der Hausdurchsuchung statt der dort angeführten Bestimmungen des Gefällsstrafgesetzes nunmehr im Hinblick auf dessen Außerkraftsetzung die Bestimmungen der Reichsabgabenordnung anzuwenden, kann vom VfGH nicht geteilt werden, da das Hausrechtsgesetz ein Verfassungsgesetz ist, das durch ein einfaches Gesetz nicht ergänzt werden kann. Es kommen daher für die Vornahme der Hausdurchsuchung hier nur die Bestimmungen des § 3 in Betracht.
§ 3 des HausrechtsschutzG verweist auf die Vorschriften des vorhergehenden Paragraphen bezüglich der auch hier geltenden Ermächtigung zur Hausdurchsuchung und der Bescheinigung über deren Vornahme. § 2 schreibt vor, daß bei Gefahr im Verzuge auch ohne richterlichen Befehl eine Hausdurchsuchung angeordnet werden kann. Er stellt also auch für eine Hausdurchsuchung nach § 3 den richterlichen Befehl als Regel auf. Diese Regel ist selbstverständlich streng zu beobachten und von ihr kann nur in besonderen Fällen, nämlich bei Gefahr im Verzug, abgewichen werden, weshalb das Vorliegen des letzteren Momentes erkennbar sein muß.
Es besteht ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Einhaltung der Vorschrift des § 2 letzter Satz des Gesetzes über das Hausrecht, RGBl. Nr. 88/1962, daß die Bescheinigung über die Vornahme der Hausdurchsuchung und deren Gründe dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder doch binnen der nächsten 24 Stunden zuzustellen ist.
Normen
Keine Angabe
| B2/49 | VfGH | 27.06.1949 |
JFR_19490627_49B00002_01
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