VfGH B2355/98

VfGHB2355/9827.6.2001

Anlaßfallwirkung der Feststellung der Gesetzwidrigkeit der BausperreV der Gd Wienerwald vom 23.10.97 mit E v 27.06.01, V29/01.

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

 

Spruch:

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Niederösterreich ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit S 29.500,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Ansuchen vom 6. November 1997, eingelangt bei der Gemeinde Wienerwald am 10. November 1997, beantragte der Beschwerdeführer gemäß §14 Niederösterreichische Bauordnung 1996 (NÖ BauO 1996) die Bewilligung zur Errichtung eines Buschenschankgebäudes, eines Pferdestalles, eines Pferdeunterstandes sowie eines Wohnhauses auf der Liegenschaft EZ 31 (Grundstück Nr. 92 und 93/1), KG Dornbach.

2. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Wienerwald vom 8. Jänner 1998 wurde dieser Antrag abgewiesen.

3. Die am 19. Jänner 1998 dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Wienerwald vom 6. Juli 1998 abgewiesen, dies ebenso wie im bekämpften Bescheid vom 8. Jänner 1998 mit der Begründung, dass für das gegenständliche Grundstück derzeit eine Bausperre gemäß §23 Niederösterreichisches Raumordnungsgesetz 1976 (NÖ ROG 1976) bestehe.

4. Am 13. Juli 1998 erhob der nunmehrige Beschwerdeführer Vorstellung gegen diesen Bescheid, welche mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 18. November 1998 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen wurde, dass die Frage der Gesetz- oder Verfassungsmäßigkeit von Verordnungen im aufsichtsbehördlichen Verfahren von der Aufsichtsbehörde nicht wahrgenommen werden dürfe, sondern dass diese ordnungsgemäß kundgemachte Verordnungen, auch wenn diese gesetz- oder verfassungswidrig seien, ihrer Entscheidung zugrundezulegen habe.

5. Gegen diesen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 18. November 1998 richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer die Gesetzwidrigkeit der dem Bescheid zugrundeliegenden Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Wienerwald vom 23. Oktober 1997 sowie die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG) behauptet. Dazu wird begründend ausgeführt, die bekämpfte Bausperrenverordnung enthalte entgegen den Bestimmungen des §23 NÖ ROG 1976 keine Angabe der Ziele, die deren Verhängung notwendig machen. Die Gemeinde habe lediglich angegeben, dass Ziel der Bausperre eine Überarbeitung des Flächenwidmungsplanes sei, ohne genau zu definieren, wie dieser geändert werden solle.

Weiters greife der angefochtene Bescheid auch in das Eigentumsrecht ein, da der 1. Satz des Art5 StGG auch für Eigentumsbeschränkungen gelte und der Gesetzgeber verfassungsrechtlich einwandfreie Eigentumsbeschränkungen wie die Verordnung einer Bausperre nur dann verfügen könne, sofern dadurch nicht der Wesensgehalt des Grundrechtes der Unversehrtheit des Eigentums berührt oder in anderer Weise gegen einen Verfassungsgrundsatz verstoßen werde.

6. Die Niederösterreichische Landesregierung als belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. 1. Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlass der vorliegenden Beschwerde am 27. Februar 2001 gemäß Art139 Abs1 B-VG beschlossen, die Bausperrenverordnung des Gemeinderates der Gemeinde Wienerwald vom 23. Oktober 1997, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit vom 24. Oktober bis 10. November 1997, von Amts wegen auf ihre Gesetzmäßigkeit zu überprüfen.

Mit Erkenntnis vom 27. Juni 2001, V29/01, hat der Verfassungsgerichtshof festgestellt, dass die in Prüfung gezogene Verordnung gesetzwidrig war.

2. Der angefochtene Bescheid stützt sich auf die gesetzwidrige Verordnung. Es ist nach der Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsposition des Beschwerdeführers nachteilig war. Der Beschwerdeführer wurde durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (vgl. VfSlg. 10.404/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG 1953. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 4.500,-

sowie eine Eingabegebühr von S 2.500,- enthalten.

4. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte