VfGH B234/56

VfGHB234/5625.6.1957

Rechtssatz

{Ärztegesetz 1984 § 1, § 1 Abs. 2 Ärztegesetz} enthält nur eine die Definition des vorangehenden Absatzes abschließende Definition, jedoch keine Gebotsnorm oder eine Verbotsnorm. Die Bestimmung ist daher auch insbesondere keine gegen Kurpfuscher gerichtete Strafdrohung.

Es ist unbedingt erforderlich, die Freiheitssphäre des einzelnen von dem Gebiete des Unerlaubten durch eine deutliche Grenzziehung zu scheiden. Klar und unmißverständlich hat der Gesetzgeber auszusprechen, wo er strafen will. Der Tatbestand einer Blankettstrafnorm muß daher mit solcher Deutlichkeit gekennzeichnet sein, daß jedermann ihn als solchen zu verstehen vermag. Das entspricht auch dem Rechtssatz nullum crimen sine lege, der sowohl im Strafgesetz (Art. IV Kundmachungspatent) als auch im § 1 Abs. 1 VStG 1950 seinen Niederschlag gefunden hat. Höher als der vermutete Zweck eines Gesetzes steht der Zweck der Rechtsordnung, die dem einzelnen die Möglichkeit geben muß, sich dem Rechte gemäß zu verhalten. Der Unrechtsgehalt eines Handelns oder Unterlassens muß dem einzelnen eindeutig vor Augen gestellt werden. Nur dann darf er wegen Zuwiderhandelns bestraft werden. Nur dieser aus der Rechtsstaatlichkeit abgeleitete Auslegungsgrundsatz bewahrt den Staatsbürger vor der Gefahr willkürlicher Gesetzesanwendung.

Keine Angabe — Ärzte Gesetz Rechtsstaatliche Erfordernisse Strafrecht Verwaltungsstrafrecht

 

Normen

Verwaltungsstrafgesetz 1991 §1, VStG 1950 §1 Abs1
Ärztegesetz 1984 §1, ÄrzteG 1984 §1 Abs2

B234/56VfGH25.06.1957

Dokumentnummer

JFR_19570625_56B00234_01

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