VfGH B2340/00 ua

VfGHB2340/00 ua11.12.2002

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

 

Spruch:

Die beschwerdeführende Partei ist durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Die Bescheide werden aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu den Zahlen B2340/00 und B2341/00 jeweils Beschwerden der Versicherungs-anstalt öffentlich Bediensteter (BVA) gegen Bescheide des Landeshauptmannes von Oberösterreich anhängig, mit denen die Versicherungs- und Beitragspflicht nach dem B-KUVG jeweils für einen namentlich genannten Amtsträger im Amte eines Bürgermeisters eine oberösterreichischen Gemeinde mit der Begründung verneint wurde, dieser habe nach §3 litb der Satzung der Krankenfürsorge für OÖ Gemeindebeamte Anspruch auf Krankenfürsorge und sei daher gem. §2 B-KUVG von der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz ausgenommen.

2. Weiters sind beim Verfassungsgerichtshof zu den Zahlen B665/01 und B666/01 Beschwerden der BVA gegen Bescheide des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen anhängig, mit welchen Berufungen gegen die beiden vorgenannten Bescheide in Bezug auf die Frage der Versicherungspflicht abgewiesen und die Einspruchsbescheide in diesem Punkte bestätigt wurden.

3. Aus Anlaß dieser vier Beschwerdeverfahren waren beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Gesetzeskonformität des §3 litb der Satzung der Krankenfürsorge für OÖ Gemeindebeamte, sowie des '4 litd dieser Satzung entstanden, weshalb er ein amtswegiges Prüfungsverfahren zur Prüfung der genannten Bestimmungen einleitete.

Mit Erkenntnis vom 11. Dezember 2002, V104-107/01, hob der Verfassungsgerichtshof die §§3 litb und 4 litd der Satzung der Krankenfürsorge für OÖ Gemeindebeamte als gesetzwidrig auf.

4. Die jeweils belangte Behörde hat demnach bei der Erlassung des jeweils angefochtenen Bescheides gesetzwidrige Verordnungsbestimmungen angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei nachteilig war.

5. Die beschwerdeführende Partei wurde also durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnungsbestimmung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.404/1985).

Die Bescheide waren daher aufzuheben.

6. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

7. Kosten waren der beschwerdeführenden Partei nicht zuzusprechen, da sie deren Zuspruch nicht beantragt hat (vgl. §27 iVm. §88 VfGG).

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