Normen
BundesvergabeG §113 Abs3
BundesvergabeG §113 Abs3
Spruch:
Die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Kosten werden nicht zugesprochen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1. Die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse hat nach Durchführung eines Verfahrens zur Vergabe der örtlichen Bauaufsicht den Zuschlag einer Ziviltechniker-Gesellschaft erteilt; eine nicht zum Zuge gekommene Bietergemeinschaft dreier Ziviltechniker wandte sich daraufhin an das Bundesvergabeamt (BVA) und begehrte die Feststellung, daß der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt wurde.
Das BVA gab diesem Antrag mit Bescheid vom 5. Oktober 1998 statt und wies den im Verfahren von der Gebietskrankenkasse gestellten Antrag festzustellen, daß die Antragsteller auch bei Einhaltung der Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlags gehabt hätten, ab.
2. a) Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und des Grundrechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.
b) Das BVA legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie den Beschwerdevorwürfen entgegentrat und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrte.
c) Die im Verfahren beteiligte Bietergemeinschaft erstattete ebenfalls eine Äußerung, in der sie für die Abweisung der Beschwerde eintrat.
3. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde, in der ausschließlich Vollzugsfehler gerügt werden, erwogen:
a) Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985, 11.682/1988) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.
Ein willkürliches Verhalten kann der Behörde unter anderem dann vorgeworfen werden, wenn sie den Beschwerdeführer aus unsachlichen Gründen benachteiligt hat oder aber wenn der angefochtene Bescheid wegen gehäuften Verkennens der Rechtslage in einem besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften in Widerspruch steht (zB VfSlg. 10.337/1985, 11.436/1987).
b) Die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse wirft der belangten Behörde vor, ihre Argumente hinsichtlich der von ihr vorgenommenen Bewertung nicht ausreichend gewürdigt und sich mit ihrem gemäß §113 Abs3 zweiter Satz BVergG gestellten Antrag nicht umfassend auseinandergesetzt zu haben. Weiters werden dem BVA eine unrichtige Beweiswürdigung und - sub titulo einer Verletzung des Grundrechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter - Verfahrensfehler vorgeworfen.
Mit diesen Vorwürfen werden aber keine in die Verfassungssphäre reichende Fehler geltend gemacht; von einer verfassungswidrigen Gesetzesanwendung kann keine Rede sein.
Die Behörde hat ihre Entscheidung - wie aus dem vorgelegten Verwaltungsakt hervorgeht - sorgfältig vorbereitet und sie plausibel und nachvollziehbar begründet. Sie hat die Entscheidung weder leichtfertig getroffen noch sonst Willkür geübt. Ob das Verfahren in jeder Hinsicht rechtmäßig geführt wurde und die Entscheidung rechtsrichtig ist, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen; und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. VfSlg. 10.565/1985, 10.659/1985, 12.697/1991).
c) Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.
Da das Verfahren auch nicht ergeben hat, daß die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse in von ihr nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt wurde, war die Beschwerde abzuweisen.
d) Der Ersatz des der belangten Behörde entstandenen Aufwandes kommt nicht in Betracht, weil im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ein solcher nicht vorgesehen ist (vgl. zB VfSlg. 9488/1982).
4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)