Normen
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
Spruch:
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Niederösterreich ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit 15.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die Bezirkshauptmannschaft Baden stellte dem Beschwerdeführer am 15. Mai 1987 antragsgemäß eine Jagdkarte aus; hiebei ging sie ersichtlich davon aus, daß der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der USA und dort wohnhaft ist, und erachtete den Nachweis seiner jagdlichen Eignung durch die vorgelegte "Hunting Licence Florida 33441" als erbracht.
Nachdem aufgrund eines Hinweises des NÖ Landesjagdverbandes hervorgekommen war, daß der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, erklärte die NÖ Landesregierung mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 11. Jänner 1991 unter Bezugnahme auf §§58 Abs7, 61 Abs1 Z1 und 62 des NÖ JagdG 1974 (idF LGBl. 6500-7) die Jagdkarte für ungültig und verfügte deren Einziehung. Die Landesregierung lehnte die vom Beschwerdeführer verlangte ausdehnende Auslegung des §58 Abs7 (nämlich dahin, daß als Ausländer alle Personen anzusehen seien, die den ordentlichen Wohnsitz nicht in Österreich haben) ab; sie verneinte die Anwendbarkeit dieser Begünstigungsvorschrift schon im Hinblick auf die österreichische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers und ging sohin auf seine in der Berufung aufgestellte Behauptung, er habe seinen ordentlichen Wohnsitz in den Vereinigten Staaten und halte sich nur gelegentlich in Wien auf, überhaupt nicht ein.
2. Dieser Berufungsbescheid der NÖ Landesregierung ist Gegenstand der vorliegenden Verfassungsgerichtshofbeschwerde, in welcher der Beschwerdeführer (ua.) Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des §58 Abs7 leg.cit. äußert.
3. Aus Anlaß dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung des §58 Abs7 des Niederösterreichischen Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500-7, ein. Mit dem heute gefällten Erkenntnis G22/92 sprach der Gerichtshof aus, daß diese Gesetzesbestimmung verfassungswidrig war.
II. Die belangte Behörde hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.
Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10404/1985).
Der Bescheid war daher aufzuheben.
III. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von 2.500 S enthalten.
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