Normen
B-VG Art144 Abs1 / Form der Beschwerde
VfGG §17 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Form der Beschwerde
VfGG §17 Abs2
Spruch:
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
I. 1. Der Einschreiter brachte zwei selbst verfaßte, aus je einem einseitig beschriebenen Blatt bestehende Beschwerden gegen zwei Bescheide der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien ein und beantragte unter einem die Bewilligung der Verfahrenshilfe.
Nach Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde der zum Verfahrenshelfer bestellte Rechtsanwalt mit Schriftsatz vom 12. Februar 1999 - unter Hinweis auf die Säumnisfolgen - gemäß §§18, 35 VerfGG, §85 Abs2 ZPO aufgefordert, innerhalb von sechs Wochen die vom Beschwerdeführer verfaßten Beschwerden verbessert einzubringen. Zu diesem Zweck wurden die beim Verfassungsgerichtshof eingebrachten Schriftsätze unter Hinweis auf die für das verfassungsgerichtliche Verfahren geltenden Formvorschriften und mit dem Auftrag, diese unverändert wieder vorzulegen, übermittelt.
2. In der Folge legte der zum Verfahrenshelfer bestellte Rechtsanwalt nur die ihm übermittelten Beschwerden (im Original und für die Gleichschriften in Kopien) jeweils versehen mit einem seine Stampiglie und seine Unterschrift tragenden Mantelbogen und folgendem Text unverändert (wieder) vor:
"Gegen den beiliegenden Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien (es folgen jeweils das Bescheiddatum und die Geschäftszahl), durch welchen ich in meinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Anwendung einer verfassungsgemäßen Norm verletzt worden bin, erhebe ich durch meinen zur Einbringung der Beschwerden beim Verfassungsgerichtshof bestellten Verfahrenshelfer, dem der Beschluß über die Bestellung zum Verfahrenshelfer am 17. Februar 1999 zugestellt worden ist, gemäß §82 Abs1 VfGG fristgerecht die nachstehende
B e s c h w e r d e :
Bemerkt wird, daß der bestellte Verfahrenshelfer lediglich zur Einbringung der Beschwerde bestellt worden ist; dies mit dem ausdrücklichen Auftrag des Verfassungsgerichtshofs die selbstverfaßte Beschwerde unverändert wieder einzubringen."
Auf dem zweiten Blatt sind nur mehr die Kosten verzeichnet.
II. Durch diese Vorgangsweise wurde dem mit Schreiben vom 12. Februar 1999 erteilten Mängelbehebungsauftrag, die unter einem übermittelten selbst verfaßten Beschwerden verbessert einzubringen und diese unverändert wieder vorzulegen, nicht entsprochen.
Gemäß §17 Abs2 VerfGG sind (unter anderem) Beschwerden durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Diesem ist ein nach §35 VerfGG, §§63 ff. ZPO zum Verfahrenshelfer bestellter Rechtsanwalt gleichzuhalten.
Dem Erfordernis der Beschwerdeeinbringung durch einen Rechtsanwalt ist im allgemeinen nicht entsprochen, wenn sich der zum Verfahrenshelfer bestellte Rechtsanwalt unter Berufung auf einen - vermeintlichen - Auftrag des Verfassungsgerichtshofes, "die selbst verfaßte Beschwerde unverändert wieder einzubringen", darauf beschränkt, einen von der Partei selbst verfaßten Schriftsatz unverändert als solchen wieder vorzulegen und gleichsam nur das Begleitschreiben mit seiner Unterschrift und Stampiglie zu versehen. Vielmehr ist es Aufgabe des Anwaltes, die betreffende Eingabe als eine (wenngleich auftrags des Mandanten bzw. Verfahrensbefohlenen) durch ihn verfaßte einzubringen, erforderlichenfalls auch selbst zu formulieren (und deren geschäftsordnungsmäßige Behandlung zu ermöglichen und zu sichern, daß die Eingabe dem VerfGG entspricht), immer aber in den eigenen, von der wieder vorzulegenden Eingabe unterschiedlichen Schriftsatz aufzunehmen.
Da dies der Verfahrenshelfer unterlassen hat, sind die zwei Beschwerden gemäß §19 Abs3 Z2 litc VerfGG wegen
nichtbehobenen Mangels formeller Erfordernisse ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
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