VfGH B2060/06

VfGHB2060/0630.9.2009

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall

 

Spruch:

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes sowie wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.340,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit - im Instanzenzug ergangenen - Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 25. Oktober 2006 wurde der Berufung des Beschwerdeführers hinsichtlich des Hauptbegehrens auf Erstbemessung der Mehrleistungsvergütung "Betriebsprüferzulage" (Nebengebühr gemäß ArtXII Abs1 des Bundesgesetzes, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 [47. Gehaltsgesetz-Novelle], das Richterdienstgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bezügegesetz und die Reisegebührenvorschrift 1955 geändert werden, BGBl. 288/1988, im Folgenden als 47. Gehaltsgesetz-Novelle bezeichnet) ab 1. Jänner 2005 und auf Zuordnung seines Arbeitsplatzes zur Verwendungsgruppe A 2, Funktionsgruppe 3 (Arbeitsplatzbewertung gemäß §137 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, BGBl. 333 idF BGBl. I 176/2004) ab 1. Jänner 2005 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt; das Eventualbegehren des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Mehrleistungszulage gemäß §18 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. 54 idF BGBl. I 130/2003 (im Folgenden: GehG 1956) ab 1. Jänner 2005 wurde als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof begehrt wird.

II. Aus Anlass dieser Beschwerde sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des ArtXII der 47. Gehaltsgesetz-Novelle sowie Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des Punktes I. 2. zweiter Satz, des Punktes I. 5. litd sowie der Wortfolge "d und" in Punkt I. 7. des Erlasses des Bundesministers für Finanzen vom 31. August 1988, Z34 4710/1-VI/4/88, entstanden.

Der Verfassungsgerichtshof hat daher mit Beschluss vom 2. März 2009 von Amts wegen gemäß Art140 Abs1 sowie Art139 Abs1 B-VG ein Gesetzes- und ein Verordnungsprüfungsverfahren eingeleitet. Mit Erkenntnis vom 24. September 2009, G80/09, V22/09, hob er die in Prüfung gezogene Gesetzesbestimmung sowie den Erlass des Bundesministers für Finanzen vom 31. August 1988, Z34 4710/1-VI/4/88, als verfassungs- bzw. gesetzwidrig auf.

III. Die Beschwerde ist begründet.

Die belangte Behörde hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung sowie eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass deren Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung sowie einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303/1984, 10.404/1985, 10.515/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

IV. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,-- sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 180,-- enthalten.

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