VfGH B1930/94

VfGHB1930/9412.10.1994

Zurückweisung der Beschwerde als verspätet; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit.

Es besteht keine Rechtsvorschrift, welche die gemäß §61 VwGG eintretende Wirkung der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes auf den Fristenlauf im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof über dieses Verfahren hinaus auf ein anderes Verfahren ausdehnt, insbesondere nicht in der vom Einschreiter angenommenen Weise auf ein denselben Bescheid betreffendes Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof.

Normen

VwGG §61
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
ZPO §464 Abs3
VfGG §82 Abs1
VwGG §61
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
ZPO §464 Abs3
VfGG §82 Abs1

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung

I. 1. Die - unter einem mit dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe - am 21. September 1994 zur Post gegebene, durch den bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebrachte Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG wendet sich gegen den an den Einschreiter ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. Mai 1994, der ihm - nach seinen eigenen Angaben - am 5. Mai 1994 zugestellt wurde.

Der Beschwerdeführer hat gegen diesen Bescheid des Bundesministers für Inneres bereits Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben und wird dort durch denselben Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer vertreten. Er hält (wie aus dem Beschwerdevorbringen sinngemäß hervorgeht) die vorliegende Verfassungsgerichtshofbeschwerde als rechtzeitig eingebracht, weil der am 12. August 1994 dem Rechtsanwalt zugestellte Bescheid der Rechtsanwaltskammer Wien über dessen Bestellung zum Vertreter im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren auch die Frist zur Erhebung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof unterbrochen habe.

Diese Ansicht des Beschwerdeführers über den Lauf der Beschwerdefrist im verfassungsgerichtlichen Verfahren ist jedoch verfehlt. Es besteht keine Rechtsvorschrift, welche die gemäß §61 VwGG eintretende Wirkung der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes auf den Fristenlauf im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof über dieses Verfahren hinaus auf ein anderes Verfahren ausdehnt, insbesondere nicht in der vom Einschreiter angenommenen Weise auf ein denselben Bescheid betreffendes Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof (vgl. VfGH 13.6.1994 B1057/94).

Die vorliegende Verfassungsgerichtshofbeschwerde erweist sich demnach wegen Versäumung der ab Zustellung des angefochtenen Bescheides zu berechnenden sechswöchigen Beschwerdefrist des §82 Abs1 VerfGG als verspätet und ist sohin zurückzuweisen.

2. Der Antrag, die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abzutreten, war abzuweisen, weil nach Art144 Abs3 B-VG (und §87 Abs3 VerfGG) eine solche Abtretung nur für die Fälle vorgesehen ist, in denen der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde abweist oder ihre Behandlung ablehnt, nicht aber für den Fall ihrer Zurückweisung.

II. Bei dieser Sach- und Rechtslage war der - unter einem gestellte - Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG abzuweisen.

III. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litb VerfGG und §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG ohne weiteres Verfahren gefaßt werden.

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