Rechtssatz
Der Wasserleitungsverband Triestingtal-Südbahngemeinden ist durch das NÖ Landesgesetz vom 3. Oktober 1929, LGBl. Nr. 210, wiederverlautbart im LGBl. unter Nr. 177/1936, als Gemeindeverband zum Zwecke der Errichtung und des Betriebes einer Wasserleitung für die Triestingtalgemeinden und Südbahngemeinden errichtet worden. Der Bestand des Verbandes ist aufrecht.
Der Bestand von Gemeindeverbänden widerspricht weder dem {Bundes-Verfassungsgesetz Art 120, Art. 120 B-VG} noch § 8 Abs. 5 lit. f V-ÜG vom 1. Oktober 1920. Diese Bestimmungen verwehren wohl im bestimmten Umfang Änderungen in den die Rechtsverhältnisse der allgemeinen und besonderen autonomen Bezirksverwaltungsbehörden regelnden Gesetzen. Diese Bestimmungen verbieten nicht die Errichtung von Gemeindeverbänden.
Zur Ausscheidung eines Bediensteten ist jene Behörde zuständig, die zuletzt Dienstbehörde des Bediensteten war. Ist diese Dienststelle eine nunmehr zu liquidierende Dienststelle des Deutschen Reiches gewesen, dann ist zu dieser dienstrechtlichen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 Beamten-Überleitungsgesetz und {Beamten-Überleitungsgesetz § 8, § 8 Abs. 3 B-ÜG} der Liquidator der Einrichtungen des Deutschen Reiches in der Republik Österreich zuständig.
Keine Angabe — Beamtenrecht Beamten-Überleitungsgesetz Wasserversorgung Niederösterreich Gemeindeverbände Verfassung Übergang 1920
Normen
Bundes-Verfassungsgesetz Art120, B-VG Art120
Beamten-Überleitungsgesetz §1, Beamten-ÜG §1 Abs2
Beamten-Überleitungsgesetz §8, Beamten-ÜG §8 Abs3
Dokumentnummer
JFR_19560316_55B00189_01
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