VfGH B1886/99

VfGHB1886/9926.9.2000

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung eines Dienststellenausschusses infolge Abfertigung zweier Schreiben "im Rahmen einer Wahlplattform" anlässlich der Wahl eines Universitätskollegiums; keine Legitimation des Dienststellenausschusses, jedoch seines Vorsitzenden als Person und Dienstnehmer zur Beschwerdeführung; keine Willkür und keine Gesetzlosigkeit

Normen

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art7 Abs4
B-VG Art83 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Bundes-PersonalvertretungsG §2, §3
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art7 Abs4
B-VG Art83 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Bundes-PersonalvertretungsG §2, §3

 

Spruch:

I. Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird zurückgewiesen.

II. Der Zweitbeschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1.1. Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission (PVAK) stellte mit ihrem Bescheid vom 20.9.1999 gemäß §41 Abs1 und 2 Bundes-Personalvertretungsgesetz - PVG, BGBl. 1967/133 idF 1999/127, von Amts wegen fest,

"dass die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses anlässlich der erstmaligen Wahl des Universitätskollegiums an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien durch die Abfertigung der Schreiben an den Rektor vom 11. Jänner 1999 und an alle Universitätsprofessoren und Universitätsprofessorinnen vom 20. Jänner 1999 im Rahmen der 'Wahlplattform' gesetzwidrig war."

1.1.2. Dazu wird begründend ua. Folgendes ausgeführt:

"Im Jänner 1999 fand an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien (im folgenden nur Universität) gemäß dem Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten der Künste BGBl. I 130/1998 (KUOG) erstmals die Wahl des (vorbereitenden) Universitätskollegiums statt. Es handelte sich um eine Einzelpersonenwahl. Eine Listenwahl war nicht zugelassen. Der Rektor forderte alle Lehrer auf, ihre Bereitschaft zur Annahme einer Wahl an ihn bekannt zu geben und forderte einzelne Lehrer und 'Gruppierungen' auf, ihm Vorschläge für einzelne oder mehrere Kandidaten zu unterbreiten.

Mit Schreiben vom 11. Jänner 1999 schlug der Dienststellenausschuss der Hochschullehrer (im folgenden nur DA-HSL) dem Rektor der Universität für die Wahl der Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren (Oberbau) zwei namentlich genannte Personen - darunter den Vorsitzenden des Dienststellenausschusses - vor und ersuchte für die Wahl der Vertreter des akademischen Mittelbaues um Unterstützung des Wahlvorschlages des Hochschullehrerverbands, einer als Verein organisierten Interessenvertretung. Ferner wurde eine 'Wahlplattform der Abteilungen 2,3,4,5,7 und 8 sowie der Personalvertretung' gegründet, die für die Wahl der Vertreter und der Ersatzvertreter des Oberbaues einen jeweils 16 Kandidaten umfassenden Wahlvorschlag erstellte und in einem an alle ordentlichen Professoren ergangenen Schreiben vom 20. Jänner 1999 für diesen Wahlvorschlag warb; als 'Kontaktadresse' ist darin der DA-HSL angeführt. Den beiden genannten Schreiben ging ein teils mündlich, teils schriftlich herbeigeführter 'Umlaufbeschluss' des DA-HSL voraus. In der Sitzung des DA-HSL vom 10. März 1999 wurde dieser Umlaufbeschluss wiederholt.

...

... Die Kommission (hat) auch von Amts wegen über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung zu entscheiden und Gesetzwidrigkeiten auch aus Anlass einer Beschwerde wahrzunehmen (ständige Rechtsprechung der Kommission; A62-PVAK/96; A40-PVAK/98 uva). Im vorliegenden Fall ist daher festzustellen, dass der DA-HSL mit der in den inkriminierten Schreiben erfolgten Unterstützung wahlwerbender Einzelpersonen und Gruppen die ihm durch §2 PVG gesetzten Grenzen überschritten hat.

Die Personalvertretung ist gemäß §2 PVG nur nach Maßgabe der Bestimmungen des PVG berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Die Zuständigkeit der Personalvertretung beschränkt sich auf den Dienstbetrieb; die Wahrung der Interessen der Bediensteten hat - von ausdrücklich im Gesetz normierten, hier aber nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - nur dem Dienstgeber gegenüber zu erfolgen. Sonst ist es der Personalvertretung untersagt, nach außen hin tätig zu werden (Schragel aaO §2 Rz 8 mwN). Mit den beiden inkriminierten Schreiben hat der DA-HSL anlässlich der nicht im Regelungsbereich des PVG gelegenen Wahl des Universitätskollegiums einzelne wahlwerbende Personen bzw eine wahlwerbende Gruppe unterstützt. Diese Maßnahme stellt keine Interessenvertretung gegenüber dem Dienstgeber dar und kann überdies als Vertretung einzelner Bediensteter im Widerstreit zu den Interessen anderer Bediensteter führen und ist daher nicht durch §2 PVG gedeckt.

Die Kommission verkennt durchaus nicht, dass das KUOG massive organisatorische Neuerungen mit sich brachte, die naturgemäß die beruflichen Interessen der Bediensteten stark berührten, wobei dem Universitätskollegium eine Reihe maßgeblicher Aufgaben zukommt (§50 KUOG). Dies ändert aber nichts daran, dass der Personalvertretung keine Kompetenz zukommt, auf die Wahl von im Zuge der Organisationsänderungen neu geschaffenen Universitätsgremien durch Wahlempfehlungen zugunsten einzelner wahlwerbender Personen oder Gruppen Einfluss zu nehmen. Einzelnen Personalvertretern bleibt es dabei freilich unbenommen, Schritte, die der Personalvertretung vom Gesetz vorenthalten sind, in ihrer Eigenschaft als Bedienstete oder als Funktionäre der Gewerkschaft, deren Aufgabenbereich ja durch das PVG nicht eingeschränkt wird (§2 Abs3 PVG), zu unternehmen (Schragel aaO §2 Rz 8).

Auf die Frage der allfälligen Rechtswidrigkeit der Beschlussfassung im DA-HSL kommt es nicht mehr an. Demnach ist spruchgemäß zu entscheiden."

1.2.1. Gegen diesen Bescheid erhoben - bei nicht eindeutiger Bezeichnung im Rubrum, aber aus den Ausführungen der Beschwerdeführer zu den Prozessvoraussetzungen erkennbar - sowohl der Dienststellenausschuss der Hochschullehrer an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien (Erstbeschwerdeführer) als auch R H (Zweitbeschwerdeführer), und zwar einerseits als Vorsitzender des Dienststellenausschusses und andererseits als "Dienstnehmer", eine gemeinsam ausgeführte und auf Art144 (Abs1) B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte nach Art7 Abs1 und 2 (gemeint wohl: 4) sowie nach Art83 Abs2 B-VG behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird.

1.2.2. Die Beschwerde wird ua. wie folgt begründet:

"Spruch und Begründung der angefochtenen Entscheidung sind durch die gleiche Willkür gekennzeichnet. Es wird die 'Abfertigung' der besagten Schreiben als gesetzwidrige Geschäftsführung des Dienststellenausschusses erklärt. Wie aus der obigen Wiedergabe hervorgeht, ist jedoch das Schreiben vom 20.1.1999 nicht ein Schreiben des Dienststellenausschusses, und in der gesamten Bescheidbegründung findet sich keinerlei Tatsachenfeststellung, aus welcher abgeleitet werden könnte, weshalb die belangte Behörde die Abfertigung dieses Schreibens dem Dienststellenausschuss (also uns als Beschwerdeführerin) zugerechnet hat.

Wir machen ausdrücklich geltend, dass darin auch eine Verletzung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter liegt, weil die belangte Behörde einen Akt der 'Wahlplattform', über die sie keine Aufsichtskompetenz hat, zum Gegenstand ihrer Entscheidung machte und dadurch eine Kompetenz in Anspruch genommen hat, die ihr nicht zusteht. Unbeschadet der Teilnahme von einzelnen Mitgliedern des Dienststellenausschusses war die 'Wahlplattform', von welcher das Schreiben vom 20.1.1999 stammt, eine eigenständige Einrichtung, deren Aktivitäten nicht als Aktivitäten des Dienststellenausschusses zu werten sind. Dass überhaupt jede Begründung dafür fehlt, weshalb die belangte Behörde - anscheinend - von irgendeinem rechtlich maßgeblichen Zusammenhang ausgegangen ist, stellt ein weiteres essentielles Willkürelement dar.

Die belangte Behörde erwähnt in der Bescheidbegründung ... ausdrücklich den Beschluss des Dienststellenausschusses vom 10.3.1999 über die Unterstützung der Wahlplattform. Sie hat diesen Beschluss nicht als gesetzwidrig erklärt. Das kann seinen Grund nicht darin haben, dass dieser Beschluss in der Eingabe vom 4.5.1999 keine Erwähnung gefunden hat, da Grundlage für die meritorische Entscheidung nicht diese Eingabe war, sondern die Zuständigkeit der belangten Behörde, von amtswegen aufsichtsbehördliche Entscheidungen zu fällen. Damit besteht eine Unklarheit, die die Entscheidung insgesamt unverständlich macht. Wenn nämlich der Beschluss als zulässig angesehen wird, dann waren durch ihn die beiden Schreiben bzw. naturgemäß auch deren Abfertigung gedeckt, und es hätte auch schon deshalb eine diesbezügliche Gesetzwidrigkeitsfeststellung nicht erfolgen dürfen. Es stellt dementsprechend eine weitere willkürliche Gesetzwidrigkeit dar, dass die Gesetzwidrigkeitsfeststellung im Widerspruch zum unbeanstandeten Fortbestehen des Beschlusses über die Wahlempfehlung gefällt wurde.

... (Es stellt) zweifellos eine wirksame Methode der Vertretung der Interessen der Dienstnehmer dar, die Wahl eines Kandidaten für das Universitätskollegium zu erreichen, von dem auf Grund einer bekannten positiven Einstellung zu den Dienstnehmerinteressen (samt entsprechender Durchschlagskraft) ein entsprechendes Agieren im Gremium erwartet werden kann. Das dürfte unstrittig sein, auch der Begründung des beschwerdegegenständlichen Bescheides ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Die als unzulässig erklärten Akte sind daher aus der Sicht der effektiven Interessenvertretung als zielführend und zweckmäßig zu werten.

Grundsätzlich besteht selbstverständlich kein Zweifel daran, dass auch Akte solcher Art unzulässig sein können; was aus einer bestimmten Interessenssicht als zweckmäßig erscheint, kann doch andererseits gegen eine Gesetzesnorm verstoßen. Gerade eine solche Gesetzesnorm existiert jedoch in concreto nicht.

Die belangte Behörde argumentierte in dieser Beziehung von Anfang an auf eine völlig unhaltbare Weise. Sie behauptet, durch die inkriminierten Akte (Abfertigung der Schreiben) sei eine Tätigkeit 'nach außen hin' erfolgt. Das ist eindeutig falsch. Das Universitätskollegium gehört voll und ganz zum dienstlichen Bereich. Es ist eine Institution, in welcher sowohl Dienstgeber- wie auch Dienstnehmerinteressen zur Auswirkung gelangen. Seine Zusammensetzung durch Wahl aus verschiedenen Gruppen der an der Universität tätigen Personen zeigt sogar den direkten Willen des Gesetzgebers, das Einfließen der Interessen der diversen Gruppen in die Entscheidungen der Gremien zu ermöglichen.

Von diesem Grundprinzip her wäre es sogar eine denkbare Gestaltungsvariante, dass der Dienststellenausschuss direkt ein Mitglied in das Gremium entsendet. Dagegen spricht unbestritten, dass in Bezug auf die Dienststellenausschüsse die Dienstnehmer anders zusammengefasst sind, als es der gegebenen Gesetzeslage entsprechend für das Universitätskollegium als adäquat angesehen wird.

Daraus aber resultiert nicht der geringste Grund gegen eine Wahlempfehlung seitens des Dienststellenausschusses. Er ist direkt durch das Gesetz als Interessenvertretung auf einer bestimmten Ebene eingerichtet und dementsprechend auch gesetzlich legitimiert, zur Förderung der von ihr zu vertretenden Interessen auch in Bezug auf personelle Entscheidungen tätig zu werden (siehe insbesondere §9 Abs2 lita PVG). Weshalb gerade die gegenständliche indirekte Aktivität in Bezug auf eine personelle Entscheidung nicht zulässig sein sollte, bleibt völlig unerfindlich.

Die behördliche Argumentation ist dementsprechend denkgesetzwidrig. Das gilt für die schon erwähnte Behauptung, dass eine Tätigkeit nach außen hin erfolgt sei, wie auch für die Behauptung, die Gesetzwidrigkeit ergäbe sich daraus, dass hier keine Interessenvertretung 'gegenüber dem Dienstgeber' vorliege. Dem Gesetz kann einerseits kein dahingehendes Erfordernis entnommen werden (die Förderung etwa sozialer und kultureller sowie auch gesundheitlicher Interessen der Bediensteten im Sinne des §2 Abs1 PVG sollte zumindest im Regelfall zu keinerlei Gegensätzen zum Dienstgeber führen), andererseits ist aber in concreto sogar die Auseinandersetzung mit dem Dienstgeber betroffen, weil sie im obigen Sinne im Rahmen des Universitätskollegiums (auch) stattfindet.

Da es somit an jeder denkbaren gesetzlichen Deckung für die Entscheidung in der Sache selbst fehlt, fügt sich auch dies in die Reihe der Gesetzwidrigkeiten, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die belangte Behörde sich nicht darum kümmerte, was von Gesetzes wegen zu gelten hat und anstatt dessen nach beliebigen eigenen Vorstellungen vorgegangen ist und entschieden hat.

Das bedeutet Willkür sowie im Sinne der Judikatur des Hohen Verfassungsgerichtshofes einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art7 (Abs1) B-VG. Außerdem mache ich auch in diesem Zusammenhang Verstoß gegen Art83 Abs2 BVG geltend, weil die belangte Behörde im soeben dargestellten Sinne eine Zuständigkeit in Anspruch genommen hat, die im Gesetz keinerlei Deckung findet.

Darüber hinaus liegt aber insbesondere auch ein Verstoß gegen Art7 Abs2 B-VG vor. Danach ist den öffentlichen Bediensteten einschließlich der Angehörigen des Bundesheeres die ungeschmälerte Ausübung ihrer politischen Rechte gewährleistet. 'Politisch' kann hier nicht bloß im Sinne von 'parteipolitisch' verstanden werden. Auch dort, wo Selbstverwaltung durch (Mitwirkung von) Gremien vorgesehen ist, welche auf Grund von Wahlen gebildet werden, sind politische Rechte im Sinne dieser Verfassungsnorm betroffen. Da es gemäß den obigen Ausführungen keine Gesetzesnorm gibt, welche die durch den angefochtenen Bescheid als gesetzwidrig erklärten Akte verbieten bzw. tatsächlich als gesetzwidrig erscheinen lassen könnte, greift dieser Bescheid ohne gesetzliche Deckung in die politischen Rechte ein, im Rahmen einer Wahl Kandidaten zu benennen und zu unterstützen. Das bedeutet einen Verstoß gegen Art7 Abs2 B-VG.

Insbesondere ich, Zweitbeschwerdeführer, bin dadurch in meinem durch diese Norm verfassungsgesetzlich geschützten Recht auf politische Betätigung verletzt."

1.3. Die PVAK als belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm aber von der Erstattung einer Äußerung Abstand.

2. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

2.1.1. Der mit "Aufgaben der Personalvertretung" überschriebene §2 PVG idF BGBl. 1987/310 hat folgenden Wortlaut:

"Aufgaben der Personalvertretung

§2. (1) Die Personalvertretung ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, dass die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden.

(2) Die Personalvertretung hat sich bei ihrer Tätigkeit von dem Grundsatze leiten zu lassen, den Bediensteten unter Bedachtnahme auf das öffentliche Wohl zu dienen. Sie hat dabei auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.

(3) Der Aufgabenbereich anderer gesetzlicher und auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhender Berufsvereinigungen (zB Gewerkschaft Öffentlicher Dienst) wird durch dieses Bundesgesetz nicht berührt."

2.1.2. Der mit "Organe der Personalvertretung" übertitelte §3 PVG in der soeben genannten Fassung lautet auszugsweise wie folgt:

"Organe der Personalvertretung

§3. (1) Organe der Personalvertretung sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

a) die Dienststellenversammlung,

b) der Dienststellenausschuß (Vertrauenspersonen),

c) der Fachausschuß,

d) der Zentralausschuß und

e) der Dienststellen(Fach-, Zentral)wahlausschuß.

(2) Der Wirkungsbereich der Dienststellenversammlung und des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen) erstreckt sich auf die Bediensteten der Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes (§4), bei der der Dienststellenausschuß errichtet ist.

...

(4) Der Wirkungsbereich des Zentralausschusses erstreckt sich auf die Bediensteten aller Dienststellen des Ressorts, für die der Zentralausschuß errichtet ist (§13 Abs1).

(5) Die Gesamtheit der von einem Zentralausschuß vertretenen Bediensteten besitzt Rechtspersönlichkeit. Die gesetzliche Vertretung obliegt dem Vorsitzenden des Zentralausschusses, in Dienststellen, die keinem Ressort angehören (§13 Abs2), dem Vorsitzenden des Dienststellenausschusses.

(6) Personalvertreter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Mitglieder der Dienststellenausschüsse, der Fachausschüsse und der Zentralausschüsse sowie die Vertrauenspersonen."

2.1.3. §41 PVG idF BGBl. 1999/127 - überschrieben mit "Zuständigkeit und Aufsichtsmittel der Kommission" - lautet in seinen Abs1 und 2 wie folgt:

"Zuständigkeit und Aufsichtsmittel der Kommission

§41. (1) Die Kommission hat als erste und oberste Instanz von Amts wegen oder auf Antrag desjenigen, der eine Verletzung seiner Rechte behauptet, über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung zu entscheiden.

(2) Die Kommission hat dabei allfällige Beschlüsse der Organe der Personalvertretung, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes widersprechen, aufzuheben und im übrigen jedenfalls die Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Geschäftsführung festzustellen.

..."

2.2. Zur Beschwerde des Erstbeschwerdeführers:

2.2.1. In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, dass die Legitimation des Dienstellenausschusses zur Beschwerdeführung vor dem Verfassungsgerichtshof (gegen einen Bescheid der PVAK) gegeben sei, und zwar - gerafft zusammengefasst - deshalb, weil eine "wesentliche Funktion" der Tätigkeit der PVAK darin bestehe, den Tätigkeitsbereich der Personalvertretung zu "umgrenzen", die Personalvertretung "ihrem Wesen nach stets Partei sei und eine aufsichtsbehördliche Entscheidung, mit der die Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung der Personalvertretung festgestellt werde, zweifellos Rechte des betreffenden Personalvertretungsorganes betreffe."

2.2.2. Der Verfassungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis VfSlg. 10.628/1985 zur Beschwerdelegitimation eines Dienststellenausschusses das Folgende aus:

"Der Dienststellenausschuß ist ein Organ der Personalvertretung iS des §3 des PVG. Dem Dienststellenausschuß kommen die ihm nach dem Gesetz zugewiesenen Aufgaben der Personalvertretung zu. Gemäß §3 Abs5 PVG besitzt die Gesamtheit der von einem Zentralausschuß vertretenen Bediensteten Rechtspersönlichkeit. Die Vertretung dieser Gesamtheit obliegt nach derselben Gesetzesstelle dem Obmann (nach dem im vorliegenden Fall anzuwendenden PVG idF BGBl. 1987/310: Vorsitzenden) des Zentralausschusses, in Dienststellen, die keinem Ressort angehören (§13 Abs2), dem Obmann (Vorsitzenden) des Dienststellenausschusses. Dem Dienstellenausschuß kommt vermöge des §13 Abs2 PVG diese Aufgabe nicht zu. Da dem Dienststellenausschuß nach dem Gesetz auch sonst kein Recht eingeräumt ist, das ihn zur Vertretung der Personalvertretung vor dem Verfassungsgerichtshof legitimieren könnte (vgl. VfSlg. 2049/1950), war die Beschwerde des Dienststellenausschusses ... mangels Legitimation zurückzuweisen."

An der in dem genannten Erkenntnis dargelegten (formalen) Rechtsauffassung über die (mangelnde) Beschwerdelegitimation des Dienststellenausschusses hält der Verfassungsgerichtshof auch aus der Sicht des vorliegenden Falles fest. Weder die unter Punkt 2.2.1. wiedergegebenen Ausführungen in der Beschwerde noch das in der Beschwerdeschrift zur Stützung des gegenteiligen Rechtsstandpunktes angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2.2.1993, 92/12/126, in dem lediglich ausgeführt wurde, dass in dem dem dortigen Fall zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahren auch der Dienststellenausschuss als Antragsteller Partei gewesen sei und dem Dienststellenausschuss daher die Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgerichtshof zukomme, vermögen daran etwas zu ändern.

2.2.3. Somit ist der Dienststellenausschuss der Hochschullehrer an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien zur Beschwerdeführung (gegen einen Bescheid der PVAK) vor dem Verfassungsgerichtshof nicht legitimiert, weshalb die Beschwerde dieses (Erst)Beschwerdeführers sogleich als unzulässig zurückzuweisen war.

2.3. Zur Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers:

2.3.1.1. Zu den Prozessvoraussetzungen finden sich in der Beschwerde die folgenden Ausführungen:

"... Als Dienstnehmer habe ich ein Interesse daran, dass der für mich zuständige Dienststellenausschuss auch dafür sorgt, dass meinen Interessen in den Universitätsgremien Rechnung getragen wird. Das kann und wird naturgemäß umso besser geschehen, je wirksamer Gremiumsmitglieder die Dienstnehmerinteressen zu ihrem Anliegen machen. Vor allem wenn und soweit ich in meinen Überzeugungen mit der Dienstnehmermehrheit übereinstimme, ist es mir wesentlich, dass die entsprechenden Standpunkte - einschließlich der Auswahl der für ihre Vertretung bestgeeigneten Personen - von der Autorität des Dienststellenausschusses unterstützt wird.

Als Vorsitzender des Dienststellenausschusses ist es meine deklarierte Aufgabe, nicht nur inhaltlich die für die Vertretung der Dienstnehmerinteressen richtige Position einzunehmen, sondern auch für die bestmögliche Umsetzung zu sorgen. Ich bin unverändert der Ansicht, dass es überhaupt keinen Zweifel daran geben kann, dass es eine optimale Umsetzungsmethode zwingend verlangt, auch darauf hinzuwirken, dass in den maßgeblichen Universitätsgremien Personen tätig sind, welche die Dienstnehmerinteressen so sehen und zu realisieren versuchen werden, wie es die Mehrheit des Dienststellenausschusses, mich eingeschlossen, für richtig hält. Dass das zu meiner eigenen Kandidatur für die Wahl in ein Gremium führen kann, liegt auf der Hand. Das ist jedoch nicht primär meine Sache, sondern davon abhängig, ob die anderen Mitglieder des Dienststellenausschusses zu dieser Überzeugung gelangten.

Nichtsdestoweniger erkläre ich ausdrücklich, meine Beschwerdelegitimation auch auf mein subjektives Recht zu stützen, als Kandidat für ein Universitätsgremium (Universitätskollegium) durch den Dienststellenausschuss unterstützt zu werden. Wenn und weil es dem Dienststellenausschuss gestattet sein muss ..., mit dem Ziel der bestmöglichen Vertretung der Dienstnehmerinteressen eine solche Kandidatenunterstützung zu deklarieren, muss auch dem betreffenden Kandidaten das Recht zugebilligt werden, dass ihm diese unter Umständen wahlentscheidende Unterstützung zukommt und nicht gesetzwidrig untersagt wird. Unmittelbar betrifft dies das Schreiben vom 11.1.1999, mittelbar aber auch das Schreiben vom 20.1.1999, weil im Zusammenhang mit den den Dienstnehmern bekannten Umständen auch durch dieses Schreiben die Unterstützung meiner Kandidatur seitens des Dienststellenausschusses zum Ausdruck gelangte."

2.3.1.2. Die Legitimation des Zweitbeschwerdeführers (als Vorsitzender des Dienststellenausschusses und als "Dienstnehmer") zur Erhebung der Beschwerde ist in der Tat gegeben: immerhin besteht die Möglichkeit, dass ein Bediensteter (iSd PVG) durch den bekämpften Bescheid in seiner (subjektiven) Rechtssphäre verletzt wurde; in dem (gedachten) Fall nämlich, dass die von der belangten Behörde vertretene Rechtsauffassung über den Aufgabenkreis des Dienststellenausschusses unzutreffend wäre (was der Verfassungsgerichtshof in der Sache selbst - auf Grund des anzulegenden Prüfungsmaßstabes - allerdings nur dann feststellen könnte, wenn die behördliche Rechtsanschauung als schlechterdings unvertretbar bezeichnet werden müsste).

2.3.1.3. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers zulässig.

2.3.2.1.1. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985, 11.682/1988) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde den angewendeten Rechtsvorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellte oder wenn sie bei der Erlassung des Bescheides Willkür übte.

2.3.2.1.2. Da der Verfassungsgerichtshof gegen die den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften (so insbesondere gegen §§2 und 3 PVG) keine verfassungsrechtlichen Bedenken hegt und die Bescheidbegründung keinen Anhaltspunkt für die Annahme liefert, dass die Kommission dem PVG einen verfassungswidrigen Inhalt beigemessen hätte, könnte der Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid im genannten Grundrecht nur verletzt worden sein, wenn der Kommission Willkür zum Vorwurf zu machen wäre.

2.3.2.1.3. Darüber, welche Umstände gegeben sein müssen, damit einer Behörde Willkür anzulasten ist, lässt sich keine allgemeine Aussage treffen. Ob Willkür vorliegt, kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im einzelnen Fall entnommen werden (zB VfSlg. 5491/1967, 6404/1971, 6471/1971, 8808/1980, 14.573/1996 uva.).

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt ua. in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 und die dort angeführte Rechtspr.; VfSlg. 10.338/1985, 11.213/1987). Auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung kann Willkür indizieren (VfSlg. 9561/1982, 14.573/1996).

2.3.2.1.4. Keiner dieser Mängel liegt jedoch hier vor. Insbesondere kann es nicht als zutreffend angesehen werden, dass es - wie der Beschwerdeführer meint - der Entscheidung der PVAK in der Sache "an jeder denkbaren gesetzlichen Deckung" ermangle und es "denkgesetzwidrig" sei wie die Kommission anzunehmen, mit der von ihr überprüften (Geschäftsführungs)Tätigkeit des Dienststellenausschusses sei keine Interessenvertretung gegenüber dem Dienstgeber verfolgt sondern eine "nach außen hin" gerichtete Maßnahme gesetzt worden. Gemäß des mit "Aufgaben der Personalvertretung" überschriebenen §2 (Abs1) PVG ist die Personalvertretung, und zwar nach Maßgabe der Bestimmungen des PVG, dazu berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern sowie dafür einzutreten, dass die zu Gunsten der Bediensteten geltenden Vorschriften und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden. Nach Dafürhalten des Verfassungsgerichtshofes ist die belangte Behörde - vor dem Hintergrund der Zielsetzungen des PVG - jedenfalls in vertretbarer Weise zur Auffassung gelangt, dass die mit dieser Aufgabenstellung begründete Zuständigkeit der Personalvertretung auf den Dienstbetrieb beschränkt sei und die Personalvertretung die Interessen der Bediensteten grundsätzlich gegenüber dem Dienstgeber wahrzunehmen habe. Auch kann in Konsequenz dessen die Anschauung der Kommission nicht als schlechterdings unvertretbar qualifiziert werden, dass mit den beiden inkriminierten Schreiben (vom 11.1. und vom 20.1.1999) einzelne wahlwerbende Personen bzw. eine wahlwerbende Gruppe bei einer Wahl, nämlich der zum Universitätskollegium, unterstützt worden wären, was nicht im Regelungsbereich des PVG gelegen sei, weshalb diese Maßnahme eben keine Interessenvertretung gegenüber dem Dienstgeber darstelle und im Übrigen auch insofern nicht durch das PVG (§2) gedeckt sei, als sie - in Vertretung einzelner Bediensteter gesetzt - in Widerspruch zu den Interessen anderer Bediensteter geraten könnte.

Der Behörde kann sohin jedenfalls nicht vorgeworfen werden, Willkür geübt zu haben.

2.3.2.2.1. Der Beschwerdeführer behauptet des Weiteren, durch die behördliche Entscheidung sei das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden; dies einerseits dadurch, dass der Entscheidung der Aufsichtsbehörde eben "jede denkbare gesetzliche Deckung" gefehlt habe, sowie andererseits dadurch, dass die Behörde das in Wahrheit der "Wahlplattform (der Abteilungen 2,3,4,5,7 und 8 sowie der Personalvertretung)" zuzurechnende und an alle Universitätsprofessoren und Universitätsprofessorinnen ergangene Schreiben vom 20. Jänner 1999 nicht dieser sondern dem Dienststellenausschuss zugerechnet habe.

2.3.2.2.2. Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde ua. verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt oder in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt (zB VfSlg. 9696/1983), etwa indem sie zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (zB VfSlg. 10.374/1985). Eine Verletzung dieses Grundrechtes liegt insbesondere auch dann vor, wenn eine an sich zuständige, aber nicht dem Gesetz entsprechend zusammengesetzte Kollegialbehörde entschieden hat (zB VfSlg. 8731/1980, 10.022/1984).

2.3.2.2.3. Es ist durchaus nicht als denkunmöglich zu bewerten, wenn die PVAK - ausgehend von ihrer im Verfahren unbestritten gebliebenen Auffassung, dass auch dem inkriminierten Schreiben vom 20. Jänner 1999 ein "teils mündlich, teils schriftlich herbeigeführter Umlaufbeschluss" des Dienststellenausschus

ses vorausgegangen sei, der in der Sitzung des Dienststellenausschusses vom 10. März 1999 wiederholt worden sei - auch das in Rede stehende als "im Rahmen der Wahlplattform" abgefertigte Schreiben vom 20. Jänner 1999 der Geschäftsführung des Dienststellenausschusses zurechnete. Da zum Anderen - nach dem bereits oben Gesagten - von einem quasi gesetzlosen Vorgehen der PVAK nicht die Rede sein kann, ist insgesamt eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter ausgeschlossen.

2.3.2.3. Bei diesem Ergebnis kann auch die Behauptung des Beschwerdeführers, durch den bekämpften Bescheid sei eine Verletzung des nach Art7 Abs4 B-VG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes, wonach den öffentlichen Bediensteten (einschließlich der Angehörigen des Bundesheeres) die ungeschmälerte Ausübung ihrer politischen Rechte gewährleistet ist, erfolgt, nicht zielführend sein. Vielmehr ist ihm dazu die Bestimmung des §2 Abs3 PVG vor Augen zu führen, auf welche Bestimmung bezugnehmend die belangte Behörde schon im bekämpften Bescheid die Auffassung vertrat, dass es einzelnen Personalvertretern unbenommen sei, Schritte, die der Personalvertretung gesetzlich vorenthalten seien, in ihrer Eigenschaft als Bedienstete oder Funktionäre der Gewerkschaft, deren Aufgabenbereich durch das PVG nicht eingeschränkt sei, zu unternehmen.

2.3.2.4. Die getroffene behördliche Entscheidung weist somit keine in die Verfassungssphäre reichenden Mängel auf. Ob der bekämpften Entscheidung auch darüber hinaus eine in jeder Hinsicht richtige Gesetzesanwendung zu Grunde liegt - etwa was die Frage betrifft, ob die behördliche Entscheidung ausreichend mit Gründen versehen sei und ob die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt umfassend erhoben habe, aber etwa auch die Frage anbelangend, ob von der PVAK im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach §41 PVG auch der in der Sachverhaltsdarstellung des Bescheides erwähnte Beschluss des Dienststellenausschusses vom 10. März 1999 als gesetzwidrig ergangen aufzuheben gewesen wäre - hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch nicht in einem wie hier vorliegenden Fall, in dem eine Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht in Betracht kommt (vgl. VfSlg. 9541/1982 und die dort angeführte Vorjudikatur; VfSlg. 14.807/1997 uva.).

2.4. Somit liegt die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm durch den bekämpften Bescheid nicht vor, und zwar weder aus den Gründen, die in der Beschwerdeschrift aufgeführt sind, noch aus anderen in der Beschwerde nicht behaupteten Gründen.

Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers war daher als unbegründet abzuweisen.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite sowie Abs4 erster Satz VerfGG 1953 ohne mündliche

Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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