Normen
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
Krnt Landeslehrer-DiensthoheitsG §3
LDG 1984 §26
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
Krnt Landeslehrer-DiensthoheitsG §3
LDG 1984 §26
Spruch:
Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Kärnten ist schuldig, der Beschwerdeführerin zu Handen ihres bevollmächtigten Vertreters die mit 15.000,- S bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die Beschwerdeführerin steht als Volksschuloberlehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten. Ihre Dienststelle ist die Volksschule 2 Spittal an der Drau. Sie bewarb sich ebenso wie zehn weitere Lehrerinnen bzw. Lehrer, darunter die beteiligten Parteien, um die im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Kärnten unter Nr. 35/1992 ausgeschriebene Leiterstelle dieser Volksschule.
2.a) Das Kollegium des Bezirksschulrates Spittal an der Drau beschloß in seiner Sitzung am 18. März 1993 gemäß §3 Abs1 des (Krnt.) Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes, LGBl. 16/1965, idF des Gesetzes LGBl. 31/1981 (im folgenden: KLDHG), mit einem Stimmenverhältnis von 12:1 einen Besetzungsvorschlag (Dreiervorschlag) iS des §26 Abs6 und 7 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes - LDG 1984, BGBl. 302, in dem die erstbeteiligte Partei (der in der Folge die Leiterstelle verliehen wurde) an erster Stelle, die Beschwerdeführerin an zweiter Stelle und die zweitbeteiligte Partei an dritter Stelle gereiht waren.
b) Nachdem der Landesschulrat für Kärnten (gemäß §3 Abs3 KLDHG) und die Personalvertretung der Landeslehrer (gemäß §11 KLDHG) zum Besetzungsvorschlag gehört worden waren (es wurde keine Stellungnahme abgegeben), erging der "Für die Kärntner Landesregierung" gefertigte Bescheid vom 20. September 1993, mit dem unter anderem die Leiterstelle der Volksschule 2 Spittal an der Drau der erstbeteiligten Partei verliehen wurde und die Bewerbungsgesuche der Beschwerdeführerin sowie des an dritter Stelle gereihten Bewerbers (der zweitbeteiligten Partei) abgewiesen wurden.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, mit der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter sowie auf gleiche Zugänglichkeit der öffentlichen Ämter geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.
4. Die Kärntner Landesregierung als belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
A. Die Beschwerde ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zulässig (vgl. etwa das Erkenntnis VfSlg. 13007/1992 mit Hinweisen auf Vorjudikatur).
B. Die Beschwerde ist auch begründet:
1. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz dadurch verletzt, daß die belangte Behörde bei der Erlassung dieses Bescheides willkürlich vorgegangen sei. Sie habe sich nach Ansicht der Beschwerdeführerin dadurch in willkürlicher Weise über das Gesetz hinweggesetzt, daß sie, obgleich die Beschwerdeführerin nicht nur die in §26 Abs7 LDG 1984 für die Verleihung einer schulfesten Stelle festgelegten Kriterien, sondern auch die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Verleihung von Leiterstellen gleichfalls zu berücksichtigenden - wenn auch im Gesetz nicht genannten - Kriterien in höherem Maße erfülle als die erstbeteiligte Partei, die Leiterstelle nicht der Beschwerdeführerin, sondern der erstbeteiligten Partei verliehen habe. Die belangte Behörde habe sich bei der von ihr getroffenen Auswahl unter den in den Besetzungsvorschlag aufgenommenen Personen ausschließlich auf wertende Aussagen des Kollegiums des Bezirksschulrates Spittal an der Drau gestützt, die jeder sachlichen Grundlage entbehrten und die insbesondere nicht auf konkreten, der Beschwerdeführerin vorgehaltenen Sachverhalten beruhten.
2. Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften und da kein Anhaltspunkt dafür besteht, daß die Behörde diesen Vorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat, könnte die Beschwerdeführerin im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt worden sein, wenn die Behörde Willkür geübt hätte. Ein willkürliches Verhalten ist der Behörde ua. dann vorzuwerfen, wenn sie die beschwerdeführende Partei aus unsachlichen Gründen benachteiligt hat (s. etwa VfSlg. 9726/1983, 10284/1986, 11401/1986), etwa auch dann, wenn die Behörde in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens unterlassen hat (s. zB VfSlg. 13054/1992).
3. Gemäß §24 Abs1 LDG 1984 sind ua. die Leiterstellen der Volksschulen schulfeste Stellen. Schulfeste Stellen sind - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen (§26 Abs2 LDG 1984). Für jede einzelne ausgeschriebene Stelle sind von den landesgesetzlich hiezu berufenen Organen - in Kärnten ist dies das Kollegium des Bezirksschulrates (§3 Abs1 KLDHG) - gemäß §26 Abs6 LDG 1984 aus den Bewerbungsgesuchen Besetzungsvorschläge zu erstatten, in die nur jene Bewerber aufgenommen werden können, die nach §26 Abs1 LDG 1984 für die Verleihung der Leiterstelle in Betracht kommen (d.s. Landeslehrer im definitiven Dienstverhältnis, die die Ernennungserfordernisse für die betreffende Stelle erfüllen). Die näheren Vorschriften über die Erstellung der Besetzungsvorschläge enthält §26 Abs7 LDG 1984: In jeden Besetzungsvorschlag sind bei mehr als drei nach §26 Abs1 LDG 1984 in Betracht kommenden Bewerbern drei, bei drei oder weniger solchen Bewerbern alle diese Bewerber aufzunehmen und zu reihen. Bei der Auswahl und Reihung ist zunächst auf die Leistungsfeststellung, ferner auf den Vorrückungsstichtag, überdies auf die in dieser Schulart zurückgelegte Verwendungszeit, sodann auf die Rücksichtswürdigkeit der Bewerber im Hinblick auf ihre sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (s. etwa VwGH 12.5.1978, 937/77, VwSlg. 9556 A/1978; 9899 A/1979) sind bei der Verleihung einer Leiterstelle - anders als bei sonstigen schulfesten Stellen - neben den in §26 Abs7 LDG 1984 genannten Kriterien auch andere Gesichtspunkte zu berücksichtigen, etwa Organisationstalent und Eignung zur Menschenführung (vgl. auch VfSlg. 12868/1991).
4.a) Dem vom Kollegium des Bezirksschulrates Spittal an der Drau in seiner Sitzung am 18. März 1993 beschlossenen Besetzungsvorschlag wurde folgende Begründung beigegeben:
"1. K P hat A-Beurteilung.
9,2 Punkte in der Grundqualifikation Ortsansässigkeit ist gegeben.
Herr K ist im Spittaler Fußballklub im Nachwuchsbereich tätig und hat hier sehr gute Leistungen erzielen können.
Durch seine ruhige und beherrschte Art scheint eine gedeihliche Zusammenarbeit mit dem künftigen Kollegium gesichert.
Er gilt als hilfsbereiter, zuvorkommender und kontaktfreudiger Kollege, der auch mit den Eltern einen höflichen Umgang pflegt.
Ihm übertragene Arbeiten erledigt er immer pflichtbewußt und gewissenhaft.
Herr K P wird als Leiter der VS2 Spittal an der Drau vorgeschlagen!
2. Frau K (der Name der Beschwerdeführerin ist jeweils unrichtig wiedergegeben, Anm.) C erfüllt von den Grundqualifikationen her gesehen die Bewerbungserfordernisse.
In der Diskussion über die vorrangigen Erfordernisse konnte Kollegin K nicht mehr an erster Stelle gereiht werden, da von Seiten der Schulaufsicht und von ehemaligen Kollegen, bzw. Eltern ihre Führungsqualitäten im menschlichen Bereich im Hinblick 'Leitung einer Schule' in Frage gestellt wurden.
Es wurde offensichtlich, daß bei einer Bestellung von Frau K eine Schule ohne Schulangst und ohne Schulstreß nicht gewährleistet wäre!
Kollegin K selektiert in ihren Klassen Schüler nach Leistung - 'leistungsschwache Kinder' haben es bei ihr schwer.
Schulangst ist bei einigen ihrer Schüler festgestellt worden (Elternbericht).
Etliche Lehrer an der VS2 wollen sich bei einer Bestellung von Frau K versetzen lassen.
3. Der drittgereihte Kollege A F ist der jüngste der drei Bewerber und nicht ortsansässig."
b) In der Folge richtete das Amt der Kärntner Landesregierung an den Bezirksschulrat Spittal an der Drau ein mit 15. Juni 1993 datiertes, "Für die Kärntner Landesregierung" gefertigtes Schreiben mit folgendem Wortlaut:
"Mit Zahl BSR-27/1993 vom 14.4.1993 wurde dem Amt der Landesregierung der Besetzungsvorschlag für die ausgeschriebene Leiterstelle der Volksschule 2 Spittal/Drau erstattet.
Die gleichzeitig vorgelegte Begründung für die vom Kollegium vorgenommene Reihung erscheint dem Amt in der vorliegenden Form etwas dürftig.
Vor allem unter Bedachtnahme auf die in der Zwischenzeit eingelangten Eingaben, die in Kopie in der Anlage mitfolgen, wird der Bezirksschulrat ersucht, die ursprüngliche Begründung für die Reihung von VOL K einer Überprüfung zu unterziehen und eine neue Stellungnahme vorzulegen."
Soweit aus dem dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Akt ersichtlich, handelt es sich bei diesen "Eingaben" um ein mit 23.3.1993 datiertes Schreiben an das zuständige Mitglied der Kärntner Landesregierung und ein mit 1.6.1993 datiertes Schreiben an die betreffende Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung, in denen die Beschwerdeführerin dem im Zuge der Beratung des Kollegiums des Bezirksschulrates Spittal an der Drau am 18.3.1993 gegen sie erhobenen, in der Begründung des Besetzungsvorschlages zum Ausdruck gekommenen Vorwürfen entgegentritt; ferner um das an das zuständige Mitglied der Kärntner Landesregierung gerichtete Schreiben vom 16.4.1993, in dem der Elternverein der Volksschule 2 Spittal an der Drau unter Berufung auf einen einstimmig gefaßten Beschluß für die Verleihung der in Rede stehenden Leiterstelle an die Beschwerdeführerin eintritt; des weiteren um ein denselben Zweck verfolgendes, mit 11.3.1993 datiertes Schreiben dieses Elternvereines an den Obmann eines Lehrervereines; schließlich um Schreiben und Bestätigungen, in denen verschiedene Personen sich für die Verleihung der Leiterstelle an die Beschwerdeführerin aussprechen bzw. den in Rede stehenden, gegen die Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfen entgegentreten oder die pädagogischen Fähigkeiten, das Organisationstalent und das berufliche Engagement der Beschwerdeführerin hervorheben.
c)aa) In Erledigung des Schreibens des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 15. Juni 1993 legte der Vorsitzende des Bezirksschulrates Spittal an der Drau mit Schreiben vom 26. Juli 1993 die Stellungnahme des zuständigen Bezirksschulinspektors vom 15. Juli 1993 und eine von den Sprechern der drei Fraktionen im Kollegium des Bezirksschulrates Spittal an der Drau unterfertigte, mit 20. Juli 1993 datierte Stellungnahme vor.
Die Stellungnahme des Bezirksschulinspektors enthält in der Sache insbesondere folgende Ausführungen:
"Nach eingehender Diskussion mit den Sprechern der drei Fraktionen im BSR und nach Einholung weiterer Elternmeinungen kann festgestellt werden, daß Kollegin C K wichtige menschliche Eigenschaften, wie man sie von einem Schulleiter fordern muß, nicht aufweisen kann. Beim Beschluß des Kollegiums wurde mit
einer einzigen Gegenstimme Kollege .... (es folgt der Name der erstbeteiligten Partei) .... an die erste Stelle gereiht. Dies
muß der Landesregierung zu denken geben, wenn gleichzeitig festgestellt wird, daß Kollegin K eine sehr fleißige und leistungsbewußte Lehrerin mit starkem Organisationstalent ist.
Die Tatsache, daß nach einem Jahr ihrer provisorischen Leitung sich drei Kollegen von ihrer Schule versetzen lassen wollen, ist für Spittal auch nicht alltäglich."
In der Stellungnahme der Sprecher der drei Fraktionen im Kollegium des Bezirksschulrates Spittal an der Drau wird in der Sache insbesondere folgendes ausgeführt:
"Vor Eingang in die fraktionellen Verhandlungen schien es, als sei die prov. Leiterin K unumstritten Nr. 1. Jedoch wollte keine der drei Fraktionen den Dreiervorschlag einbringen. Nach der Frage nach dem 'Warum' wurden erste Bedenken laut. Nach Rücksprache mit Eltern, Schülern und der Schulaufsicht kam man zu dem Schluß, daß Frau K aufgrund ihrer persönlichen Art (zu Kindern und zu Lehrern) nicht zum Leiter einer Volksschule geeignet ist.
Gespräche mit Eltern bestätigten, daß Frau K Schulangst und Schulstreß bei Schülern erzeugt, Lehrerurteile (Übertritt in AHS, Aufnahmsprüfung ja/nein) nicht anerkennt und leistungsschwächere Schüler während des Schuljahres von ihrer Klasse in die Parallelklasse versetzt.
Wenn Lehrer berichten, daß bei Schulfeiern unter der Leitung von Frau K 'eisige Atmosphäre' herrscht, so zeigt dies mangelnde menschliche Wärme.
.... ."
bb) Die Beschwerdeführerin erstattete nach Einsichtnahme in den Akt zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens eine ausführliche Stellungnahme, in der sie insbesondere der vom Kollegium des Bezirksschulrates Spittal an der Drau dem Besetzungsvorschlag beigegebenen Begründung, der Stellungnahme des Bezirksschulinspektors und der Stellungnahme der Sprecher der drei Fraktionen im Kollegium des Bezirksschulrates Spittal an der Drau mit detaillierten Ausführungen entgegentrat.
5.a) Was die in §26 Abs7 LDG 1984 angeführten Kriterien für die Auswahl und Reihung der Bewerber um eine schulfeste Stelle betrifft, führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides (S. 3 f.) zutreffend an, daß die Beschwerdeführerin günstiger abschnitt als die beiden Mitbewerber. Nach dem Akteninhalt besteht zwar kein Unterschied in der Leistungsfeststellung (erhebliche Überschreitung des zu erwartenden Arbeitserfolges), die Beschwerdeführerin weist jedoch nicht nur einen früheren Vorrückungsstichtag (28.2.1968) auf als die erstbeteiligte Partei (18.6.1969), sondern auch eine längere in der Schulart zurückgelegte Verwendungszeit (rund 27 Jahre; erstbeteiligte Partei: rund 24 Jahre).
Auch bei der Würdigung von Kriterien, die im vorliegenden Fall - Verleihung einer Leiterstelle - im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (s. dazu oben unter II.B.3.) zusätzlich zu berücksichtigen sind, vertrat die belangte Behörde, wenngleich ohne in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf Einzelheiten einzugehen, der Sache nach die Auffassung, daß die Beschwerdeführerin diese Kriterien in höherem Maße erfüllt als die erstbeteiligte Partei, daß ihr daher gegenüber dieser der Vorzug zu geben ist.
Zum gegenteiligen Ergebnis kam die belangte Behörde ausschließlich dadurch, daß sie die (oben unter II.B.4.a im Wortlaut wiedergegebenen) Aussagen in der für den Besetzungsvorschlag des Kollegiums des Bezirksschulrates Spittal an der Drau gegebenen Begründung, in der Stellungnahme des Bezirksschulinspektors und in der Stellungnahme der Sprecher der drei Fraktionen im Kollegium des Bezirksschulrates Spittal an der Drau zum Nachteil der Beschwerdeführerin ausschlagen ließ.
Die belangte Behörde hat es verabsäumt, die Stichhaltigkeit der in diesen Aussagen enthaltenen, in die persönliche Sphäre reichenden - entscheidungswesentlichen - Vorwürfe gegen die Beschwerdeführerin zu prüfen. Dies hat die belangte Behörde ungeachtet dessen unterlassen, daß die Beschwerdeführerin diesen Vorwürfen mit einem ins Einzelne gehenden Vorbringen entgegengetreten ist und zur Stützung dieses Vorbringens schriftliche Unterlagen (s. dazu oben unter II. B. 4.b) vorgelegt hat, die die belangte Behörde offenbar selbst für erheblich erachtete, weil sie sie dem Bezirksschulrat Spittal an der Drau zuleitete und von diesem berücksichtigt wissen wollte.
Somit hat die belangte Behörde in dem für ihre Entscheidung maßgeblichen Punkt jegliches Ermittlungsverfahren unterlassen.
Die Beschwerdeführerin ist daher durch den angefochtenen Bescheid im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10047/1984, 10878/1986, 10919/1986) im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
Der Bescheid war darum aufzuheben, ohne daß zu prüfen war, ob die Beschwerdeführerin auch noch in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt wurde.
6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG. In den zuerkannten Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von 2500,- S enthalten.
7. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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