Normen
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art94
StPO §185
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art94
StPO §185
Spruch:
Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bundesminister für Justiz ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2142,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.1. Gegen den Beschwerdeführer ist beim Landesgericht Wels zur Zahl 14 Hv 15/02w ein Strafverfahren wegen des Verdachtes des Verbrechens nach den §§146 ff StGB anhängig. Er befindet sich in diesem Verfahren seit dem 1.6.2001 in Untersuchungshaft, die bis zum 23.11.2002 in der Justizanstalt Wels vollzogen wurde. Die Hauptverhandlung wurde am 16.4.2002 eröffnet.
Darüber hinaus sind beim Landesgericht Wels zwei weitere Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer anhängig; eines wurde aus dem ersten Verfahren gem. §57 StPO ausgeschieden und befindet sich im Stadium der Voruntersuchung; im Rahmen des zweiten Verfahrens wurde ebenfalls die U-Haft verhängt.
1.2. Am 23.11.2002 wurde der Beschwerdeführer von der Justizanstalt Wels in die Justizanstalt Ried überstellt. Seit diesem Zeitpunkt wird die U-Haft in der Justizanstalt Ried vollzogen.
Die Haftortänderung wurde gemäß §185 StPO mit Bescheid des BMJ vom 27.11.2002 angeordnet; die Zustellung dieses Bescheides an den Beschwerdeführer erfolgte am 12.12.2002.
1.3. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, daß sein Gesundheitszustand angegriffen sei; im November/Dezember sei die U-Haft 14 Tage in einer Landesnervenklinik vollzogen worden. Sein Verfahrenshelfer sei in Lambach Rechtsanwalt; die Wegstrecke zwischen Lambach und Wels betrage 15 km, jene zwischen Lambach und Ried indes rd. 50 km.
1.4. Durch den Bescheid des BMJ erachtet sich der Beschwerdeführer in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie auf ein faires Verfahren nach Art6 EMRK verletzt:
1.4.1. Der Bescheid enthalte keine Hinweise darauf, daß der Vollzug der U-Haft zur Erreichung der Haftzwecke in einem anderen Gefangenenhaus als dem LG Wels notwendig sei. Es sei überhaupt keine Begründung vorhanden, weshalb der BMJ Willkür geübt habe.
1.4.2. Durch die Verlegung seines Vollzugsortes an einen wesentlich weiter vom Kanzleiort seines Verteidigers gelegenen Ort als dem gesetzlich vorgesehenen werde ihm die Gelegenheit seiner ausreichenden Verteidigung genommen, weil sein Verteidiger durch den unzumutbar langen Anreiseweg von Besuchen seiner Person abgehalten werde. Überdies nehme die Überstellung von Ried nach Wels an einem Verhandlungstag im Hinblick auf logistische Erfordernisse mehr als 2 Stunden in Anspruch, was eine "ganz erhebliche Belastung" seiner psychischen und physischen Befindlichkeit darstelle. Hiedurch sei er in der Folge nicht mehr in der Lage, an der Verhandlung "im Vollbesitz [s]einer geistigen und körperlichen Kräfte" teilzunehmen, womit ihm sein Recht auf "aktive Teilnahme am Prozeß ... de facto ... genommen" werde.
1.4.3. Überdies sei §185 StPO verfassungswidrig: Die Beurteilung der Erfordernisse zur Erreichung der Haftzwecke falle in den Bereich der Justiz und nicht in jenen der Verwaltung; durch die in §185 2. Satz StPO normierte Ermächtigung des BMJ zur Anordnung der Zuständigkeit einer bestimmten Justizanstalt werde ein unzulässiges Weisungsverhältnis begründet und die Aufgaben einer Justizbehörde mit jenen einer Verwaltungsbehörde verschränkt. Dies verstoße gegen Art94
B-VG.
2. Der BMJ hat eine Gegenschrift erstattet.
2.1. Zur behaupteten Verfassungswidrigkeit des §185 StPO führt er folgendes aus:
"Die Bestimmungen des III. Abschnittes des XIV. Hauptstückes der StPO über den Vollzug der Untersuchungshaft ('Behandlung der Untersuchungshäftlinge') berücksichtigen diese verfassungsrechtlichen Vorgaben, indem sie grundsätzlich anordnen, dass auf die Anhaltung in Untersuchungshaft die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit achtzehn Monate nicht übersteigt, dem Sinne nach anzuwenden sind (§183 Abs1 StPO). Ohne Sonderbestimmung über den Ort der Anhaltung wäre demnach §9 Abs2 StVG anzuwenden, der anordnet, dass Freiheitsstrafen, deren Strafzeit achtzehn Monate nicht übersteigt, ausschließlich in den Gefangenenhäusern der Gerichtshöfe zu vollziehen sind. Auch hier ist zu beachten, dass zwar die Anordnung des Vollzuges dem Vorsitzenden (Einzelrichter) des erkennenden Gerichtes zusteht (§7 Abs1 StVG), die Entscheidung über eine allfällige Strafvollzugsortsänderung (§10 StVG) jedoch dem Bundesministerium für Justiz zukommt. Nichts anderes hat für den Bereich der Untersuchungshaft zu gelten: Sie kann nur durch das Gericht bei Vorliegen eines dringenden Tatverdachts und bestimmter Haftgründe verhängt werden. Der Ort des Vollzuges ergibt sich als subjektiv öffentlicher-Anspruch des angehaltenen Beschuldigten aus §185 StPO, zur Erreichung der Haftzwecke (vgl. auch §10 Abs1 Z1 StVG) ist es jedoch dem Bundesministerium für Justiz erlaubt, durch Bescheid die Zuständigkeit einer anderen Justizanstalt festzulegen. Auch wenn §184 StPO - gemäß dem Gebot der Unschuldsvermutung - den Zweck der Untersuchungshaft ausschließlich auf die Abwendung der in §180 Abs2 StPO bezeichneten Haftzwecke reduziert, so kann daraus nicht geschlossen werden, dass die Beurteilung dieser Haftzwecke der ausschließlichen Kompetenz der Rechtsprechung iSd Art82 ff. B-VG zugewiesen wird. So sieht auch §188 StPO eine Teilung der Zuständigkeiten im Vollzug der Untersuchungshaft zwischen Untersuchungsrichter und Anstaltsleiter vor, wobei etwa der Anstaltsleiter für Entscheidungen nach §186 Abs4 iVm §188 Abs3 StPO ebenfalls zu beurteilen hat, ob die Anschaffung von Bedarfsgegenständen mit den Zwecken der Haft vereinbar ist. Dass die Beurteilung der Haftzwecke keine ausschließliche Kompetenz der Gerichtsbarkeit sein kann, ergibt sich auch eindeutig aus der Bestimmung des §186 Abs1 StPO, wonach Untersuchungshäftlinge, die der Beteiligung an derselben strafbaren Handlung verdächtig sind, so zu verwahren sind, dass sie nicht miteinander verkehren können. Auch diese Entscheidung obliegt für den Bereich der jeweiligen Anstalt gemäß §188 Abs3 StPO ausschließlich dem Anstaltsleiter als Verwaltungsbehörde.
Diese Bestimmungen, die - gleich jener des §185 zweiter Satz StPO - Entscheidungen über den Vollzug der Untersuchungshaft nach dem Prinzip der Sachnähe in eindeutiger Weise auf Gericht und Verwaltungsbehörde verteilen, beinhalten weder eine organisatorische Mischform oder ein Weisungsverhältnis zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden und umgekehrt noch wechselseitige Instanzenzüge, sodass sie insgesamt keinen Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz nach Art94 B-VG begründen. Das Gericht determiniert die Haftzwecke, indem es beschließt aus welchen Gründen und zur Abwehr welcher Gefahren die Verhängung der Untersuchungshaft unabweislich notwendig ist; die Strafvollzugsverwaltung (Anstaltsleitung und Bundesministerium für Justiz) hat hingegen zu beurteilen, ob diese vorgegebenen Haftzwecke in der jeweiligen Anstalt auch hinreichend gewahrt werden können. Die Entscheidungen liegen daher auf unterschiedlichen Ebenen, mögen sie auch die Haftzwecke als gemeinsamen Beurteilungsmaßstab haben."
2.2. Weiters bringt der BMJ vor, daß die Überstellung nicht willkürlich, sondern auf Grund neu hervorgekommener Verdachtsmomente erfolgt sei, die sowohl die Erreichung der Haftzwecke als auch die Sicherheit und Ordnung innerhalb der Anstalt gefährdeten. Die Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei im Rahmen des Strafverfahrens vorzubringen und zu überprüfen.
3. Die Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
Gem. §180 Abs1 StPO darf die U-Haft nur auf Antrag des Staatsanwaltes bei Vorliegen eines Haftgrundes vom U-Richter verhängt werden. Die Haftgründe sind in §180 Abs2 StPO taxativ aufgezählt; es sind dies - vereinfachend formuliert - Tatbegehungs, Verdunkelungs- und Fluchtgefahr.
Auf die Anhaltung in U-Haft sind die Bestimmungen des StVG über den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit ein Jahr nicht übersteigt, "dem Sinne nach" anzuwenden, sofern in der StPO nicht anderes angeordnet wird (§183 Abs1 StPO). Die Anhaltung in U-Haft soll den in §180 Abs2 StPO bezeichneten Gefahren entgegenwirken. U-Häftlingen dürfen nur jene Beschränkungen auferlegt werden, die der Erreichung der Haftzwecke oder der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt dienen.
§185 StPO regelt den Ort des U-Haftvollzuges; er lautet wörtlich:
"Der Untersuchungshäftling ist in dem Gefangenenhaus des für das Strafverfahren zuständigen Gerichtshofes anzuhalten. Das Bundesministerium für Justiz hat jedoch die Zuständigkeit des Gefangenenhauses eines anderen Gerichtshofes anzuordnen, wenn dies zur Erreichung der Haftzwecke notwendig ist."
4. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
4.1. Der Bescheid des BMJ, der an das Landesgericht Wels adressiert ist, hat im wesentlichen folgenden Wortlaut:
"Das Bundesministerium für Justiz ordnet gemäß §185 StPO die Zuständigkeit der Justizanstalt Ried für den Vollzug der über den Untersuchungshäftling A. S. verhängten Untersuchungshaft an.
Die Justizanstalten Wels und Ried werden hievon unter einem in Kenntnis gesetzt. Es dient zur Kenntnis, dass die Überstellung bereits am 23.11.2002 erfolgt ist."
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 29.6.1995 (VfSlg. 14.197/1995) betreffend eine im wesentlichen gleichartige behördliche Erledigung ausgesprochen, daß Anordnungen des BMJ bezüglich der Verlegung von Untersuchungshäftlingen eine Verwaltungsangelegenheit gegenüber einer individuell bestimmten Person in einer der Rechtskraft fähigen Weise normativ regeln; eine solche Anordnung ist daher ein Bescheid.
Da sich die Beschwerde somit gegen einen letztinstanzlichen Bescheid richtet und auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist die Beschwerde zulässig.
4.2. In der Sache:
4.2.1. Der Verfassungsgerichtshof vermag die Bedenken des Beschwerdeführers, §185 StPO verstoße gegen Art94 B-VG, nicht zu teilen:
Wie der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (s. zB VfSlg. 2778/1954, 2902/1955, 3236/1957, 3424/1958, 4455/1963, 5630/1967, 6537/1971, 7273/1974, 7882/1976, 9590/1982, 10.300/1984, 10.452/1985, 11.259/1987, zuletzt E vom 12.12.2002, G151/02), ergibt sich aus dem in Art94 B-VG niedergelegten Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung die Verpflichtung des Gesetzgebers, eine Angelegenheit - zur Gänze - zur Vollziehung entweder den Gerichten oder den Verwaltungsbehörden zuzuweisen. Daraus folgt, daß über ein und dieselbe Frage nicht sowohl Gerichte als auch Verwaltungsbehörden, sei es im gemeinsamen Zusammenwirken, sei es im instanzenmäßig gegliederten Nacheinander entscheiden dürfen; jede verfahrensrechtliche Verflechtung von Gerichten und Verwaltungsbehörden zu einer organisatorischen Einheit ist als unzulässig anzusehen.
Das Gesetz darf nicht vorsehen, daß ein und dieselbe Sache von Vollziehungsorganen verschiedenen Typs, also zB sowohl von einem Gericht als auch von einer Verwaltungsbehörde, - nebeneinander oder nacheinander - behandelt werden kann, ohne daß das Gesetz selbst objektiv erfaßbare Voraussetzungen dafür aufstellt, wann die Zuständigkeit des einen und des anderen Vollziehungsorgans gegeben ist (VfSlg. 2909/1955 [S 405]; ebenso VfSlg. 3156/1957).
Wie der Verfassungsgerichtshof jedoch ebenfalls ausgesprochen hat, bestehen keine Bedenken dagegen, in ein und derselben Angelegenheit der Verwaltungsbehörde die bescheidmäßige Feststellung des Vorliegens eines Tatbestandselementes, dem Gericht dagegen die Feststellung des Vorliegens anderer Voraussetzungen zu übertragen (VfSlg. 6936/1972 [S 1256 f]).
In VfSlg. 10.476/1985 wurde ausgesprochen, daß es nach Art94 B-VG zwar ausgeschlossen sei, daß Gerichte - mit Ausnahme jener des öffentlichen Rechts - Entscheidungen von Verwaltungsbehörden überprüfen oder umgekehrt, es dagegen "unvermeidlich [sei], daß Verwaltungsbehörden Vorfragen beurteilen, deren Lösung als Hauptfrage den Gerichten obliegt und umgekehrt", und es auch nicht ausgeschlossen sei, "daß ein und dieselbe Rechtsfrage je nach ihrem Zusammenhang einmal von einem Gericht und einmal von einer Verwaltungsbehörde beantwortet wird; es wird dann aber nicht in zwei verschiedenen Verfahren über dieselbe (konkrete) Rechtssache, sondern - teilweise - unter Beantwortung gleicher (abstrakter) Rechtsfragen über unterschiedliche Sachen entschieden."
Die StPO sieht vor, daß der U-Richter die Haft aufgrund bestimmter Haftgründe anordnet; nur der gesetzlich festgelegte Haftort kann vom BMJ verändert werden, wenn dies zur Erreichung der Haftzwecke erforderlich ist. Die in diesem Zusammenhang angeordnete "Beurteilung der Erfordernisse der Erreichung des Haftzweckes" determiniert somit das Verwaltungshandeln im Sinne des Art18 Abs1 B-VG und trägt damit den rechtsstaatlichen Anforderungen Rechnung (vgl. dazu VfSlg. 14.197/1995).
Eine Entscheidung darüber, ob beim Beschwerdeführer die Haftzwecke erreicht sind oder erreicht werden können, ist damit nicht verbunden. Der Beschwerdeführer übersieht auch, daß der Umstand, daß das Gericht über die Restdauer der U-Haft (oder über die bedingte Entlassung aus einer Strafhaft) unter Bedachtnahme darauf zu entscheiden hat, ob die Erreichung der Haftzwecke eine solche Maßnahme erfordern (oder zulassen), von Verfassungs wegen nicht ausschließt, daß dasselbe Tatbestandselement auch für andere Entscheidungen - wie etwa jene über den Vollzugsort - maßgebend sein kann, auch wenn diese anderen Entscheidungen von einer Verwaltungsbehörde getroffen werden. Es handelt sich hier nicht etwa um konkurrierende Entscheidungszuständigkeiten, sondern nur um die Beurteilung ähnlicher oder gleichartiger Tatbestandselemente in je verschiedenen Verfahren.
Der Verfassungsgerichtshof kann daher die Meinung des Beschwerdeführers, §185 StPO sei verfassungswidrig, nicht teilen.
4.2.2. Der Beschwerdeführer ist jedoch mit seinem Vorwurf im Recht, durch den angefochtenen Bescheid in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt zu sein.
Der Verfassungsgerichtshof hat angesichts des oben wiedergegebenen Wortlautes des angefochtenen Bescheides nicht zu untersuchen, ob allenfalls - worauf Hinweise in den Verwaltungsakten hindeuten - die belangte Behörde sachliche Gründe für die Verlegung des Beschwerdeführers in eine andere Strafanstalt vor Augen hatte, wenn und insoweit sie jede Begründung für die verfügte Verlegung schuldig geblieben ist.
Enthält der bekämpfte Bescheid - wie hier - überhaupt keine Begründung, so stellt dies objektiv einen in die Verfassungssphäre reichenden, vom Verfassungsgerichtshof aufzugreifenden Fehler dar. Insoweit die belangte Behörde davon ausgeht, daß der angefochtene Bescheid zwar nicht begründet, aber begründbar sei, ist ihr die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach eine krasse Mangelhaftigkeit der Bescheidbegründung auch nicht etwa dadurch behoben werden kann, daß die belangte Behörde ihre Motivation in der Gegenschrift darlegt (vgl. z.B. VfSlg. 10.997/1986, 12.141/1989, 13.166/1992) oder diese aus den vorgelegten Verwaltungsakten erhellt. Die Begründung des Bescheides muß vielmehr aus diesem selbst hervorgehen (vgl. etwa VfSlg. 12.476/1990, 14.115/1995, 15.826/2000, zuletzt VfGH 26.2.2002 B762/00).
4.3. Der Beschwerdeführer ist daher durch den angefochtenen Bescheid in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
5. Der Bescheid war daher aufzuheben.
6. Der Kostenzuspruch gründet sich auf §88 VfGG; in den zugesprochenen Kosten sind € 180,-- Eingabegebühr sowie € 327,-- USt enthalten.
7. Dies konnte gem. §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden.
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