VfGH B178/82

VfGHB178/8228.6.1984

Heeresdisziplinargesetz; Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens; Gleichheitsverletzung nach Aufhebung der Worte "statt der Entlassung" im §61 Abs2

Normen

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
HeeresdisziplinarG §61 Abs2
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
HeeresdisziplinarG §61 Abs2

 

Spruch:

Der Bescheid wird aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. a) Der Bf. ist Bundesbeamter (Berufsoffizier) des Ruhestandes. Er wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Erk. der Disziplinaroberkommission für Berufsoffiziere beim Bundesministerium für Landesverteidigung (im folgenden kurz: DOK) vom 14. April 1961 mehrerer Dienstvergehen für schuldig erkannt. Über den Bf. wurde die Disziplinarstrafe der Versetzung in den dauernden Ruhestand mit Minderung des Ruhegenusses um 5 vH verhängt.

Am 1. Dezember 1975 beantragte der Bf. die Wiederaufnahme des Verfahrens nach §61 Abs2 des Heeresdisziplinargesetzes, BGBl. 151/1956 (HDG).

b) Das Disziplinarrecht der Berufsoffiziere richtet sich auch nach dem Inkrafttreten des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, (BDG 1979) nach dem HDG (s. §151 BDG 1979).

§61 Abs2 HDG lautet:

"Der zu einer Disziplinarstrafe rechtskräftig verurteilte Heeresangehörige oder seine gesetzlichen Erben können die Wiederaufnahme des Verfahrens auch nach vollzogener Strafe verlangen, wenn sie neue Tatsachen oder Beweismittel beibringen, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet sind, den Freispruch oder die Verhängung einer Ordnungsstrafe oder statt der Entlassung eine mildere Disziplinarstrafe zu begründen."

c) Die DOK wies - in einem zweiten Rechtsgang - mit dem im Instanzenzug ergangenen Beschluß vom 27. Jänner 1982 den Wiederaufnahmsantrag vom 1. Dezember 1975 ab. Sie begründete dies damit, daß keine der Voraussetzungen der Schlußwendung des §61 Abs2 HDG vorlägen: Es käme ein Freispruch oder die Verhängung einer Ordnungsstrafe nicht in Betracht; der letzte Satzteil dieser Bestimmung könne nur angewendet werden, wenn ursprünglich die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt wurde.

2. Gegen diesen zweitinstanzlichen Bescheid vom 27. Jänner 1982 wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der der Bf. behauptet, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden zu sein. Er beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

3. Aus Anlaß dieser Beschwerde hat der VfGH von Amts wegen die Verfassungsmäßigkeit der Worte "statt der Entlassung" im §61 Abs2 HDG geprüft.

Mit Erk. vom 6. März 1984, G10/83, hat er diese Worte wegen Verstoßes gegen den auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitssatz als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, daß frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten.

II. 1. Gemäß Art140 Abs7 B-VG ist ein vom VfGH aufgehobenes Gesetz im Anlaßfall nicht mehr anzuwenden. Das im angefochtenen Bescheid angenommene Hindernis für die Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens besteht sohin nicht mehr.

Da der angefochtene Bescheid die beantragte Wiederaufnahme des Verfahrens in Anwendung der als gleichheitswidrig aufgehobenen Worte ablehnt, verletzt er den Bf. im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (vgl. zB VfSlg. 9165/1981 und 9357/1982).

Der Bescheid ist daher aufzuheben.

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