Normen
Oö Gemeinde-GetränkesteuerG §4 Abs1
Oö Gemeinde-GetränkesteuerG-Novelle 1988 ArtI
Oö Gemeinde-GetränkesteuerG-Novelle 1988 ArtII
Oö Gemeinde-GetränkesteuerG §4 Abs1
Oö Gemeinde-GetränkesteuerG-Novelle 1988 ArtI
Oö Gemeinde-GetränkesteuerG-Novelle 1988 ArtII
Spruch:
Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1. Mit Eingabe vom 29. Dezember 1987 stellte die
U Handelsgesellschaft m.b.H. & Co. KG den Antrag, ihre Steuervoranmeldungen rückwirkend ab Jänner 1985 zu berichtigen, weil sie in die Steuerbemessungsgrundlage für die Getränkesteuer auch den Wert der Gebinde einbezogen habe, und beantragte weiters die Rückerstattung zu viel entrichteter Getränke- und Speiseeissteuer gemäß §185 der Oberösterreichischen Landesabgabenordnung (OÖ LAO).
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Braunau am Inn vom 25. April 1988 wurde dieser Antrag gemäß ArtI §4 Abs1 und ArtII Gemeinde-Getränkesteuergesetznovelle 1988, LGBl. für Oberösterreich Nr. 22/1988, abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, daß aufgrund der Novelle 1988 die mitverkaufte Verpackung in das steuerpflichtige Entgelt einzubeziehen sei und diese Regelung gemäß ArtII der Novelle 1988 auch auf Sachverhalte rückwirkend anzuwenden sei, für die die Verjährung gemäß §152 OÖ LAO noch nicht eingetreten sei.
Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Braunau am Inn vom 11. Juli 1988 unter Berufung auf die Gemeinde-Getränkesteuergesetznovelle 1988 als unbegründet zurückgewiesen (richtig: abgewiesen).
Die dagegen erhobene Vorstellung wies die Oberösterreichische Landesregierung mit Bescheid vom 30. November 1988, Z Gem - 6996/2 - 1988 - Wa, als unbegründet ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu B173/89 protokollierte, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes geltend gemacht werden und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, hilfsweise die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.
2. Der Verfassungsgerichtshof hat ua. aus Anlaß dieser Beschwerde ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des zweiten Satzes des ArtII des Gesetzes vom 28. Jänner 1988, mit dem das Gemeinde-Getränkesteuergesetz geändert wird (Gemeinde-Getränkesteuergesetznovelle 1988), LGBl. für Oberösterreich Nr. 22/1988, eingeleitet und mit Erkenntnis vom 14. März 1990, G283/89 ua., ausgesprochen, daß die in Prüfung gezogene gesetzliche Regelung nicht als verfassungswidrig aufgehoben wird.
3. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige (vgl. das Normenprüfungserkenntnis) - Beschwerde erwogen:
3.1. Verfassungsrechtliche Bedenken werden in der Beschwerde gegen die Neufassung des zweiten und dritten Satzes des §4 Abs1 durch ArtI der Gemeinde-Getränkesteuergesetznovelle 1988 und die rückwirkende Regelung des zweiten Satzes des ArtII leg.cit. vorgebracht. Diese treffen hinsichtlich der Regelung des zweiten Satzes des ArtII der Oberösterreichischen Gemeinde-Getränkesteuergesetznovelle 1988, wie sich aus dem unter Punkt 2. genannten Erkenntnis ergibt, nicht zu. Der Verfassungsgerichtshof sieht sich aber auch nicht veranlaßt, den in der Beschwerde vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den zweiten und dritten Satz des §4 Abs1 des Gemeinde-Getränkesteuergesetzes 1950 idF der Novelle 1988 beizutreten. Diese Bestimmungen lauten:
"Als steuerpflichtiges Entgelt gilt das dem Letztverbraucher in Rechnung gestellte Entgelt einschließlich des Wertes der mitverkauften Verpackung und Trinkhalme sowie der üblichen Beigaben, die herkömmlicherweise im Preis für das Getränk mitenthalten sind (z. B. Zucker und Milch im Kaffee, Zitrone im Tee usw.). Zum Entgelt gehört nicht die Umsatzsteuer, die Abgabe von alkoholischen Getränken, das Bedienungsgeld und die Gemeinde-Getränkesteuer."
Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in VfSlg. 9804/1983 (S. 159) und ihm folgend der Verwaltungsgerichtshof ua. im Erkenntnis vom 27. März 1987, Z83/17/0247 (S. 6), wörtlich übereinstimmend ausgesprochen haben, ist eine Regelung, "wenn sie Verpackungen, die keine selbständige Ware bilden, der Abgabenpflicht unterwirft, sofern sie dem Verbraucher gegenüber nicht gesondert in Rechnung gestellt werden, ...
verfassungsrechtlich unbedenklich".
Die in Rede stehende Regelung der Oberösterreichischen Gemeinde-Getränkesteuergesetznovelle 1988 entspricht diesen Voraussetzungen, da sie den Wert von Verpackungen in die Steuerbemessung nur unter der Voraussetzung einbezieht, daß es sich um "mitverkaufte Verpackungen" handelt, die nicht gesondert in Rechnung gestellt werden. Vom Gesetzgeber werden damit in die Steuerpflicht Verpackungen nur dann einbezogen, wenn es sich nicht um selbständige Waren handelt, die - ebenso wie Trinkhalme - wirtschaftlich keine Bedeutung besitzen. In diesem Sinne ist der Wortlaut der in Rede stehenden Regelung einer verfassungskonformen Interpretation offensichtlich zugänglich.
Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. September 1987, Z87/17/0262, auf das sich die Beschwerde beruft, befaßt sich demgegenüber mit §4 Abs1 des Gemeinde-Getränkesteuergesetzes idF vor der Novelle 1988.
Da durch die Gemeinde-Getränkesteuergesetznovelle 1988 ein neuer Steuertatbestand - wenngleich für in der Vergangenheit verwirklichte Sachverhalte - dermaßen eingeführt wurde, daß die Fälligkeit der Steuerschuld erst mit Inkrafttreten der Novelle, also mit Wirkung ex nunc, entstanden ist, kann sich somit auch die Frage eines Verstoßes der Regelung gegen Art7 MRK, wie ihn die Beschwerde behauptet, nicht stellen.
Der Verfassungsgerichtshof sieht daher keine Veranlassung, hinsichtlich des zweiten und dritten Satzes des §4 Abs1 idF der Novelle 1988 ein Normprüfungsverfahren einzuleiten.
3.2. Im Hinblick auf die Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen könnte eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit nur im Falle von Willkür, eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums nur im Falle einer denkunmöglichen Gesetzesanwendung vorliegen.
Derartige Behauptungen werden von der Beschwerde gar nicht aufgestellt. Auch der Verfassungsgerichtshof kann nichts finden, das auf einen solchen Verstoß gegen die genannten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte hindeuten würde.
3.3. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß die Beschwerdeführerin in sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, daß sie in ihren Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.
Die Beschwerde war daher abzuweisen und antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.
4. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)