VfGH B1547/98

VfGHB1547/9829.9.1998

Keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Beschwerdeverfahren betreffend die der mitbeteiligten Partei erteilte eisenbahnrechtliche Baugenehmigung, die wasserrechtliche Bewilligung sowie die forstrechtliche Rodungsbewilligung für den 4. Abschnitt des Projekts "Lainzer Tunnel"; keine ausreichende Konkretisierung eines unverhältnismäßigen Nachteils für die Beschwerdeführer

Normen

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Eisenbahnrecht
VfGG §85 Abs2 / Forstrecht
VfGG §85 Abs2 / Umweltschutz
VfGG §85 Abs2 / Wasserrecht
VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Eisenbahnrecht
VfGG §85 Abs2 / Forstrecht
VfGG §85 Abs2 / Umweltschutz
VfGG §85 Abs2 / Wasserrecht

 

Spruch:

Dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 VerfGG 1953 k e i n e F o l g e gegeben.

Begründung

Begründung

1.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 26. Juni 1998, mit dem der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken AG die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung, die wasserrechtliche Bewilligung sowie die forstrechtliche Rodungsbewilligung für den

4. Abschnitt des Projekts "Lainzer Tunnel" (Errichtung einer Eisenbahnverbindung zwischen der Westbahn, der Südbahn und der Donauländebahn) erteilt wird.

Die Beschwerdeführer beantragen, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und begründen dies wie folgt:

"Zwingende öffentliche Interessen stehen einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung offenkundig nicht entgegen. Die Bauwerber erleiden keinen Nachteil, weil die Genehmigungen für andere Abschnitte des Tunnels noch nicht vorliegen und ein Baubeginn vor Vorliegen aller Genehmigungen angesichts der im Endeffekt von der Öffentlichkeit zu tragenden Kosten geradezu unverantwortlich wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre geradezu im öffentlichen Interesse, damit vor Baubeginn von Teilabschnitten geklärt ist, ob das Gesamtprojekt überhaupt verwirklicht werden kann.

Ein (vorbehaltlich noch einzuholender Genehmigungen) erfolgender Baubeginn würde für die Beschwerdeführer jedoch einen unverhältnismäßigen Nachteil bewirken, da diese durch unzumutbaren Schäden an ihren Gebäuden und Brunnen und gesundheitsgefährdenden Belästigungen durch Lärm und Erschütterungen konfrontiert wären, solange nicht eine Umweltverträglichkeitsprüfung derartiges ausschließt.

Aus der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung können dritten Personen keinerlei Nachteile erwachsen."

1.2. Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Eisenbahn-Hochleistungsstrecken AG haben sich in Äußerungen gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen.

2.1. Gemäß §85 Abs2 VerfGG hat der Verfassungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Es ist Sache der beschwerdeführenden Partei, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in ihrem Antrag konkret darzulegen (vgl. zB VfGH 21.3.1996 B608/96; VfGH 28.3.1996 B1054/96) und solcherart der ihr obliegenden Konkretisierungspflicht (vgl. zB VfGH 9.9.1996 B2798/96) zu entsprechen. Ein Nachteil ist dann unverhältnismäßig, wenn bei einem mittlerweiligen Vollzug des angefochtenen Bescheides (im Sinne einer auf welche Weise immer stattfindenden Umsetzung des angefochtenen Bescheides in die Wirklichkeit) durch die dadurch bewirkte Lage der Tatsachen der beschwerdeführenden Partei ein Nachteil droht, der auch nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides im Hauptverfahren nicht wieder gutzumachen und daher geeignet ist, den vom Verfassungsgerichtshof zu gewährenden Rechtsschutz zu beeinträchtigen (vgl. dazu etwa die Wiedergabe der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung bei Mayer, B-VG2,1997, 808 f.).

2.2. Die oben wiedergegebene Begründung des Aufschiebungsantrages genügt dem Konkretisierungsgebot hinsichtlich des Vorliegens eines unverhältnismäßigen Nachteils nicht. Es werden zwar drohende Schäden an Gebäuden und Brunnen und gesundheitsgefährdende Belästigungen durch Lärm und Erschütterungen (undifferenziert) behauptet; konkrete Umstände, aufgrund derer solche Nachteile beurteilt werden könnten, lassen sich dem Vorbringen allerdings nicht entnehmen. Insbesondere ist der Zusammenhang zwischen dem Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils und dem Umstand nicht erkennbar, daß bisher ein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren nicht durchgeführt wurde. Es entspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, daß von bescheidmäßig erteilten Projektgenehmigungen außerhalb des Anwendungsbereiches des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes regelmäßig derartige Gefährdungen ausgehen, weshalb in diesen Fällen (wie hier) die bloße Behauptung solcher drohender Schäden oder Belästigungen nicht ausreicht.

2.3. Ist aber das Vorbringen der Beschwerdeführer zum Nachweis eines unverhältnismäßigen Nachteils - im Sinne des §85 Abs2 VerfGG und der hierzu ergangenen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung - nicht geeignet, so kommt eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon deshalb nicht in Betracht, ohne daß es bei dieser Sachlage auf eine Abwägung der beteiligten Interessen und auf die Frage, ob und welche öffentlichen Interessen einer solchen Zuerkennung allenfalls entgegenstünden, noch ankäme.

3. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher gemäß §85 Abs2 VerfGG keine Folge zu geben.

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