VfGH B1524/98 ua

VfGHB1524/98 ua10.3.2000

Anlaßfallwirkung der Feststellung der Gesetzwidrigkeit des §2a der SondernotstandshilfeV, BGBl. 361/1995 idF BGBl. II 200/1997, mit E v 02.03.00, V52/99 ua.

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

 

Spruch:

Die beschwerdeführenden Parteien sind durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Die Bescheide werden aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales) ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zuhanden ihrer Rechtsvertreter die mit je 29.500 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Mit den angefochteten, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden versagte das Arbeitsmarktservice Oberösterreich die Gewährung von Sondernotstandshilfe aufgrund von Bescheinigungen der Gemeinde gemäß §§2 und 2a Sondernotstandshilfeverordnung, die das Vorhandensein einer (bezugsschädlichen) Unterbringungsmöglichkeit für die Kinder der Beschwerdeführerinnen feststellen.

Dagegen wenden sich die vorliegenden Beschwerden, die die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf den gesetzlichen Richter rügen und ausführen, daß die Sondernotstandshilfeverordnung der gesetzlichen Deckung mangle.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie den Beschwerdebehauptungen entgegentritt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Aus Anlaß dieser Beschwerden leitete der Verfassungsgerichtshof nach Art139 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des §2a der Sondernotstandshilfeverordnung, BGBl. 361/1995 idF BGBl. II 200/1997, ein und stellte mit Erkenntnis vom 2. März 2000, V52,53/99, fest, daß diese Bestimmung bis 31. Dezember 1998 gesetzwidrig war.

II. Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage der Fälle nicht von vornherein ausgeschlossen, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerinnen nachteilig war.

Die Beschwerdeführerinnen wurden durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303/1984, 10.515/1985).

Die Bescheide sind daher aufzuheben.

Dies kann gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von je 4.500 S enthalten.

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