VfGH B1523/07

VfGHB1523/0722.6.2009

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall

 

Spruch:

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Tirol ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.340,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Tiroler Landesregierung wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Lienz betreffend die Wiederaufnahme eines Getränkesteuerverfahrens als unbegründet abgewiesen.

2. Dagegen richtet sich die gemäß Art144 B-VG erhobene Beschwerde, in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie die Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheids beantragt wird.

3. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlass der vorliegenden Beschwerde ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §226a der Tiroler Landesabgabenordnung, LGBl. 34/1984 in der Fassung LGBl. 19/2007, und des ArtII des Gesetzes vom 7. Februar 2007, mit dem die Tiroler Landesabgabenordnung geändert wird, LGBl. 19, eingeleitet und diese Bestimmungen mit Erkenntnis vom heutigen Tag, G5,6/09 ua., als verfassungswidrig aufgehoben.

2. Gemäß Art140 Abs7 B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.

3. Die belangte Behörde zog bei Erlassung des angefochtenen Bescheides die als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung heran. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war. Der Beschwerdeführer wurde somit wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt.

4. Der Bescheid war daher aufzuheben.

III. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG abgesehen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,- und der Ersatz der entrichteten Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 180,- enthalten. Soweit der Antrag hinsichtlich des Ersatzes der Barauslagen den Betrag von € 180,- um € 2,- übersteigt, war ihm nicht Folge zu geben, weil diese Auslagen nicht belegt wurden bzw. vom Pauschalsatz umfasst sind.

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