Normen
Sbg WohnbauförderungsG 1990 §1 Abs5
Sbg WohnbauförderungsG 1990 §34 ff
Sbg WohnbauförderungsG 1990 §53
Sbg WohnbauförderungsG 1990 §1 Abs5
Sbg WohnbauförderungsG 1990 §34 ff
Sbg WohnbauförderungsG 1990 §53
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
I. 1. Mit Schreiben vom 6. November 1991 wurde dem Beschwerdeführer von der Salzburger Landesregierung mitgeteilt, daß seinem am 24. Oktober 1991 eingebrachten Antrag auf Gewährung einer Wohnbeihilfe nicht stattgegeben werde. Begründet wurde dies damit, daß der für den Beschwerdeführer gemäß den §§34 - 37 des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 1990, LGBl. für das Land Salzburg 1/1991, idF der Kundmachung LGBl. für das Land Salzburg 47/1991 (im folgenden: Sbg. WFG 1990 - hier maßgeblich in der Fassung vor der Novelle LG LGBl. 23/1992), den "§§31 bis 33 der Sbg. Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung, LGBl. für das Land Salzburg 55/1987 idgF", und dem Beschluß der Sbg. Landesregierung vom 24. April 1991, Zl. 0/91-83/281-1991, errechnete "zumutbare Wohnungsaufwand" den für ihn "maßgeblichen Wohnungsaufwand" unterschreite.
2. Dagegen wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in welcher sich der Beschwerdeführer durch Anwendung rechtswidriger genereller Normen in seinen Rechten verletzt erachtet. Er wendet sich im wesentlichen dagegen, daß bei der Berechnung der Familieneinkünfte das Bruttoeinkommen ohne Berücksichtigung bestimmter außergewöhnlicher Belastungen herangezogen worden sei, wodurch sich ein höherer "zumutbarer Wohnungsaufwand" ergeben habe, und daß bei Berechnung des "maßgeblichen Wohnungsaufwandes" Posten nicht berücksichtigt worden seien, die nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz zu den begünstigten Geschäften zählten, bzw. daß lediglich eine kleinere Nutzfläche, als die von ihm bewohnte, als förderbar erachtet worden sei. Dies sei in der inhaltlichen Unbestimmtheit der dem bekämpften Akt zugrundegelegten Normen begründet.
3. Die Salzburger Landesregierung erstattete eine Gegenschrift, in der sie darlegte, daß die Erledigungen betreffend die Wohnbeihilfe nach dem Sbg. WFG 1990 - anders als nach den Bestimmungen der Wohnbauförderungsgesetze aus den Jahren 1968 und 1984 - nicht mehr durch hoheitlichen Verwaltungsakt erfolgten, sondern ausschließlich im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Sie beantragt die Zurück- bzw. Abweisung der Beschwerde.
II. Die Beschwerde ist nicht zulässig.
1. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde nach Art144 Abs1, erster Satz, B-VG ist unter anderem das Vorliegen eines Bescheides (s. etwa VfSlg. 4903/1965, 5731/1968, 6140/1970, 6252/1970, 6603/1971, 6821/1972, 7158/1973; vgl. etwa auch VfSlg. 7436/1974, 8861/1980, 10892/1986, 11077/1986).
Für den Bescheidcharakter einer behördlichen Erledigung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht nur die äußere Form, sondern auch der Inhalt maßgebend; eine Erledigung, die nicht die Form eines Bescheides aufweist, ist dann ein Bescheid, wenn sie nach ihrem deutlich erkennbaren objektiven Gehalt eine Verwaltungsangelegenheit normativ regelt, also für den Einzelfall Rechte oder Rechtsverhältnisse bindend gestaltet oder feststellt (s. etwa VfSlg. 6187/1970, 9247/1981, 11415/1987, 11420/1987; s. etwa auch VwSlgNF 9458 A/1977; VwGH 14.9.1981, 81/17/0133, 22.2.1991, 90/12/0277).
2. Diese Voraussetzungen sind bei der bekämpften Erledigung nicht gegeben.
Sie weist nicht die äußere Form eines Bescheides auf, da sie weder als Bescheid bezeichnet noch in Spruch und Begründung gegliedert ist.
Damit die Erledigung dennoch als Bescheid gewertet werden kann, müßte der Wille der Behörde, einen Bescheid zu erlassen, deutlich objektiv erkennbar sein (VfSlg. 6806/1972, 9444/1982, 9520/1982). Daß dies der Fall ist, kann sich allenfalls auch daraus ergeben, daß die Behörde von Rechts wegen verpflichtet ist, einen Bescheid zu erlassen (VfSlg. 9520/1982; vgl. etwa auch VfSlg. 9383/1982, 10119/1984, 10270/1984, 10368/1985)
Dies trifft bei der angefochtenen Erledigung nicht zu.
Wie nämlich die Salzburger Landesregierung in ihrer Gegenschrift zutreffend hervorhebt, enthält das Sbg. WFG 1990, soweit dieses die hier allein maßgebliche Wohnbeihilfe regelt (s. insbesondere §§34 - 37 Sbg. WFG 1990), keine Bestimmung, die dahingehend gedeutet werden könnte, daß diese Förderungsmaßnahme hoheitlich zu erledigen wäre. Insbesondere aber ordnet der auch für die Gewährung von Wohnbeihilfen maßgebliche §1 Abs5 leg.cit. ausdrücklich an, daß auf eine Förderung kein Rechtsanspruch (s. auch zum o.ö. WFG 1990, VwGH 26.11.1991, 91/05/0112) besteht, und §53 Abs1 leg.cit. sieht vor, daß im Fall der Erledigung im Sinne des Ansuchens dem Förderungswerber eine schriftliche Zusicherung zu erteilen ist. Dabei handelt es sich offenkundig um ein zivilrechtliches Institut.
Auch §53 Abs3 leg.cit. bestätigt dieses Ergebnis. Nach dieser Bestimmung sind im Fall der Ablehnung des Ansuchens dem Förderungswerber die Gründe hiefür schriftlich bekanntzugeben. Angesichts der Regelungen des AVG über die Begründungsbedürftigkeit von Bescheiden käme dieser Regelung kein Sinn zu bzw. wäre sie überflüssig, wenn die Erledigung durch Bescheid zu erfolgen hätte. Ein selbstverständlicher Auslegungsgrundsatz ist es aber, daß Rechtsvorschriften nicht so ausgelegt werden dürfen, daß sie überflüssig und daher inhaltslos werden (vgl. VfSlg. 2546/1953, 6404/1971, 9185/1981).
Die bekämpfte Erledigung weist somit weder die äußere Form eines Bescheides auf noch stellt sie sich ihrem Inhalt nach als normativer Abspruch rechtsfeststellender oder rechtsgestaltender Art dar (vgl. etwa VfSlg. 8560/1979, 9125/1984, 11415/1987). Sie ist somit kein Bescheid. Damit fehlt es aber an einem tauglichen Beschwerdegegenstand.
Die Beschwerde war daher wegen Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes als unzulässig zurückzuweisen.
Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung ergehen.
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