Normen
B-VG Art83 Abs2
AVG §68 Abs1
B-VG Art83 Abs2
AVG §68 Abs1
Spruch:
Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.a) Die Grundverkehrskommission für den politischen Bezirk St. Johann im Pongau versagte mit Bescheid vom 29. Dezember 1987 dem zwischen J und E M als Käufer und T S als Verkäuferin geschlossenen Kaufvertrag vom 4. September 1986 (mit Nachtrag vom 31. Dezember 1986) über die Grundstücke Nr. 203/1 und 203/9 in EZ 731 KG Badgastein im Gesamtausmaß von 61.731 m2 (Kaufpreis 700.000 S) unter Berufung auf die §§4 Abs1, 18 Abs1 litb und 21 Abs3 des Salzburger Grundverkehrsgesetzes 1974, LGBl. 8 (im folgenden: SGVG 1974), die Zustimmung.
Dieselbe Behörde versagte mit Bescheid vom 29. Dezember 1987 dem zwischen denselben Personen geschlossenen Kaufvertrag vom 26. März 1987 über die Grundstücke Nr. 202/5, 203/8, 203/2 und 203/4 in EZ 731 KG Badgastein im Gesamtausmaß von 62.166 m2 (Kaufpreis 700.000 S) unter Berufung auf die §§3, 17, 18 und 20 des Salzburger Grundverkehrsgesetzes 1986, LGBl. 73 (im folgenden: SGVG 1986) die Zustimmung.
b) Den gegen diese Bescheide eingebrachten Berufungen der Käufer gab die Grundverkehrs-Landeskommission Salzburg mit den Bescheiden vom 20. September 1988 und vom 13. September 1988 keine Folge.
aa) Ihren Bescheid vom 20. September 1988 begründete sie im wesentlichen mit folgenden Erwägungen: Nach §4 Abs1 SGVG 1974 (dieses Gesetz war im gegebenen Fall gemäß §22 Abs3 SGVG 1986 anzuwenden) sei die Zustimmung nur zu erteilen, wenn das Rechtsgeschäft dem allgemeinen Interesse der Erhaltung und Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes oder, soweit dies nicht in Frage kommt, der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden landwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht. Der beabsichtigte Grundstückserwerb durch die Käufer, die nicht Landwirte seien, sondern einem anderen Erwerb nachgehen, führe selbst angesichts des Umstandes, daß sie Eigentümer eines in der Gemeinde Bad Hofgastein gelegenen Grundstückes im Ausmaß von 3.000 m2 seien, das sie zur Haltung von Schafen und anderen Kleintieren nutzten, nicht zur Schaffung eines wirtschaftlich gesunden landwirtschaftlichen Grundbesitzes, weshalb der Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zu diesem Rechtserwerb die allgemeine Bestimmung des §4 Abs1 SGVG 1974 entgegenstehe.
bb) Den Bescheid vom 13. September 1988 stützte die Grundverkehrs-Landskommission Salzburg im wesentlichen auf gleichartige Erwägungen: Nach §3 Abs1 SGVG 1986 sei die Zustimmung nur zu erteilen, wenn das Rechtsgeschäft dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes oder, soweit dies nicht in Frage kommt, der Erhaltung und Schaffung wirtschaftlich gesunder, mittlerer oder kleiner land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe nicht widerspricht. Durch die geplante Eigentumsübertragung und die in Aussicht genommene Schafhaltung und Holznutzung enstehe kein wirtschaftlich gesunder land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, aus den die Beschwerdeführer ihren Lebensunterhalt im Zu- oder Nebenerwerb zu einem erheblichen Teil bestreiten könnten. Die Erteilung der beantragten Zustimmung stehe daher im Widerspruch zu der allgemeinen Bestimmung des §3 Abs1 SGVG 1986.
c) Die gegen diese Bescheide von den Käufern erhobenen, auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof wurden mit dem Erkenntnis vom 12. Juni 1989, B1782,1783/88 (VfSlg. 12038/1989) abgewiesen.
2.a) Mit Schreiben vom 7. Mai 1991 stellten die Käufer an die Grundverkehrskommission für den politischen Bezirk St. Johann im Pongau neuerlich den Antrag, den in Rede stehenden Kaufverträgen vom 4. September 1986 (bzw. 31. Dezember 1986) und vom 26. März 1987 die grundverkehrsbehördliche Zustimmung zu erteilen. Sie brachten in diesem Zusammenhang der Sache nach vor, die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich seit der Erlassung der die grundverkehrsbehördliche Zustimmung (in letzter Instanz) versagenden Bescheide (vom 20. September 1988 und vom 13. September 1988) insofern geändert, als die Käufer inzwischen Eigentümer bestimmt bezeichneter Grundstücke geworden seien, durch die die Kaufgrundstücke mit der Landesstraße verbunden und somit verkehrsmäßig erschlossen seien. Außerdem hätten die Käufer die Kaufgrundstücke in der Zwischenzeit ordnungsgemäß landwirtschaftlich genutzt und es würde bei Verwirklichung eines beabsichtigten Eigentumserwerbes der "landwirtschaftliche Grundbesitz zu 80 % in einer Hand" verbleiben.
b) Die Grundverkehrskommission für den politischen Bezirk St. Johann im Pongau wies diesen Antrag unter Berufung auf §68 Abs1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.
c) Der gegen diesen Bescheid von den Käufern eingebrachten Berufung gab die Grundverkehrs-Landeskommission Salzburg keine Folge, und zwar der Sache nach mit der Begründung, daß sich der Sachverhalt, auf dem die die grundverkehrsbehördliche Zustimmung versagenden Bescheide beruhten, seit der Erlassung dieser Bescheide nicht in einer Weise geändert habe, daß von entschiedener Sache iS des §68 Abs1 AVG nicht mehr gesprochen werden könne. Die verkehrsmäßige Erschließung der Kaufgrundstücke habe nämlich für die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung keine Rolle gespielt.
3. Mit der gegen diesen Bescheid gerichteten, ausschließlich von den Käufern erhobenen Beschwerde wird die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt.
4. Die Grundverkehrs-Landeskommission Salzburg als belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, auf die Erstattung einer Gegenschrift jedoch verzichtet.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige (s. etwa VfGH 26.11.1990 B975/90) - Beschwerde erwogen:
1. Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG) wird nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde ua. dann verletzt, wenn die Behörde in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt und damit eine Sachentscheidung verweigert (zB VfSlg. 7457/1974, 8739/1980, 10374/1985, 12192/1989).
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung gegen einen erstinstanzlichen, einen Antrag der Beschwerdeführer iS des §68 Abs1 AVG wegen entschiedener Sache zurückweisenden Bescheid als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid ist so zu werten, als ob die Berufungsbehörde einen mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmenden neuen Bescheid erlassen hätte (vgl. zB VfSlg. 5970/1969, 6016/1969, 6486/1971, 8084/1977, 8098/1977). Gegenstand des angefochtenen - verfahrensrechtlichen - Bescheides ist somit die Zurückweisung eines Antrages wegen entschiedener Sache, also die Verweigerung einer Sachentscheidung (s. etwa VfSlg. 8098/1977).
Angesichts der unveränderten Rechtslage wäre diese Zurückweisung dann zu Unrecht erfolgt, wenn sich die Sachlage gegenüber den Verhältnissen, die den die Sachentscheidung enthaltenden rechtskräftigen früheren Bescheiden zugrundelagen, geändert hätte (s. VfSlg. 8098/1977, 8739/1980). Die Rechtskraft eines Bescheides kann nämlich nur bei unverändertem Sachverhalt das Prozeßhindernis der entschiedenen Sache bewirken (vgl. etwa VfSlg. 8495/1979, 8739/1980, 9764/1983).
Wie jedoch der Verfassungsgerichtshof in seiner neueren Judikatur (zB VfSlg. 9803/1983, 10240/1984, 10611/1985) ausgesprochen hat, ist (bei unveränderter Rechtslage) die Frage, ob sich die für den früheren Bescheid maßgebend gewesene Sachlage derart geändert hat, daß die Erlassung eines neuen Bescheides in Betracht kommt, durch Messen des bestehenden Sachverhaltes an der dem früheren Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung vor ihrem normativen Hintergrund zu beantworten, und zwar nach derselben Methode, mit der im Fall einer neuen Sachentscheidung an der Norm selbst zu messen wäre. Dieser Vorgang gleicht der Lösung der Sachfrage so sehr, daß er auch wie diese behandelt werden muß. Hat sich also die zuständige Behörde zu Recht mit der Frage beschäftigt, ob nach Rechtskraft einer Entscheidung eine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eine neue Entscheidung rechtfertigt und diese Frage verneint, so berührt eine allfällige Unrichtigkeit ihres Urteils das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter im allgemeinen ebensowenig wie eine unrichtige Ansicht über die bindende Wirkung einer anderen behördlichen Erledigung (VfSlg. 6740/1972, 7144/1973, und 8214/1977) oder die Zulässigkeit der Wiederaufnahme eines Verfahrens (VfSlg. 7865/1976).
Selbst eine inhaltliche Unrichtigkeit des angefochtenen Bescheides würde damit eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht nach sich ziehen.
Die behauptete Verletzung dieses verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes hat somit nicht stattgefunden.
3. Das Verfahren hat nicht ergeben, daß die Beschwerdeführer in einem von ihnen nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt wurden.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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