VfGH B1350/10

VfGHB1350/1029.9.2011

Keine Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm durch Verhängung einer Verwaltungsstrafe über den Geschäftsführer eines deutschen Reiseveranstalters wegen Übertretung des Vorarlberger Schischulgesetzes; keine Bedenken gegen die das Führen und Begleiten beim Schilaufen dem Schischulvorbehalt unterwerfenden Bestimmungen im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz und die Erwerbsausübungsfreiheit

Normen

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
Vlbg SchischulG §1 Abs1, §3 Abs1
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
Vlbg SchischulG §1 Abs1, §3 Abs1

 

Spruch:

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.

1. Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer der F. S. GmbH mit Sitz in M./Deutschland. Dem Beschwerdevorbringen zufolge handelt es sich dabei um einen Reiseveranstalter, der in einer Ortschaft in Vorarlberg einen Sportclub betreibt. Die Reiseteilnehmer seien in den von diesem Unternehmen betriebenen Häusern untergebracht und würden dort von Mitarbeitern, den "Teamern", betreut; diese seien Teil der Reisegruppe und würden gemeinsame Sportaktivitäten und ein entsprechendes Rahmenprogramm organisieren.

Das Konzept der F. S. GmbH wird in der Beschwerde wie folgt dargestellt:

"... Am ersten Tag des Aufenthaltes wird den übrigen Gästen

von den Teamern das Schigebiet Klösterle gezeigt. Dabei wird den Gästen von den Teamern mitgeteilt, wann die Busse vom Arlbergerhof in das Schigebiet Klösterle fahren, wo sie in den Bus ein- bzw. aussteigen müssen, welche Hütten für welche Aktivitäten geeignet sind, welche gesicherten Pisten welche Charakteristik haben und welche Pisten direkt zum Arlbergerhof führen. Gelegentlich fährt der Teamer der Gruppe vor, um zu zeigen, wie es auf der Schipiste zum Arlbergerhof zurückgeht. Ansonsten werden Zielpunkte angegeben, wo sich die Gruppe wieder trifft, wobei sich innerhalb der Gruppe auch Kleingruppen bilden können. Abseits der gesicherten Pisten wird nicht gefahren.

Schiunterricht wird von den Teamern nicht erteilt. Wenn ein Gast Schiunterricht erhalten möchte, wird er von der Firma [F. S.] GmbH an die örtliche Schischule verwiesen.

Die [F. S.] GmbH ist allerdings unter der Schischulnummer [...] beim Deutschen Schilehrerverband ('DSLV') als offizielle Profischischule registriert. Alle Personen, die bei der [F. S.] GmbH Teamer werden, müssen vorab eine 7-tägige Ausbildung durchlaufen, in deren Zuge darauf geachtet wird, dass die Teamer auf einem bestimmten Niveau Schifahren können und in der Lage sind, eine Gruppe auch auf der Schipiste zu moderieren. Während der Schulung besteht für die Teamer die Möglichkeit, die Grundstufe des DSLV (vergleichbar dem Schilehrer-Anwärter in Österreich) abzulegen."

2. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 14. September 2009 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von € 500,- (bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 84 Stunden) wegen Begehung der Verwaltungsübertretung nach §40 Abs1 litb iVm §3 Abs1 des Vorarlberger Schischulgesetzes (im Folgenden: Vbg. SchischulG), LGBl. 55/2002 idF LGBl. 1/2008, verhängt, weil dieser es als Geschäftsführer eines Unternehmens zu verantworten habe, dass dieses am 2. März 2008 im Schigebiet Sonnenkopf "durch verschiedene Personen die Erteilung von Schiunterricht sowie das Führen und Begleiten beim Schilaufen außerhalb einer Schischule durchgeführt" habe.

3. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 3. August 2010 keine Folge gegeben und wurde das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt. In der Bescheidbegründung hält die belangte Behörde dem Hinweis des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Oktober 1988, VfSlg. 11.868/1988, entgegen, dass dieses das Tiroler Schischulgesetz betreffe und diesbezüglich auf die erläuternden Bemerkungen zum Vbg. SchischulG verwiesen werde. Die belangte Behörde vertrete die Auffassung, dass der Begriff des Schilaufens umfassend zu verstehen sei; auch das Begleiten und Führen müsse dem Tätigkeitsbereich von Schischulen zugeordnet werden.

4. In der dagegen erhobenen, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde wird die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Freiheit der Erwerbsbetätigung sowie auf Unversehrtheit des Eigentums wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, nämlich §1 Abs1 und §3 Abs1 Vbg. SchischulG, behauptet.

4.1. Seine Behauptung der Gleichheitswidrigkeit des §1 Abs1 und des §3 Abs1 Vbg. SchischulG begründet der Beschwerdeführer mit der Gleichstellung des Führens und Begleitens beim Schilauf mit dem Erteilen von Schiunterricht; dies habe zur Folge, dass auch das Führen und Begleiten im gesicherten Schiraum nur im Rahmen einer Schischule durchgeführt werden dürfe. Dafür bestehe keine sachliche Rechtfertigung.

Mit Erkenntnis vom 10. Oktober 1988, G118/87, habe der Verfassungsgerichtshof die "inhaltlich idente Bestimmung des Tiroler Schischulgesetzes" als verfassungs-, nämlich gleichheitswidrig aufgehoben. Die darin getroffenen Ausführungen hätten auch für die entsprechenden Bestimmungen des Vbg. SchischulG uneingeschränkt Geltung.

Die Tätigkeit des "Schiguides" sei nach der Entscheidung des OGH vom 1. Oktober 1985, 4 Ob 347/84, dadurch definiert, dass dieser mit anderen Schifahrern gemeinsam die vorhandenen Abfahrten befahre und diesen abschnittsweise vorausfahre, ohne diese jedoch zu kritisieren oder Anweisungen hinsichtlich der Fahrweise zu erteilen. Insbesondere zeige er nicht einzelne Haltungen oder Bewegungen vor und fordere auch nicht dazu auf, diese nachzuvollziehen. Es sei offensichtlich und auch auf das Vbg. SchischulG übertragbar, dass - wie der Verfassungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis festgehalten habe - für die Ausübung der Erwerbstätigkeit des Führens und Begleitens keineswegs gleiche Qualifikationen erforderlich seien wie für die Führung einer Schischule und dass es keine sachliche Rechtfertigung dafür gebe, die Tätigkeit als "Schiguide" den Schischulen vorzubehalten.

Dies müsse in besonderem Ausmaß für das Führen und Begleiten im gesicherten Schiraum gelten. Dementsprechend sei im Zuge der Dnderung des Tiroler Schischulgesetzes durch Beschluss des Landtags vom 30. Juni 2010 das Führen und Begleiten auf Pisten und Loipen aus dem Anwendungsbereich des Tiroler Schischulgesetzes ausgenommen worden; diese Tätigkeit könnte nunmehr von jedermann ohne Bewilligung oder Ausbildung vorgenommen werden.

4.2. Durch die Bestimmungen des §1 Abs1 und des §3 Abs1 Vbg. SchischulG werde auch in das Grundrecht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung eingegriffen. Die vom Landesgesetzgeber zur Rechtfertigung des Eingriffs genannten öffentlichen Interessen lägen nicht vor bzw. seien für den vorliegenden Eingriff nicht ausreichend. Es bestehe keine sachliche Veranlassung für eine Gleichstellung aus Sicherheitsgründen; auch sei nicht nachvollziehbar, inwiefern es dem Fremdenverkehr abträglich sein solle, wenn nicht nur Schischulen, sondern auch andere Personen einer Erwerbstätigkeit in Form des Führens und Begleitens beim Schilaufen nachgingen.

Vom Landesgesetzgeber sei wohl die "wirtschaftliche Protektion des Schischulwesens" vorrangig verfolgt worden. Regelungen des Konkurrenzschutzes seien als objektive Antrittsschranken mit der Erwerbsfreiheit jedoch nur bei besonderen Gründen und nur dann vereinbar, wenn die gewählte gesetzliche Regelung zur Zielerreichung geeignet, adäquat und auch sonst sachlich zu rechtfertigen sei. Selbst wenn es sich beim Schischulwesen um einen derartigen "sensiblen Bereich" handeln würde, so wären die gegenständlichen Regelungen weder zur Zielerreichung geeignet noch adäquat oder sonst sachlich zu rechtfertigen:

Durch die Freigabe der Erwerbstätigkeit werde der Bestand von Schischulen keinesfalls gefährdet, vielmehr komme das gesteigerte Interesse am Schilauf auch und vor allem den Schischulen zugute. Ohne vorhergehenden Schiunterricht könne sich niemand beim Schilauf führen oder begleiten lassen. Dass der Schilauf im Vergleich zu früher wesentlich leichter und schneller erlernbar sei, komme vorrangig den Schischulen zugute, da dadurch mehr Personen den Schiunterricht in Anspruch nähmen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum das Führen und Begleiten beim Schilauf wirtschaftlich interessanter sein solle als die Erteilung von Schiunterricht. Sollte dies jedoch der Fall sein, werde durch die Freigabe dieses Erwerbszweigs eine Schischule nicht daran gehindert, diese Dienstleistung ebenfalls weiterhin anzubieten. Es werde an der Schischule liegen, durch ein entsprechendes Preis-Leistungs-Verhältnis die Wintersportgäste dazu zu veranlassen, sich von der Schischule führen und begleiten zu lassen. Eine Öffnung des diesbezüglichen Marktes sei auch aus Gründen des Konsumentenschutzes notwendig.

4.3. Darüber hinaus rügt der Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit der genannten Bestimmungen im Lichte des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Unversehrtheit des Eigentums.

5. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch abgesehen. Die Vorarlberger Landesregierung hat zu den in der Beschwerde aufgeworfenen Normbedenken Stellung genommen.

5.1. Zunächst weist die Vorarlberger Landesregierung auf die Gesetzesmaterialien hin:

"Die Bestimmungen gehen inhaltlich auf die Regierungsvorlagen aus dem Jahre 1984 (12. Beilage 1984, XXIII. Vorarlberger Landtag) und 1990 (27. Beilage 1990, XXV. Vorarlberger Landtag) zurück und sind im Wesentlichen unverändert in Geltung.

Die Materialien rechtfertigen die Gleichsetzung des Erteilens von Schiunterricht mit dem Führen und Begleiten beim Schilauf, die Materialien aus dem Jahr 1990 gehen ausdrücklich auf das in gegenständlicher Beschwerde angeführte Erkenntnis des VfGH (10.10.1988, G118/87-12), mit dem eine ähnliche Bestimmung im Tiroler Schischulgesetz aufgehoben wurde, ein. Sie führen aus, warum man sich bei gegenständlichem Entwurf trotzdem (nämlich nach eingehenden Diskussionen mit Fachleuten) dazu durchgerungen hat, dem Schiunterricht weiterhin auch das Führen und Begleiten beim Schilauf gleichzusetzen. Zusammengefasst sind den Materialien folgende Gründe (Ziele) zu entnehmen:

...

Dass die vom Landesgesetzgeber mit den gegenständlichen Bestimmungen verfolgten Ziele solche sind, die im öffentlichen Interesse liegen, hat der VfGH vor allem im Erkenntnis VfSlg. 11652, welches zeitlich in sehr engem Zusammenhang mit den hier in Rede stehenden Bestimmungen stand, ausgesprochen. ..."

5.2. Zu dem Bedenken, die Bestimmungen würden gegen den Gleichheitssatz verstoßen, führt die Vorarlberger Landesregierung Folgendes aus:

"Zum Inhalt der Tätigkeit der Teamer der [F. S.] GmbH gehören - entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde - (neben organisatorischen, reisebegleitenden Tätigkeiten) das gelegentliche Vorfahren für die Gruppe sowie das Bestimmen und Vereinbaren von Ziel- und Treffpunkten. Es wird weiters ausgeführt, dass alle Teamer auf einem bestimmten Niveau Schi fahren können (7-Tage-Ausbildung, die dem Schilehreranwärter entspricht, wie er in Österreich üblich ist) und diese in der Lage sein müssen, eine Gruppe auch auf der Schipiste zu moderieren (Anm.: was wohl nichts anderes heißen kann, als die Gruppe wohlbehalten und ohne dass von diesen eine Gefahr für andere ausgeht, ins Tal zu bringen). Die Teamer sind Ansprechpartner (Ratgeber) für die Teilnehmer und im Besonderen für deren Sicherheit verantwortlich.

Bei näherer Betrachtung des Inhaltes der Tätigkeit der Teamer wird - auch wenn trotz des unstrittigen Sachverhaltes rechtlich anderes behauptet wird - klar, dass die Tätigkeit eines Teamers (soweit diese nicht rein organisatorisch bzw. reisebegleitenden Charakter hat) genau genommen der eines Schilehrers (wenn man so will: für Fortgeschrittene) entspricht:

Schiunterricht kann und wird nämlich nicht nur Personen erteilt, die keinerlei schifahrerisches Können besitzen; er wird auch jenen erteilt, die zwar (Grund-) Kenntnisse haben, diese aber festigen oder perfektionieren wollen. Während für Anfänger vor allem das Erlernen der Schitechniken im Vordergrund steht, ist es im Interesse der Fortgeschrittenen, die erlernten Techniken zu üben, zu perfektionieren und sich mit dem schifahrerischen Umfeld auseinander zu setzen. Vor allem müssen diese lernen, verschieden schwierige Strecken einzuschätzen und ihr Tempo diesen und dem Pistenaufkommen sowie den Sichtverhältnissen entsprechend anzupassen. So betrachtet beinhaltet Schiunterricht nicht nur das Erlernen der Technik des Schifahrens, sondern auch das mit der Ausübung des Schisports unmittelbar zusammenhängende Einschätzen von Rahmenbedingungen. Während der Schwerpunkt bei Anfängerkursen somit auf der Vermittlung der Grundtechniken und des grundsätzlichen Erlernens liegt, liegt dieser beim Führen und Begleiten - wie insbesondere das Wort Führen indiziert - in einem sicheren, der Gruppengröße und dem Können angepassten Steuern der Gruppe durch ein Schigebiet.

Dagegen spricht auch nicht, dass die Teamer die Gruppe nicht aktiv anweisen oder fahrerisches Können kommentieren. Es reicht aus, dass die Teamer durch ihr Vorfahren (und die dabei von Ihnen angewandte Technik) den hinter ihnen fahrenden Personen Vorbild und Inspiration sind und von diesen (in aller Regel) auch nachgeahmt werden. Bestimmt wird dabei auch der eine oder andere Tipp (zumindest auf Fragen der Teilnehmer) gegeben.

Darüber hinaus liegt es in der Verantwortung der Teamer, die Strecke (allfällige Ziel- und Treffpunkte) festzulegen. Dies erfordert aber gerade ein Einschätzenkönnen der Gruppe und des Könnens sowie der Leistungsfähigkeit jedes einzelnen Teilnehmers, es erfordert weiters die Rücksichtnahme auf die Gruppengröße und schließlich die Entscheidung, wie und wo sich die Gruppe - vor allem auch im Verhältnis zu anderen Pistenteilnehmern - bewegen und aufhalten soll (welche Pisten zu welcher Tageszeit mit dem Können und dem Tempo der Gruppe sowie dem Aufkommen anderer Pistenteilnehmer vereinbar sind). Durch die Entscheidungen des Teamers (die in aller Regel gegenüber der Gruppe auch kommuniziert werden) erhalten die Teilnehmer ein Gefühl für diese Parameter, für das Entscheiden unter bestimmten Rahmenbedingungen und erlernen diese Fertigkeiten, die diese letztendlich befähigen, eigenverantwortlich in größeren Schigebieten unterwegs zu sein.

Die Teamer tragen aber auch (das wird gar nicht in Abrede gestellt) die Verantwortung für die Sicherheit der Gruppe und damit auch für andere Pistenteilnehmer, damit diese von den einzelnen Gruppenmitgliedern nicht gefährdet werden. Gerade letzteres ist bei einer Gruppe fortgeschrittener Teilnehmer viel schwieriger und nur mit entsprechender Ausbildung/entsprechenden Kenntnissen zu bewältigen, als dies bei einem Anfängerkurs (niedriges Tempo, leichte Pisten usw.) zu bewältigen ist.

Worin also der Unterschied im Tatsächlichen liegen soll, bleibt auch im Hinblick auf das zitierte, mehr als zwanzig Jahre alte Erkenntnis vom 10.10.1988, G118/87 (das offenkundig noch von ganz anderen technischen und Aufkommensverhältnissen ausgeht) offen. Gerade die ausgeführten Tätigkeiten und die besonderen Verantwortungen sind nämlich Kernaufgaben von Schischulen/Schilehrern (vgl. z.B. §13 'Gruppeneinteilung, Schigelände' und §15 Abs2 'Pflichten der Lehrkräfte' Schischulgesetz). Das Gleichsetzen von Führen und Begleiten mit dem Unterrichten im Schischulgesetz ist daher gerechtfertigt, handelt es sich dabei doch lediglich um unterschiedliche Abstufungen im Erteilen von Schiunterricht im weitesten Sinne.

Dafür spricht weiters die Frage, was, wenn denn nicht Unterrichten im weitesten Sinn, Inhalt des Teamings bzw. des Führens und Begleitens sein könnte. Jemand der das technische Können besitzt, sein Können in Bezug auf unterschiedlich schwierige Pisten einschätzen kann und im Stande ist, sein Tempo den Pistenverhältnissen (Schneelage, Sicht und Anzahl an Pistenteilnehmern) anzupassen, braucht nach allgemeiner Erfahrung nämlich niemanden, der ihn führt oder begleitet. Dies vor allem auch deshalb nicht, da heutzutage die Pisten - gerade in größeren Schigebieten - besonders gut und genau beschildert und (von ihrer Schwierigkeit her) bewertet sind. Außerdem werden üblicherweise auch entsprechende planliche Unterlagen (Karten des Schigebiets mit eingezeichneten Pisten in unterschiedlichen Farben, die auf den Schwierigkeitsgrad hinweisen) beim Kauf von Schikarten zur Verfügung gestellt.

Zusammengefasst ist daher davon auszugehen, dass das Führen und Begleiten eine ausdrücklich klargestellte, dem Unterrichten beim Schilauf gleichzuhaltende Tätigkeit ist und daher auch diese Tätigkeit den Schischulen vorbehalten werden darf.

Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass sich das Unterrichten im Schilauf und das Führen und Begleiten allenfalls theoretisch, aber kaum praktisch genau auseinanderhalten lassen. Die beiden Tätigkeiten fließen ineinander über. Eine Überwachung zur Verhinderung von Umgehungen ließe sich in der Praxis mit zumutbarem Aufwand nicht verwirklichen. (vgl. in diesem Sinne auch 27. Beilage 1990, XXV. Vorarlberger Landtag, zur Regierungsvorlage der Novelle 1990). Es ist daher davon auszugehen, dass die Regelung auch im Interesse der Verwaltungsökonomie und der leichteren Handbarkeit (vgl. VfSlg 12.670/1991) sowie der Verhinderung von Umgehungen und Manipulationen (vgl. VfSlg 14.048/1995) sachlich gerechtfertigt ist (vgl. auch Öhlinger, Verfassungsrecht, 4. Auflage, Rz 763, 768 ff mwH)."

5.3. Weiters tritt die Vorarlberger Landesregierung der Auffassung des Beschwerdeführers, die Bestimmungen stellten einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht auf Freiheit der Erwerbsausübung dar, entgegen (Hervorhebungen wie im Original):

"Unzweifelhaft stellen die in Rede stehenden Bestimmungen einen Eingriff in die Erwerbsfreiheit dar. Ganz im Gegensatz zur Beschwerde, wird jedoch die Meinung vertreten, dass die Beschränkungen im öffentlichen Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet, erforderlich, adäquat und - wie oben bereits ausgeführt wurde - sachlich gerechtfertigt sind.

Im öffentlichen Interesse geboten:

Schon die Erläuternden Bemerkungen zu den Bestimmungen (27. Beilage des XXV. Vorarlberger Landtages im Jahre 1990) gehen auf der S. 8ff auf das bestehende öffentliche Interesse (Anm. an der Beschränkung) v.a. im Bezug auf eine größtmögliche Sicherheit auf den Pisten, konkret auf das Ziel, die Anzahl der Schiunfälle und deren Folgen möglichst gering zu halten, und auf das Vorhandensein gesetzlicher Regelungen, die eine sinnvolle Ordnung des Schischulwesens zu erreichen suchen, ein (siehe auch oben bei den zitierten Erläuternden Bemerkungen).

Außerdem wird ausgeführt, dass mit den Regelungen vermieden werden soll, dass durch einen ungeordneten Wettbewerb (Anm. beim Schiunterricht) die öffentlichen Interessen des Fremdenverkehrs und der Sicherheit beeinträchtigt werden.

Diese Gründe rechtfertigen einen Eingriff in das Grundrecht und rechtfertigen diesen - vor allem im Hinblick auf die Sicherheit - heute mehr denn. So soll am Beispiel des Pistenaufkommens darauf hingewiesen werden, dass (durch massiv gesteigerte Kapazitäten bei den Aufstiegshilfen) die Anzahl der Pistenteilnehmer in den letzten zwanzig Jahren um 50 % gestiegen ist. Ähnlich (gefährlich) wirken sich die verbesserte Technik und das neue Material aus, die vor allem viel mehr Tempo in den Schisport gebracht haben (Stichwort: Carver-Technik).

Um all dem entgegen zu wirken, ist es erforderlich, das Führen und Begleiten beim Schilaufen auf die Profis im Schilauf, die Schischulen mit ihren gut ausgebildeten Lehrkräften, einzuschränken.

Zur Zielerreichung geeignet:

Die Regelungen sind in jedem Fall geeignet. Die Geeignetheit ergibt sich - wie beim unbestrittenen Vorbehalt für die Schischulen im Bereich des (Anfänger-)Unterrichts - aus einem Mehr an Sicherheit, welches vor allem aus dem Können der verwendeten Lehrkräfte, deren Verantwortung für und geschulten Umgang mit Gruppen, deren besonderen gesetzlichen Pflichten und deren Kenntnisse eines bestimmten Schigebietes resultiert.

Zur Erforderlichkeit:

In der Beschwerde wird nicht bestritten, dass der Vorbehalt im Bereich des (Anfänger-)Unterrichts zugunsten der Schischulen nicht das gelindeste Mittel wäre. Wenn die Einschränkung zur Gewährleistung einer sinnvollen Ordnung des Schischulwesens sowie zur Sicherheit der Schischulteilnehmer im Bereich des (Anfänger-)Unterrichts zulässig und erforderlich ist, so gilt dies auch im Bereich des Führens und Begleitens, also im Fortgeschrittenenunterricht iwS, da dieser Bereich von der Teilnehmeranzahl her und von den damit verbundenen Gefahren für die Kursteilnehmer und andere Pistenteilnehmer ebenso bedeutend ist, wie jener der Anfängerkurse.

Zur Adäquanz:

Die Bestimmungen sind auch adäquat, räumen diese doch im Bereich des Führens und Begleitens denselben Vorbehalt zugunsten der Schischulen ein, zugunsten derer zu Recht - das wurde in der Beschwerde auch nicht bestritten - ein Vorbehalt im Bereich des (Anfänger-)Unterrichts besteht. Wenn nun aber - wie oben dargelegt - das Führen und Begleiten dem Schiunterricht im engeren Sinn gleichzusetzen ist, ist auch der Vorbehalt zugunsten der Schischulen adäquat.

In diesem Zusammenhang ist überdies nochmals ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sich das Unterrichten im Schilauf und das Führen und Begleiten allenfalls theoretisch, aber kaum praktisch genau auseinanderhalten lassen. Die beiden Tätigkeiten fließen ineinander über. Eine Überwachung zur Verhinderung von Umgehungen ließe sich in der Praxis mit zumutbarem Aufwand nicht verwirklichen. (vgl. in diesem Sinne auch 27. Beilage 1990, XXV. Vorarlberger Landtag, zur Regierungsvorlage der Novelle 1990). Auch das Interesse der Verwaltungsökonomie, der leichteren Handbarkeit der Regelung über den Schiunterricht sowie der Verhinderung von Umgehungen rechtfertigt daher die klarstellende, gleichwertige Erfassung des Führens und Begleitens neben dem Unterricht (s. bereits oben zum Gleichheitssatz)."

5.4. Hinsichtlich der Behauptung eines Verstoßes gegen die Unversehrtheit des Eigentums verweist die Vorarlberger Landesregierung auf ihre unter 5.3. dargestellten Erläuterungen. Abschließend merkt sie an, dass das Führen und Begleiten sowohl auf Grund einer Bewilligung nach §4 Vbg. SchischulG als auch im Rahmen des Ausflugsverkehrs nach §17 Vbg. SchischulG ausgeübt werden könne.

II.

Zur Entwicklung der Rechtslage:

1. Die Bestimmung des §1 Abs2 Vbg. Schischulgesetz 1984, LGBl. 39/1984, lautete:

"Der entgeltlichen Erteilung von Schiunterricht ist das entgeltliche Führen und Begleiten beim Schifahren sowie - unabhängig vom Erhalt einer Gegenleistung - die regelmäßige Erteilung von Schiunterricht an Wintersportgäste und das regelmäßige Führen und Begleiten von Wintersportgästen beim Schifahren gleichgestellt."

In den Landtagsmaterialien (12. BlgLT 1984, 23. GP, 15) wird dazu Folgendes erläutert:

"Aufgrund von immer wieder gemachten Erfahrungen ist es offensichtlich, daß das Führen und Begleiten beim Schifahren (Abs2, erster Fall) zu einem sehr wesentlichen Teil auf die Erteilung eines Schiunterrichtes hinausläuft. Davon abgesehen ist es praktisch nicht möglich, Umgehungen des Gesetzes anders wirksam zu verhindern als durch diese Fiktion. Klargestellt sei, daß das Führen und Begleiten im Rahmen von Schitouren nicht erfaßt ist (vgl. Abs3 litg). Das Führen und Begleiten bei Schitouren außerhalb von Schischulen (vgl. §10 Abs8 des Entwurfes) ist im Bergführergesetz, LGBl. Nr. 25/1982, geregelt."

2. Mit der Novelle LGBl. 33/1990 wurde das Vbg. Schischulgesetz 1984 dahingehend geändert, dass die maßgeblichen Bestimmungen wie folgt lauteten:

"§1

Geltungsbereich

(1) Die entgeltliche Erteilung von Unterricht in den Fertigkeiten und Kenntnissen des Schilaufes sowie das entgeltliche Führen und Begleiten beim Schilaufen haben nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erfolgen.

(2) ...

(3) Der entgeltlichen Erteilung von Schiunterricht und dem entgeltlichen Führen und Begleiten beim Schilaufen sind - unabhängig vom Erhalt einer Gegenleistung - die regelmäßige Erteilung von Schiunterricht an Wintersportgäste und das regelmäßige Führen und Begleiten von Wintersportgästen beim Schilaufen gleichgestellt.

(4) - (5) ...

...

§3

Erteilung von Schiunterricht,Führen und Begleiten

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, darf die entgeltliche Erteilung von Schiunterricht sowie das entgeltliche Führen und Begleiten beim Schilaufen nur im Rahmen von Schischulen erfolgen.

(2) - (3) ..."

Die Landtagsmaterialien (27. BlgLT 1990, 25. GP, 9 f.) führen dazu Folgendes aus:

"Eine Diskussion mit Fachleuten anläßlich der Ausarbeitung dieses Entwurfs brachte folgendes Ergebnis:

1. Das Unterrichten im Schilauf und das Führen und Begleiten beim Schilauf lassen sich zwar theoretisch, aber kaum praktisch genau auseinanderhalten. Die beiden Tätigkeiten fließen ineinander über. Eine Überwachung zur Verhinderung von Umgehungen ließe sich in der Praxis mit einem zumutbaren Aufwand nicht verwirklichen. Diese Überlegungen waren auch im Jahre 1984 ausschlaggebend für die Aufnahme der erwähnten Regelung ...

2. Es hat eine Entwicklung im Schischulwesen dahingehend stattgefunden, daß das Führen und Begleiten beim Schifahren gegenüber dem eigentlichen Unterrichten in den Fertigkeiten des Schilaufes ein immer größeres Gewicht im Rahmen der Schischultätigkeit erhalten hat. Dies ist zum einen darauf zurückzuführen, daß das Erlernen des Schilaufes gegenüber früher wesentlich leichter und schneller vonstatten geht, weil die Unterrichtsmethoden, die Ausrüstung und die Pistenpräparation wesentlich besser geworden sind. Zum anderen bzw. gleichzeitig ist der Wunsch der Wintersportgäste immer größer geworden, das ganze Schigebiet unter fachkundiger Führung eines Schilehrers kennenzulernen, und zwar auch schon auf niedrigen Ausbildungsstufen. Begünstigt wurde diese letztgenannte Entwicklung auch dadurch, daß die zusammenhängenden Schigebiete aufgrund von Erschließungsmaßnahmen sehr viel größer und attraktiver geworden sind (...) und daß zuletzt das Fahren abseits präparierter Pisten sehr stark an Beliebtheit gewonnen hat.

Besonders die unter Pkt. 2 geschilderte Entwicklung bedeutet, daß ein Herausnehmen des Führens und Begleitens beim Schifahren aus dem Tätigkeitsbereich der Schischule und sein Verselbstständigen auf längere Sicht eine sinnvolle Ordnung des Schischulwesens gefährden würde. Wenn sich nämlich immer mehr Einzelpersonen auf die wirtschaftlich interessantesten - und dazu gehört das Führen und Begleiten zweifellos - Teilbereiche des Schischulwesens im weiten Sinne beschränken können, wird dies den Bestand von Einrichtungen mit einem umfassenden, auch weniger attraktive Bereiche abdeckenden Angebot in Frage stellen. Die gleichen Überlegungen, die es im Interesse eines geordneten Wettbewerbes und damit zusammenhängend im besonderen Interesse des Fremdenverkehrs und der Sicherheit erforderlich machen, von einer Schischule ein Mindestangebot zu verlangen (...), zwingen auch dazu, das Führen und Begleiten beim Schifahren den Schischulen vorzubehalten. Die Regelung beschränkt daher zwar die Erwerbsausübungsfreiheit, sie ist aber im Sinne der

... Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes als zulässig

anzusehen. Die im ... Erkenntnis zur Tiroler Regelung der Skiguides

relevierte Frage der Qualifikationsanforderungen für die Ausübung der Tätigkeit des Führens und Begleitens beim Schifahren kommt daher unter diesem Gesichtspunkt nicht zum Tragen."

3. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Vorarlberger Gesetzes über die Erteilung von Schiunterricht sowie über das Führen und Begleiten beim Schilaufen, LGBl. 50/2002 idF LGBl. 1/2008, lauten:

"§1

Geltungsbereich

(1) Die Erteilung von Unterricht in den Fertigkeiten und Kenntnissen des Schilaufes sowie das Führen und Begleiten beim Schilaufen haben nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erfolgen. Soweit sich die Bestimmungen dieses Gesetzes auf den Unterricht im Schilauf beziehen, gelten sie sinngemäß auch für das Führen und Begleiten beim Schilaufen.

(2) Der Schilauf im Sinne dieses Gesetzes umfasst alle Arten des Schilaufes, auch das Fahren auf schiähnlichen Sportgeräten.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für:

a) den Schiunterricht wie er gelegentlich üblicherweise ohne jede Art von Entgelt an Familienangehörige oder an einen oder mehrere Freunde gegeben wird,

b) dienstliche Tätigkeiten im Bundesheer und bei Wachkörpern,

c) den Unterricht von Schulen durch fachlich befähigte Lehrkräfte und den Schiunterricht im Rahmen der Fortbildung von Lehrern,

d) den Schiunterricht durch fachlich befähigte Personen im Rahmen gemeinnütziger Jugendorganisationen für ihre Mitglieder bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, wenn das Entgelt die Auslagen nicht übersteigt,

e) den Schiunterricht im Rahmen gemeinnütziger alpiner Vereine und Schivereine für Mitglieder durch andere Mitglieder des Vereines, die fachlich befähigt sind, wenn das Entgelt die Auslagen nicht übersteigt,

f) Trainingskurse von Schinationalmannschaften und Rennkadern der Schiverbände,

g) die Tätigkeit von Bergführern und Bergsteigerschulen im Rahmen der Berechtigung nach dem Bergführergesetz.

(4) - (5) ...

§2

Begriffe

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

a) Schischule eine Einrichtung für den Unterricht in den Fertigkeiten und Kenntnissen des Schilaufes sowie für das Führen und Begleiten beim Schilaufen,

b) Schilehrer, wer die Prüfung für Schilehrer abgelegt hat und die Lehrberechtigung zur Erteilung von Unterricht im Schilauf besitzt,

c) Diplomschilehrer, wer die Prüfung für Diplomschilehrer abgelegt hat und die Lehrberechtigung zur Erteilung von Unterricht im Schilauf besitzt, und

d) Schiführer, wer Diplomschilehrer ist und die Prüfung für Schiführer abgelegt hat.

(2) ...

§3

Erteilung von Schiunterricht,Führen und Begleiten

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, darf die Erteilung von Schiunterricht sowie das Führen und Begleiten beim Schilaufen nur im Rahmen von Schischulen erfolgen.

(2) Die Bezeichnung 'Schischule' und andere Bezeichnungen, die auf die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen des Schilaufes oder auf das Führen und Begleiten beim Schilaufen durch Einrichtungen hinweisen, sind den Einrichtungen im Sinne des 2. Abschnittes vorbehalten.

...

§40

Strafbestimmungen

(1) Eine Übertretung begeht, wer

a) ...

b) entgegen dem §3 Abs1 Schiunterricht erteilt oder beim Schilaufen führt oder begleitet,

c) - k) ...

(2) Übertretungen gemäß Abs1 sind, wenn keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen.

(3) - (4) ..."

III.

Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

Der Beschwerdeführer macht die Verletzung in den Grundrechten des Gleichheitsgrundsatzes, der Freiheit der Erwerbsbetätigung und der Unversehrtheit des Eigentums wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes geltend.

1. Zunächst rügt der Beschwerdeführer die Gleichheitswidrigkeit der Bestimmungen des §1 Abs1 und des §3 Abs1 Vbg. SchischulG.

1.1. Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Gesetzgeber (s. etwa VfSlg. 13.327/1993, 16.407/2001). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (vgl. zB VfSlg. 4.039/1995, 16.407/2001). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (s. etwa VfSlg. 16.176/2001, 16.504/2002). Ob eine Regelung zweckmäßig ist und das Ergebnis in allen Fällen als befriedigend empfunden wird, kann nicht mit dem Maß des Gleichheitssatzes gemessen werden (zB VfSlg. 14.301/1995, 15.980/2000 und 16.814/2003).

1.2. Der Beschwerdeführer kann sich als Bürger eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union auf den Gleichheitsgrundsatz des Art7 B-VG berufen (VfSlg. 9.077/2010).

1.3. Der Beschwerdeführer weist zutreffend darauf hin, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis VfSlg. 11.868/1988 eine gleichartige Regelung im zweiten Satz des §2 Abs1 des Tiroler Schischulgesetzes 1981 (im Folgenden: TSchG 981), LGBl. 3/1981 idF LGBl. 21/1986, wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz als verfassungswidrig aufgehoben hat. Auch diesem Gesetz zufolge war dem Unterweisen das Führen oder Begleiten von Personen beim Schilaufen auf Schipisten, Schirouten oder Loipen gleichgestellt.

In dem seinerzeitigen auf Grund von Individualanträgen durchgeführten Gesetzesprüfungsverfahren hatte die zur Äußerung aufgeforderte Tiroler Landesregierung zunächst ausgeführt, dass sich die Bestimmung des §2 Abs1 zweiter Satz TSchG 981 nur auf jenes Führen und Begleiten beim Schilaufen beziehe, das nicht als ein Unterweisen in den Fertigkeiten des Schilaufens anzusehen sei. Das bloße Führen und Begleiten berühre aber in gleicher Weise das öffentliche Interesse an der Sicherheit der betreuten Gäste und andere Fremdenverkehrsinteressen, weshalb das Skiguiding der Erteilung von Schiunterricht gleichgestellt sei. Gerade die Sicherheit der Gäste erfordere die Sicherstellung, dass diese Tätigkeiten nur durch entsprechend ausgebildete und verantwortliche Personen ausgeübt werden, weshalb die Ausübung nur im Rahmen bewilligter Schischulen und durch befugte Bergführer zulässig sein solle. Während bisher nur das Führen und Begleiten von Personen bei Bergfahrten geregelt gewesen sei, solle in Tirol, da nunmehr diesbezüglich ein Regelungsbedürfnis entstanden sei, auch das Führen oder Begleiten von Personen beim Schilaufen auf Schipisten, Schirouten und Loipen einer Regelung unterzogen werden.

Der Verfassungsgerichtshof vermochte diesem Vorbringen nicht zu folgen und verwies auf die Erläuterungen zur Novelle des TSchG 1981 (LGBl. 21/1986), wonach die von den Skiguides angebotenen Leistungen zur Betreuung der Gäste bei der Ausübung des Wintersports zwar sehr vielfältig seien, die Hauptsache dieser Tätigkeit aber im Führen und Begleiten von Gästen beim Schilaufen bestehe. Den Materialien sei keinerlei sachliche Rechtfertigung dafür zu entnehmen, dass die Bewilligung einer selbständigen Erwerbsbetätigung als Skiguide nur unter denselben strengen Voraussetzungen der Erteilung einer Bewilligung zur Führung einer Schischule erteilt werden dürfe. Dass die Erläuterungen sich auf die Zweckmäßigkeit der Regelung zur Vermeidung von Streitigkeiten darüber, inwieweit ein einer Gruppe von Schifahrern vorausfahrender Skiguide diese in den Fertigkeiten des Schilaufes unterweise, stützten, zeige deutlich, dass die Regelung in Wahrheit ohne Sachzwang darauf abstelle, eine selbständige Erwerbsbetätigung als Skiguide mit der Führung einer Schischule gleichzustellen, obwohl es sich offenkundig um völlig unterschiedliche und aus der Sicht der fachlich geforderten Qualifikationen nicht vergleichbare Tätigkeiten handle.

1.4. Vor dem Hintergrund der - auf neue und andere Argumente gestützten - Ausführungen der Vorarlberger Landesregierung, der Erläuterungen zum Vbg. SchischulG, eines anderen rechtlichen Umfeldes und nicht zuletzt der tatsächlichen Entwicklungen im Schilauf und im Schiunterricht in den letzten zwanzig Jahren vermag der Verfassungsgerichtshof seine im Erkenntnis VfSlg. 11.868/1988 zugrunde gelegten Erwägungen nicht auf die vergleichbare Vorarlberger Regelung zu übertragen:

1.4.1. Die tatsächlichen Verhältnisse im Schilauf haben sich insofern maßgeblich geändert, als es jedenfalls in Vorarlberg in vielen Schigebieten durch den Bau neuer und den Ausbau bestehender Aufstiegshilfen zu einem massiven Anstieg der Anzahl der Schiläufer auf den Schipisten kam, dem in vielen Fällen nicht eine vergleichbare Ausweitung der Pistenfläche gegenüberstand. Parallel dazu sind heute bereits durchschnittliche Schiläufer infolge des verbesserten und neue Techniken ermöglichenden Materials mit höherer Geschwindigkeit unterwegs. Dass ein Teil der Schipistenbenützer gegenüber den achtziger Jahren andere Schneesportgeräte benutzt, die signifikant andere Bewegungsabläufe und ein anderes Fahrverhalten bedingen, verstärkt die Gefahren des Schilaufs.

1.4.2. Diese Entwicklung hat auch Folgen für die tatsächlichen Verhältnisse beim Schiunterricht. Während das Führen und Begleiten beim Schilauf zur Zeit der Fällung des Erkenntnisses VfSlg. 11.868/1988 neben der Erteilung von Schiunterricht durch Schischulen noch eine "Randerscheinung" war, ist heutzutage davon auszugehen, dass derartige Leistungen häufig und idR zum Zweck einer auf einen "Schiunterricht für Fortgeschrittene" hinauslaufenden Tätigkeit in Anspruch genommen werden, zum einen, um in einem vielfältiger gewordenen Pistenangebot bei dichterem "Verkehr" in einer dem eigenen Können angemessenen Weise schifahren zu können, zum anderen aber auch, um vermehrt außerhalb der Pisten im Gelände attraktive, aber gefährlichere Abfahrtsvarianten zu erkunden.

1.4.3. Vor diesem Hintergrund vermögen die in den Gesetzesmaterialien aus den Jahren 1984 und 1990 angeführten Ziele der gesetzlichen Regelung die Gleichsetzung des Erteilens von Schiunterricht mit dem Führen und Begleiten beim Schilaufen sachlich zu rechtfertigen. Die Verantwortung der "Betreuer" für die sichere Rückkehr der begleiteten Personen, deren Vorbildwirkung und die Vermittlung von Fertigkeiten (Einschätzen von Rahmenbedingungen) bzw. die Übung bereits erlernter Techniken in der Art eines "Schiunterrichts für Fortgeschrittene" rechtfertigen es, diese Tätigkeiten den Regelungen für den Schiunterricht und damit dem Schischulgesetz zu unterwerfen. Dabei darf nicht vernachlässigt werden, dass - wie die Landesregierung zutreffend ausführt - das Führen und Begleiten beim Schilauf in der Regel entweder überhaupt im freien Gelände oder aber auf schwieriger zu befahrenden Pisten erfolgt als die Erteilung von Schiunterricht. Vor dem Hintergrund der Teilnehmeranzahl und der damit verbundenen Gefahren für Kursteilnehmer und andere Schiläufer ist der Schischulvorbehalt daher nicht nur im Bereich des Schiunterrichts ieS zulässig und erforderlich, sondern auch für das Führen und Begleiten.

1.5. Im Übrigen ist die damalige Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes, die Regelung des §2 Abs1 zweiter Satz TSchG 1981 aufzuheben, vor dem Hintergrund der damals gegebenen Rechtslage zu sehen. Seither kam es sowohl im Schischulrecht Tirols und Vorarlbergs als auch im Schischulrecht anderer Bundesländer zu wesentlichen Änderungen der Rechtslage und dadurch zu einer Liberalisierung des Schischulwesens (vgl. zB VfSlg. 15.700/1999, 18.115/2007, 19.008/2010). Die Regelungen des §1 Abs1 und des §3 Abs1 Vbg. SchischulG stehen nicht in einem mit dem damaligen System des TSchG 1981 vergleichbaren rechtlichen Zusammenhang.

1.6. Auch Gründe der Verwaltungsökonomie vermögen - angesichts der unter 1.4. und 1.5. angeführten eingetretenen Entwicklungen - zur Rechtfertigung einer Regelung, die zwei verschiedene Tätigkeiten gleich behandelt, beizutragen (vgl. zB VfSlg. 10.089/1984, 11.469/1987, 18.705/2009). Die Erteilung von Schiunterricht und das Führen und Begleiten beim Schilauf sind schwierig - wie die Landesregierung ausführt: "allenfalls theoretisch, aber kaum praktisch genau" - voneinander abzugrenzen; beide Tätigkeiten fließen ineinander über.

2. Weiters behauptet der Beschwerdeführer eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung nach Art6 StGG wegen Anwendung verfassungswidriger gesetzlicher Bestimmungen.

2.1. Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung wird nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes durch einen Bescheid verletzt, wenn dieser einem Staatsbürger oder einem Bürger eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union (VfSlg. 19.077/2010) den Antritt oder die Ausübung einer bestimmten Erwerbsbetätigung untersagt, ohne dass ein Gesetz die Behörde zu einem solchen die Erwerbstätigkeit einschränkenden Bescheid ermächtigt, oder wenn die Rechtsvorschrift, auf die sich der Bescheid stützt, verfassungswidrig oder gesetzwidrig ist, oder wenn die Behörde bei der Erlassung des Bescheides ein verfassungsmäßiges Gesetz oder eine gesetzmäßige Verordnung in denkunmöglicher Weise angewendet hat (zB VfSlg. 10.413/1985, 14.470/1997, 15.449/1999, 17.980/2006; vgl. auch VfSlg. 15.431/1999).

Nach der ständigen Judikatur zum verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung gemäß Art6 StGG (s. zB VfSlg. 10.179/1984, 12.921/1991, 15.038/1997, 15.700/1999, 16.120/2001, 16.734/2002 und 17.932/2006) sind gesetzliche, die Erwerbs(ausübungs)freiheit beschränkende Regelungen auf Grund des diesem Grundrecht angefügten Gesetzesvorbehaltes nur dann zulässig, wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet, adäquat und auch sonst sachlich zu rechtfertigen sind.

2.2. Die das Führen und Begleiten beim Schilauf dem Schischulvorbehalt unterwerfenden Bestimmungen des §1 Abs1 iVm §3 Abs1 Vbg. SchischulG bewirken einen Eingriff in das Grundrecht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung, da das erwerbsmäßige Führen und Begleiten dadurch nur im Rahmen eines Schischulbetriebs zulässig ist. Diese Regelung liegt jedoch schon insoweit im öffentlichen Interesse, als sie das Ziel der Gewährleistung der Sicherheit bei der Ausübung des Schisports, insbesondere der Hintanhaltung der damit verbundenen Gefahren sowie der Geringhaltung der Anzahl der Schiunfälle und deren Folgen, verfolgt (s. VfSlg. 11.652/1988; vgl. auch VfSlg. 15.700/1999, 18.115/2007, 18.711/2009, 19.008/2010). Des Weiteren ist das Ziel einer sinnvollen Ordnung des Schischulwesens, die auch dazu dient, eine Vergrößerung der mit dem Schisport verbundenen Gefahren zu vermeiden, als öffentliches Interesse anzuerkennen (s. VfSlg. 11.652/1988).

2.3. Die Unterwerfung des Führens und Begleitens unter den Schischulvorbehalt ist auch zur Erreichung des Zieles geeignet, wird damit doch sichergestellt, dass die Betreuer ein gewisses - für Schischulen vorausgesetztes - Ausbildungsniveau aufweisen, über Verantwortungsbewusstsein und Kenntnis des Schigebiets verfügen sowie für den Umgang mit Schigruppen geschult sind. Ein ebenso geeignetes, aber gelinderes Mittel zur Zielerreichung ist - wie auch beim Vorbehalt zugunsten der Schischulen für die Erteilung von Schiunterricht - nicht ersichtlich.

2.4. Die Beschränkung ist schließlich auch adäquat. Dem Landesgesetzgeber kann unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - insbesondere im Lichte der Ausführungen unter III.1. - nicht entgegengetreten werden, wenn er durch den Vorbehalt des Führens und Begleitens beim Schilauf zugunsten von Schischulen die mit der Ausübung des Schisports verbundenen Gefahren und Gefährdungen zu verhindern bzw. hintanzuhalten sucht. Im Übrigen ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, Tätigkeiten wie das Führen und Begleiten beim Schilaufen im Rahmen des Ausflugsverkehrs iSd §17 Vbg. SchischulG auszuüben.

2.5. Die Bestimmungen der §1 Abs1 und §3 Abs1 Vbg. SchischulG begegnen daher im Lichte des Grundrechts auf Freiheit der Erwerbsbetätigung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

3. Soweit der Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit der genannten Bestimmungen im Lichte des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Unversehrtheit des Eigentums rügt, vermag der Verfassungsgerichtshof auch diese Bedenken - einen Eingriff in das Grundrecht vorausgesetzt - aus den unter III.2. angeführten Gründen nicht zu teilen.

IV.

1. Die behauptete Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten wegen Anwendung verfassungswidriger gesetzlicher Bestimmungen hat daher nicht stattgefunden.

Da der Beschwerdeführer nur die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm behauptet hat, ist nicht darauf einzugehen, ob die Verletzung eines anderen (verfassungsgesetzlich gewährleisteten) Rechtes vorliegt (zB VfSlg. 15.432/1999, 16.553/2002).

2. Die Beschwerde ist daher abzuweisen und gemäß Art144 Abs3 B-VG antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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