VfGH B1337/87

VfGHB1337/874.3.1989

Feststellung der Summe der Nebengebührenwerte; keine Bedenken gegen §16c NebengebührenzulagenG; keine Bedenken im Hinblick auf das Gleichheitsgebot gegen das Abstellen auf die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand

Normen

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz / Verletzung keine
NebengebührenzulagenG §2 Abs4
NebengebührenzulagenG §16a
NebengebührenzulagenG §16c idF BGBl 656/1983
GehG 1956 §30a Abs1 Z1
GehG 1956 §82c
GehG 1956 §82d
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz / Verletzung keine
NebengebührenzulagenG §2 Abs4
NebengebührenzulagenG §16a
NebengebührenzulagenG §16c idF BGBl 656/1983
GehG 1956 §30a Abs1 Z1
GehG 1956 §82c
GehG 1956 §82d

 

Spruch:

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer steht als Fachoberinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Fernmeldebetriebsamt Innsbruck, Fernschreib- und Datenendgeräte-Instandhaltungsstelle Bregenz.

Mit Schreiben der Post- und Telegraphendirektion Innsbruck vom 2. Februar 1987 wurde dem Beschwerdeführer iSd §2 Abs4 des Gesetzes über Nebengebührenzulagen der Bundesbeamten des Ruhestandes, der Hinterbliebenen und Angehörigen, BGBl. 485/1971 (im folgenden: Nebengebührenzulagengesetz - NGZG), für das Jahr 1986 die Summe der Nebengebührenwerte bekanntgegeben, die auf Grund der vom Beschwerdeführer bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren gemäß §2 Abs2 NGZG ermittelt und gemäß §2 Abs3 dieses Gesetzes laufend festgehalten worden waren.

Der Beschwerdeführer unterließ es, die Richtigkeit dieser Summe durch seine Unterschrift anzuerkennen und richtete mit Schreiben vom 27. April 1987 an die Dienstbehörde das Ersuchen, die Summe der Nebengebührenwerte mit Bescheid festzustellen.

Auf Grund dieses Ersuchens erließ die Post- und Telegraphendirektion für Tirol und Vorarlberg einen entsprechenden Bescheid.

Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wies der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, mit Bescheid vom 29. September 1987 ab. Dies im wesentlichen mit der Begründung, daß die vom Beschwerdeführer im Jahre 1986 bezogene Verwendungszulage nach §82d Gehaltsgesetz 1956 (im folgenden GG 1956) keine anspruchsbegründende Nebengebühr im Sinne des - eine erschöpfende Aufzählung dieser Nebengebühren enthaltenden - §2 Abs1 NGZG sei.

Den vom Beschwerdeführer in der Berufung gestellten Antrag auf Rückerstattung der Pensionsbeiträge, die er für die von ihm bezogenen ruhegenußfähigen Zulagen entrichtet hatte, wies die Post- und Telegraphendirektion für Tirol und Vorarlberg mit einem gesonderten Bescheid ab, den der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben unbekämpft ließ.

2. Gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, vom 29. September 1987 richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz geltend gemacht, die Prüfung einer - nach Ansicht des Beschwerdeführers wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz verfassungswidrigen - Wortfolge im §16a NGZG angeregt und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, hilfsweise die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, begehrt wird.

Der Beschwerdeführer erblickt die - von ihm ausschließlich geltend gemachte - Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz zunächst darin, daß ruhegenußfähige Zulagen, obgleich für sie ein Pensionsbeitrag zu entrichten sei, bei der Bemessung des Ruhegenusses nur zu berücksichtigen seien, falls der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand darauf Anspruch hatte. Während sich ruhegenußfähige Zulagen schon dann (voll) auf die Höhe des Ruhegenusses auswirkten, wenn sie dem Beamten (nur) im letzten Monat vor seinem Ausscheiden aus dem Dienststand gebührten, blieben sie bei der Bemessung des Ruhegenusses unberücksichtigt, wenn der Beamte zwar - selbst während eines längeren Zeitraumes - vor seinem Ausscheiden aus dem Dienststand, nicht aber auch in diesem Zeitpunkt darauf Anspruch hatte. Bei dieser Rechtslage könne durch eine rechtswidrige Änderung der Verwendung des Beamten zugleich eine Verminderung des ihm gebührenden Ruhegenusses bewirkt werden.

Während ruhegenußfähige Zulagen, auf die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand keinen Anspruch (mehr) habe, ohne Auswirkung auf den Ruhegenuß blieben, führten im Gegensatz dazu anspruchsbegründende Nebengebühren iSd §2 Abs1 NGZG auch dann zu einer monatlichen Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß (und damit zu einem erhöhten Ruhebezug), wenn sie nicht (auch) im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand, sondern (bloß) während eines davor gelegenen Zeitraumes gebührt hätten.

Außerdem seien bestimmte Arten ruhegenußfähiger Zulagen, nämlich die durch §16a NGZG erfaßten Verwendungszulagen, gegenüber anderen Verwendungszulagen ohne sachliche Rechtfertigung in der Weise begünstigt, daß sie sich auf die Höhe des Ruhebezuges auch dann auswirkten, wenn sie dem Beamten im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand nicht (mehr) gebührten.

Der Beschwerdeführer meint, daß diese seiner Ansicht nach bestehende Verfassungswidrigkeit durch die Aufhebung der Wortfolge "nach §30a Abs1 Z3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/1972, nach §45 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 136/1979 oder nach §68a des Richterdienstgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 136/1979" beseitigt werden könne; er regt hinsichtlich dieser Wortgruppe die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens durch den Verfassungsgerichtshof von Amts wegen an.

3. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, als belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch abgesehen.

4. Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst hat auf Grund einer Aufforderung durch den Verfassungsgerichtshof eine Äußerung erstattet, in der es den in der Beschwerde vorgetragenen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der von der belangten Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides angewendeten Rechtsvorschriften und sonstiger vom Beschwerdeführer als verfassungswidrig erachteter Rechtsvorschriften entgegentritt.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Der Gleichheitsgrundsatz richtet sich auch an den Gesetzgeber; er setzt ihm insofern verfassungsrechtliche Schranken, als er ihm verbietet, Differenzierungen vorzunehmen, die sachlich nicht gerechtfertigt sind (vgl. zB VfSlg. 8457/1978, 10064/1984, 10084/1984).

2. Der Verfassungsgerichtshof kann sich den in der Beschwerde unter dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes vorgebrachten Bedenken gegen die von der belangten Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides angewendeten Rechtsvorschriften nicht anschließen.

a) Nach §2 Abs1 NGZG begründen die dort (taxativ) aufgezählten Nebengebühren den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß. Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß gilt als Bestandteil des Ruhebezuges (§4 Abs2 NGZG). Die anspruchsbegründenden Nebengebühren, die ein Beamter bezieht, sind nach Maßgabe des §2 Abs2 NGZG in Nebengebührenwerte umzurechnen. Gemäß §2 Abs3 NGZG sind anläßlich der Auszahlung der Bezüge die anspruchsbegründenden Nebengebühren in Nebengebührenwerten laufend festzuhalten. Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Hat der Beamte binnen zwei Monaten nach der Mitteilung durch seine Unterschrift die Richtigkeit dieser Summe anerkannt, so ist deren Bestreitung ausgeschlossen. Hat der Beamte die Richtigkeit der Summe nicht anerkannt, so hat die Dienstbehörde die Summe der Nebengebührenwerte mit Bescheid festzustellen. Da die Anerkennung der Richtigkeit der Summe der festgehaltenen Nebengebührenwerte die Bestreitung der Richtigkeit ausschließt, ist im Fall der Nichtanerkennung der Richtigkeit durch den Beamten nur die das jeweilige Kalenderjahr betreffende Summe der Nebengebührenwerte Gegenstand des Feststellungsbescheides (so der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis VwSlg. 11053 A/1983, dessen Rechtsansicht der Verfassungsgerichtshof teilt).

Die dem Beschwerdeführer zugegangene schriftliche Mitteilung der Post- und Telegraphendirektion für Tirol und Vorarlberg vom 2. Februar 1987 enthielt außer den Nebengebührenwerten für das Jahr 1986 auch die Summe der bis einschließlich 1985 festgehaltenen Nebengebührenwerte sowie die (die Nebengebührenwerte für 1986 einschließende) Gesamtsumme aller festgehaltenen Nebengebührenwerte.

In seinem Ersuchen um bescheidmäßige Feststellung der Nebengebührenwerte begründete der Beschwerdeführer die Nichtanerkennung der ihm mitgeteilten Nebengebührenwerte sinngemäß damit, daß die Nebengebührenwerte für die von ihm ab dem 1. Dezember 1980 bezogene Verwendungszulage nicht festgehalten worden seien.

Wie sich jedoch aus dem Akt ergibt, hat der Beschwerdeführer (unter anderem) die Richtigkeit der ihm für die Jahre 1980 bis einschließlich 1985 alljährlich jeweils schriftlich mitgeteilten Summe der Nebengebührenwerte durch seine Unterschrift anerkannt, sodaß deren Bestreitung iSd §2 Abs4 zweiter Satz NGZG ausgeschlossen ist.

Nun enthielt zwar auch der in der Folge erlassene Bescheid der Post- und Telegraphendirektion für Tirol und Vorarlberg vom 10. August 1987 außer der Feststellung der Summe der Nebengebührenwerte für das Jahr 1986 auch die Angabe der Gesamtsumme der bis einschließlich 1985 festgehaltenen Nebengebührenwerte und die Gesamtsumme aller Nebengebührenwerte (einschließlich der für das Jahr 1986 bescheidmäßig festgestellten). Angesichts der dargestellten Rechtslage ist jedoch dieser Bescheid, zumal sein Wortlaut eine solche Auslegung zuläßt und Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme fehlen, gesetzeskonform dahin zu verstehen, daß er sich darauf beschränkt, iSd §2 Abs4 dritter Satz NGZG die für das Jahr 1986 festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte bescheidmäßig festzustellen und daß die zusätzliche Angabe der bis einschließlich 1985 festgehaltenen Nebengebührenwerte und der (die für das Jahr 1986 bescheidmäßig festgestellten Nebengebührenwerte einschließenden) Gesamtsumme aller Nebengebührenwerte nicht von der bescheidmäßigen Feststellung umfaßt, sondern als eine bloß der Information des Beschwerdeführers dienende Mitteilung anzusehen ist.

Dementsprechend hat auch der in Beschwerde gezogene, über die Berufung des Beschwerdeführers absprechende Bescheid der belangten Behörde, wie im übrigen auch seine Begründung zweifelsfrei erkennen läßt, ausschließlich die Feststellung der Summe der Nebengebührenwerte für das Jahr 1986 zum Gegenstand.

b) aa) Der Beschwerdeführer wurde mit 1. März 1985 gemäß ArtII Abs1 des Gesetzes BGBl. 659/1983 in die Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung (§2 Z8 GG 1956 idF des ArtI Z1 der 41. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. 656/1983) übergeleitet.

Im Jahr 1986, und zwar bis zum 30. April dieses Jahres, bezog der Beschwerdeführer, soweit dies im gegebenen Zusammenhang von Bedeutung ist, sowohl eine ruhegenußfähige Dienstzulage nach §82c Abs1 GG 1956 als auch eine ruhegenußfähige Verwendungszulage nach §82d GG 1956.

Beide Zulagen wurden durch die 41. Gehaltsgesetz-Novelle eingeführt. Sie gehören nicht zu den im §2 Abs1 NGZG angeführten anspruchsbegründenden Nebengebühren.

Die Dienstzulage nach §82c Abs1 GG 1956 gebührt dem Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, der dauernd mit der Ausübung der im §82c Abs2 GG 1956 oder in einer Verordnung gemäß §82c Abs3 GG 1956 genannten Funktionen betraut ist. Sie entspricht damit einer Verwendungszulage nach §30a Abs1 Z3 GG 1956, die einem Beamten der Allgemeinen Verwaltung dann gebührt, wenn er dauernd ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß der Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen (vgl. in diesem Zusammenhang insbesondere die Vorschrift des §82c Abs3 GG 1956, aus der sich ergibt, daß die Zuerkennung der Dienstzulage nach §82c Abs1 GG 1956 in der Bedeutung der Funktion und dem Ausmaß der mit ihrer Ausübung verbundenen Verantwortung begründet ist).

Die Verwendungszulage nach §82d GG 1956 gebührt dem Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, wenn er dauernd auf einem Arbeitsplatz einer höherwertigen Verwendungsgruppe verwendet wird, ohne in diese ernannt zu sein. Sie entspricht somit einer Verwendungszulage nach §30a Abs1 Z1 GG 1956 (die einem Beamten der Allgemeinen Verwaltung dann gebührt, wenn er dauernd in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind).

Zugleich mit der Einführung der Dienstzulage nach §82c GG 1956 und der Verwendungszulage nach §82d GG 1956 - also gleichfalls mit Wirkung vom 1. Jänner 1984 - wurde durch ArtXVI Z4 der 5. Nebengebührenzulagengesetz-Novelle, BGBl. 656/1983, in das NGZG ein §16c eingefügt, mit dem für Dienstzulagen nach §82c GG 1956 eine gleichartige Regelung getroffen wurde, wie sie §16a NGZG - unter anderem - für die Verwendungszulage nach §30a Abs1 Z3 GG 1956 vorsieht: Dem Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, der eine Dienstzulage nach §82c GG 1956 - im Fall des Beschwerdeführes geht es (nur) um eine Dienstzulage nach §82c Abs1 GG 1956 - bezogen hat, gebührt eine Gutschrift von Nebengebührenwerten, wenn er im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand keine solche Dienstzulage bezogen hat und er nicht als Angehöriger einer höheren Verwendungsgruppe in den Ruhestand tritt oder versetzt wird als jener, in der er die betreffende Dienstzulage bezogen hat.

bb) Der Verfassungsgerichtshof hält es unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes nicht für bedenklich, daß die (ruhegenußfähige) Dienstzulage nach §82c GG 1956 ebenso wie die (ruhegenußfähige) Verwendungszulage nach §82d GG 1956 nur dann Bestandteil des ruhegenußfähigen Monatsbezuges und damit bei der Bemessung des Ruhegenusses zu berücksichtigen ist, wenn sie dem Beamten im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand gebührt.

Diese für alle ruhegenußfähigen Zulagen geltende Regelung folgt dem für das Pensionsrecht allgemein maßgeblichen Prinzip, wonach das Ausmaß des einem Beamten gebührenden Ruhegenusses von dessen besoldungsrechtlicher Stellung im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand abhängt (vgl. VfSlg. 7705/1975).

Daß diese Regelung, soweit sie die hier in Rede stehenden ruhegenußfähigen Zulagen betrifft, unter Umständen zu unbefriedigenden Ergebnissen und Härten führt, berührt ihre Sachlichkeit nicht (vgl. VfSlg. 7891/1976, 7996/1976, 9924/1984).

Das Gleichheitsgebot erfordert, wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 11. Dezember 1986, B650/85, ausgesprochen hat, lediglich, das System des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes derart zu gestalten, daß es im großen und ganzen in angemessenem Verhältnis zu den den Beamten obliegenden Pflichten (s. etwa §43 Beamten-Dienstrechtsgesetz - BDG 1979) steht. Der Gesetzgeber ist jedoch, wie der Verfassungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis des weiteren ausgeführt hat, durch das Gleichheitsgebot nicht verhalten, jede über dem Durchschnitt liegende Leistung eines Beamten Zug um Zug finanziell abzugelten und schon garnicht ist er gezwungen, hiefür eine (bestimmte) Nebengebühr vorzusehen. Ebenso liegt es aber im Rahmen des dem Gesetzgeber durch den Gleichheitssatz offengelassenen rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes (vgl. dazu etwa VfSlg. 6485/1971, 8617/1979), zu bestimmen, ob, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß sich gesetzlich vorgesehene Nebengebühren auf die Höhe des dem Beamten gebührenden Ruhebezuges auswirken.

c) Der Einwand des Beschwerdeführers, daß bei dieser Rechtslage durch die rechtswidrige Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung auch eine Minderung des ruhegenußfähigen Monatsbezuges und damit in weiterer Folge des dem Beamten gebührenden Ruhegenusses bewirkt werden kann, läßt unberücksichtigt, daß eine Verwendungsänderung, die den Verlust einer Dienstzulage bzw. einer Verwendungszulage der hier in Rede stehenden Art nach sich zieht, gemäß §40 Abs2 BDG 1979 einer Versetzung gleichzuhalten und daher nach §38 Abs5 BDG 1979 mit Bescheid zu verfügen ist, der der Anfechtung durch den Beamten im administrativen Instanzenzug und in weiterer Folge vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts unterliegt. Im übrigen kann allein mit dem Hinweis, eine Gesetzesstelle könne mißbräuchlich vollzogen werden, deren Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht dargetan werden (VfSlg. 9006/1981, S 23; 9121/1981, S 424).

d) Der Beschwerdevorwurf der Gleichheitswidrigkeit, der mit der Begründung erhoben wird, sowohl der für die Dienstzulage nach §82c GG 1956 als auch der für die Verwendungszulage nach §82d GG 1956 entrichtete Pensionsbeitrag (§22 Abs2 Z2 GG 1956) gehe verloren, wenn diese Zulagen bei der Bemessung des Ruhegenusses deshalb unberücksichtigt bleiben müssen, weil sie dem Beamten im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand nicht (mehr) gebühren, richtet sich nicht gegen die gesetzliche Grundlage des angefochtenen Bescheides, der lediglich die Feststellung der Summe der Nebengebührenwerte für das Jahr 1986 gemäß §2 Abs4 NGZG zum Inhalt hat.

e) Schließlich kann auch darin, daß nur eine ruhegenußfähige Dienstzulage nach §82c GG 1956, nicht aber auch eine ruhegenußfähige Verwendungszulage nach §82d GG 1956 gemäß §16c NGZG unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf eine Gutschrift von Nebengebührenwerten begründet, kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz erblickt werden.

Die Begünstigung, die §16c NGZG für Dienstzulagen nach §82c GG 1956 normiert, entspricht im wesentlichen jener, die durch §16a NGZG für Verwendungszulagen gemäß §30a Abs1 Z3 GG 1956 vorgesehen ist. Nach der zuletzt erwähnten Bestimmung gebührt einem Beamten eine ruhegenußfähige Zulage, wenn er dauernd ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen. Die Verwendungszulage nach §30a Abs1 Z3 GG 1956 ist gemäß §30a Abs2 GG 1956 innerhalb der dort festgelegten Grenzen nach dem Grad der höheren Verantwortung und unter entsprechender Bedachtnahme auf die vom Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen zu bemessen. Durch sie gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten (§30a Abs3 GG 1956).

Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 7167/1973 ausgeführt hat, ist es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, für Beamte, die ein besonderes Maß an Verantwortung zu tragen haben (für solche Beamte ist die Verwendungszulage nach §30a Abs1 Z3 GG 1956 bestimmt) eine andere - nicht exzessive - Regelung zu treffen als für Beamte, denen eine solche Funktion nicht zukommt; dies deshalb, weil sich eine solche Differenzierung aus den Unterschieden im Tatsächlichen herleiten läßt. Der Verfassungsgerichtshof führte in den genannten Erkenntnissen unter anderem weiter aus, nach §30a Abs1 Z3 und Abs2 GG 1956 gebühre die Verwendungszulage primär wegen des Ausmaßes der zu tragenden Verantwortung; auf die vom Beamten zu erbringenden Mehrleistungen sei nur daneben bei der Bemessung ihres Ausmaßes Bedacht zu nehmen. Es sei nicht unsachlich, wenn in dieser Weise Beamte in leitender Funktion bezüglich der von ihnen zu erbringenden Mehrleistungen anders behandelt werden als andere Beamte, denn dies könne durch ihre Funktion begründet werden.

Im Erkenntnis VfSlg. 9905/1983 hat der Verfassungsgerichtshof an dieser Ansicht festgehalten. Er hat in diesem Erkenntnis überdies auch die Regelung des §30a Abs5 GG 1956 über die Verwendungsabgeltung als aus der Sicht des Gleichheitssatzes unbedenklich angesehen und die Eigenständigkeit und Geschlossenheit der Zulagenregelung für Beamte, die - sei es dauernd, sei es nicht dauernd - ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung tragen, betont. Mit Rücksicht auf diese Eigenständigkeit, so hob der Verfassungsgerichtshof hervor, gehe es nicht an, einzelne aus dem Zusammenhang gelöste Regelungsdetails mit Besonderheiten der Regelung für Beamte ohne leitende Funktion zu vergleichen und in Beziehung zu setzen.

Angesichts dessen ist aus der Sicht des Gleichheitsgrundsatzes auch nichts dagegen einzuwenden, wenn nach §16a NGZG (nur) die Verwendungszulage nach §30a Abs1 Z3 GG 1956, nicht aber auch jene nach Z1 dieser Bestimmung, in den Fällen, in denen sie dem Beamten im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand nicht (mehr) gebührt und sich deshalb auf die Höhe des Ruhegenusses nicht auswirkt, unter bestimmten Voraussetzungen den Anspruch auf eine Gutschrift von Nebengebührenwerten und damit schließlich Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß (§4 Abs1 NGZG) begründet. Gleich der Verwendungszulage nach §30a Abs1 Z3 GG 1956 ist auch die Dienstzulage nach §82c GG 1956, wie bereits erwähnt, für Beamte (in diesem Fall: der Post- und Telegraphenverwaltung) bestimmt, die ein besonderes Maß an Verantwortung zu tragen haben. So wie es dem Gleichheitsgebot nicht widerspricht, für die Verwendungszulage nach §30a Abs1 Z3 GG 1956 im Hinblick auf die Auswirkungen auf den Ruhegenuß eine andere Regelung zu treffen als für die Verwendungszulage nach §30a Abs1 Z1 GG 1956, ist es daher auch nicht gleichheitswidrig, im Hinblick auf die Bedeutsamkeit für den Ruhegenuß in gleicher Weise auch zwischen der (der Verwendungszulage nach §30a Abs1 Z3 GG 1956 vergleichbaren) Dienstzulage nach §82c GG 1956 und der (der Verwendungszulage nach §30a Abs1 Z1 GG 1956 vergleichbaren) Verwendungszulage nach §82d GG 1956 zu differenzieren.

Der Verfassungsgerichtshof ist aus den angeführten Gründen der Auffassung, daß aus der Sicht des vorliegenden Beschwerdefalles die hier maßgebliche Regelung des §16c NGZG nicht wegen Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot verfassungswidrig ist. Somit ist der Beschwerdeführer nicht dadurch im Gleichheitsrecht verletzt worden, daß der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtslage beruht.

3. Unter diesen Umständen würde der angefochtene Bescheid das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzen, wenn die Behörde bei seiner Erlassung der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder Willkür geübt hätte (vgl. etwa VfSlg. 10413/1985). Derartiges hat weder der Beschwerdeführer behauptet noch ist dies sonst im Verfahren hervorgekommen.

4. Auf die Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung finden - außer den allgemeinen Bestimmungen des GG 1956 (§§1 bis 27) - die Vorschriften des Abschnittes IX des GG 1956 Anwendung, der durch ArtI Z62 der 41. Gehaltsgesetz-Novelle mit Wirkung vom 1. Jänner 1984 eingefügt wurde. Daraus folgt, daß §30a GG 1956, der nur für Beamte der Allgemeinen Verwaltung gilt, auf den Beschwerdeführer in dem hier maßgeblichen Zeitraum (1986) keine Anwendung finden konnte. Daraus folgt des weiteren, daß auch §16a NGZG, der sich unter anderem auf Nebengebühren iSd §30a Abs1 Z3 GG 1956 bezieht, von der belangten Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht anzuwenden war; sie hat ihn auch tatsächlich nicht angewendet.

Für den Verfassungsgerichtshof besteht aus diesem Grund keine rechtliche Möglichkeit, angesichts des unter 2.e Dargelegten aber auch kein Anlaß, der Anregung des Beschwerdeführers zur Einleitung eines Verfahrens zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Teiles des §16a NGZG nachzukommen.

5. Das Verfahren hat nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer in einem von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es ferner ausgeschlossen, daß der Beschwerdeführer in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.

Zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid auch in jeder Hinsicht rechtmäßig ist, ist Sache des Verwaltungsgerichtshofes.

Die Beschwerde war daher abzuweisen und gemäß Art144 Abs3 B-VG antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.

6. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte