VfGH B1292/90

VfGHB1292/906.3.1991

Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §1 Wr ParkometerG aus kompetenzrechtlicher Sicht; Zuständigkeit des Landesgesetzgebers zur Regelung der Parkometerabgabe als ausschließlicher Gemeindeabgabe; keine Gesetzwidrigkeit einer KurzparkzonenV

Normen

B-VG Art11 Abs1 Z4
KurzparkzonenV der Gemeinde Wien vom 10.02.87. Zl V 3-3483/86
Wr ParkometerG §1 idF LGBl 42/1983
F-VG §8 Abs1
StVO 1960 §25 idF BGBl 275/1982
B-VG Art11 Abs1 Z4
KurzparkzonenV der Gemeinde Wien vom 10.02.87. Zl V 3-3483/86
Wr ParkometerG §1 idF LGBl 42/1983
F-VG §8 Abs1
StVO 1960 §25 idF BGBl 275/1982

 

Spruch:

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Wiener Landesregierung erkannte mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 13. September 1990 den Beschwerdeführer schuldig, dadurch eine Verwaltungsübertretung nach §1 Abs3 des (Wiener) Parkometergesetzes, LGBl. für Wien 47/1974 idgF, begangen zu haben, daß er am 16. September 1989 um 11.10 Uhr in Wien 3, Rasumofskygasse 10, ein bestimmtes mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt habe, ohne die Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet zu haben, da der Parkschein fehlte. Über den Beschwerdeführer wurde deshalb gemäß §4 Abs1 Wr. ParkometerG eine Geldstrafe und eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und einer gesetzwidrigen Verordnung behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

3. Die Wiener Landesregierung als belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift. Sie begehrt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Der Beschwerdeführer begründet seine Behauptung, in den erwähnten Rechten (s.o. I.2) verletzt worden zu sein, ausschließlich damit, daß die den angefochtenen Bescheid vornehmlich tragenden Rechtsvorschriften (nämlich §1 Abs3 und 5 des Wr. ParkometerG und die Verordnung, mit der die betreffende Kurzparkzone eingerichtet wurde, d.i. die Kurzparkzonenverordnung der Gemeinde Wien vom 10. Feber 1987, Zl. V3-3483/86) rechtswidrig seien.

2.a) §1 des Wr. ParkometerG idF der Novelle LGBl. 42/1983, lautet auszugsweise:

"§1. (1) Der Gemeinderat kann für das Abstellen von mehrspurigen Fahrzeugen in Kurzparkzonen (§25 der Straßenverkehrsordnung 1960 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 275/1982) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Entrichtung einer Abgabe vorschreiben.

(2) ...

(3) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker eines mehrspurigen Fahrzeuges, der ein solches Fahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Anordnung nach Abs1 getroffen wurde, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

(4) ...

(5) Der Begriff 'Abstellen' umfaßt sowohl das Halten als auch das Parken von mehrspurigen Fahrzeugen. ...

(6) Die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 275/1982 sowie die darauf gestützten Verordnungen und Anordnungen werden durch dieses Gesetz nicht berührt."

b) Der im §1 Abs1 des Wr. ParkometerG bezogene §25 StVO 1960 idF der Novelle BGBl. 275/1982 bestimmt auszugsweise:

"(1) Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.

(2) ...

(3) ...

(4) Der Bundesminister für (öffentliche Wirtschaft und) Verkehr hat durch Verordnung die Art der Überwachung der Kurzparkdauer und die hiefür notwendigen Hilfsmittel zu bestimmen; er hat dabei auf den Zweck einer zeitlichen Parkbeschränkung, auf eine kostengünstige und einfache Handhabung des Hilfsmittels sowie auf allfällige abgabenrechtliche Vorschriften Bedacht zu nehmen." (Vgl. die hiezu ergangene Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung BGBl. 250/1983 idF der Novelle BGBl. 411/1989).

c) §2 Abs1 Z27 und 28 StVO 1960 definieren die Begriffe "Halten" und "Parken" folgendermaßen:

"27. H a l t e n : eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit (§62);

28. P a r k e n : das Stehenlassen eines Fahrzeuges für eine längere als die in Z. 27 angeführte Zeitdauer;"

3.a) Der Beschwerdeführer behauptet nun, §1 des Wr. ParkometerG sei deshalb verfassungswidrig, weil diese landesrechtliche Abgabenvorschrift zwar an die Kurzparkzonenregelung der StVO 1960 anknüpfe, aber die Kurzparkzone anders als die StVO 1960 definiere; während dem §1 Abs1 des Wr. ParkometerG zufolge die Abgabepflicht durch das Abstellen (d.i. nicht nur das Parken, sondern auch das Halten) eines mehrspurigen Fahrzeuges in einer Kurzparkzone begründet werde, beschränke §25 StVO 1960 seit der 9. Novelle, BGBl. 275/1982, in derartigen Zonen bloß das Parken (nicht auch das Halten).

Die Umschreibung des Begriffes "Kurzparkzone" obliege aber gemäß Art11 Abs1 Z4 B-VG ausschließlich dem Bundesgesetzgeber. Der Landesgesetzgeber sei also zur Erlassung des §1 Abs1 ParkometerG und der darauf aufbauenden anderen Bestimmungen dieses Gesetzes nicht kompetent gewesen.

Die in Rede stehende Verordnung, mit der eine Kurzparkzone verfügt wurde, sei gesetzwidrig, weil sie - entgegen dem §25 StVO 1960 - auch das Halten beschränke.

b) Durch das Wr. ParkometerG wird eine Abgabenpflicht normiert und für deren Verletzung eine Strafsanktion (§4 leg.cit.) festgelegt. Dieses Gesetz ist ein Abgabengesetz iS des F-VG 1948; es fällt unter den Begriff "Abgabenwesen" iS des Art13 B-VG.

Bei der Wiener Parkometerabgabe handelt es sich um eine ausschließliche Gemeindeabgabe, zu deren Regelung dem §8 Abs1 F-VG 1948 zufolge der Landesgesetzgeber zuständig ist. In diesem Zusammenhang ist auf das hg. Kompetenzfeststellungserkenntnis vom 10. Dezember 1968, KII-2/68 (=VfSlg. 5859/1968), zu verweisen, das folgenden Rechtssatz enthält:

"Nach dem Finanz-Verfassungsgesetz 1948 und nach den auf seiner Grundlage erlassenen, derzeit geltenden Bundesgesetzen fallen Akte der Gesetzgebung, die das Halten oder Parken von Fahrzeugen auf Verkehrsflächen, die nicht Bundesstraßen sind, besteuern, in die Zuständigkeit der Länder."

Aus kompetenzrechtlicher Sicht bestehen somit keine Bedenken dagegen, daß der Landesgesetzgeber als eine der Voraussetzungen für das Entstehen der Abgabenpflicht ein Sachverhaltselement bestimmt, das in einem Bundesgesetz seinen Ursprung hat. So ist es kompetenzrechtlich etwa unbedenklich, wenn der Landesabgabengesetzgeber die Abgabenpflicht an das Bestehen einer nach der StVO (einem Bundesgesetz) eingerichteten Kurzparkzone knüpft; es ist hiebei verfassungsrechtlich zulässig, daß infolge dieser Anknüpfung für den abgabenrechtlichen Bereich jedes - auch bloß kurzzeitige - Abstellen eines Fahrzeuges eine Abgabenpflicht begründet, während mit der Qualifikation als Kurzparkzone in straßenpolizeilicher Hinsicht andere Rechtsfolgen verbunden werden, nämlich ein Verbot lediglich des Parkens.

Damit erweisen sich auch die vom Beschwerdeführer gegen die in Rede stehende Kurzparkzonenverordnung vom 10. Feber 1987 vorgebrachten Bedenken als nicht stichhaltig. Diese Verordnung löst nämlich einerseits die geschilderten straßenpolizeilichen Rechtswirkungen, andererseits die erwähnten abgabenrechtlichen Folgen aus. Sie bewirkt somit im Hinblick auf die Strafsanktion der StVO 1960 ein Verbot (lediglich) des Parkens; wohl aber begründet schon das (bloße) Halten in der Kurzparkzone das Entstehen der Abgabenpflicht; all dies ist durch die Gesetze gedeckt.

c) Der Verfassungsgerichtshof hegt unter dem Gesichtspunkt des vorliegenden Beschwerdefalles auch sonst keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften (zu den §§1 und 4 Wr. ParkometerG vgl. VfSlg. 7967/1976).

4. Gegen die Rechtmäßigkeit des Gesetzesvollzuges bringt der Beschwerdeführer nichts vor. Das Verfahren hat auch sonst keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Behörde vom Verfassungsgerichtshof aufzugreifende Fehler unterlaufen wären.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

5. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen werden.

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