Normen
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz / Verletzung keine
B-VG Art10 Abs1 Z11
Wirtschaftstreuhänder-KammerG §4
AKG 1954 §5 Abs2 litc idF BGBl 202/1982
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz / Verletzung keine
B-VG Art10 Abs1 Z11
Wirtschaftstreuhänder-KammerG §4
AKG 1954 §5 Abs2 litc idF BGBl 202/1982
Spruch:
Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die Beschwerdeführerin war seit 1984 in einer Wirtschaftstreuhänderkanzlei als Angestellte beschäftigt. 1986 wurde sie von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder als Berufsanwärterin anerkannt. Nachdem der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden war, daß sie zufolge dieses Umstands gemäß §5 Abs2 litc des Arbeiterkammergesetzes (AKG), BGBl. 105/1954 idF BGBl. 202/1982, der Arbeiterkammer nicht mehr angehöre, und die Bemühungen der Beschwerdeführerin um "Aufnahme in die Arbeiterkammer" bei dieser keinen Erfolg hatten, beantragte sie gemäß §5 Abs3 AKG, der (damalige) Bundesminister für soziale Verwaltung wolle "die (allenfalls freiwillige) Zugehörigkeit zur Arbeiterkammer" feststellen. Mit Bescheid vom 13. Oktober 1987 stellte der Bundesminister für Arbeit und Soziales fest, daß die Beschwerdeführerin als Berufsanwärterin der Wirtschaftstreuhänder gemäß §5 Abs2 litc AKG der Kammer für Arbeiter und Angestellte nicht angehöre. Der Antrag, festzustellen, daß die Beschwerdeführerin freiwillig arbeiterkammerzugehörig sei, wurde zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes sowie eine Rechtsverletzung wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung (nämlich des §5 Abs2 litc AKG) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Gemäß §5 Abs1 lita AKG gehören der Arbeiterkammer u.a. auch alle Dienstnehmer an, die in freien Berufen beschäftigt sind. Gemäß Abs2 litc dieser Bestimmung (diese lithat ihre derzeit gültige Fassung durch die AKG-Nov. BGBl. 202/1982 erhalten) gehören der Arbeiterkammer jedoch nicht an: "Rechts- und Patentanwaltsanwärter, Notariatskandidaten, Berufsanwärter der Wirtschaftstreuhänder und Ärzte".
2. Die Beschwerde behauptet nun, daß die Bestimmung des §5 Abs2 litc verfassungswidrig, in concreto: gleichheitswidrig, sei und daß (allein) deshalb der auf sie gegründete Bescheid aufzuheben sei. Dazu wird insb. vorgebracht:
"Vorauszuschicken ist, daß der Verfassungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen VerfSlg. 1936/1950 und 6751/1972 ausgesprochen hat, daß gesetzliche berufliche Vertretungen organisatorische Einrichtungen zur Wahrung der Interessen der durch ihre gleichgerichtete und gleichartige Berufsausübung zusammengeschlossenen Personengruppen sind. Der Gesetzgeber ist daher verhalten, den Kreis der Kammerzugehörigen nach Gesichtspunkten abzustecken, die im Hinblick auf diese Aufgabe und Eigenart sachlich sind (Hinweis auf VfSlg. 8215/1977).
Es dürfen daher nur solche Personen in einer organisatorischen Einheit zusammengefaßt werden, deren Interessen im wesentlichen gleichgerichtet und gleichartig sind. Für diese Frage ist wiederum die Zuordnung zum Typus des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers von besonderem Einfluß.
Nun wurde mit Bundesgesetz vom 10. 12. 1947 (Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz, BGBl. 1947/20) eine Kammer der Wirtschaftstreuhänder gegründet. Dieser Kammer der Wirtschaftstreuhänder gehören gem. §4 Abs2 WT-KG als ordentliche Mitglieder alle Personen an, die eine Befugnis gemäß den Bestimmungen der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung innehaben.
Berufsanwärter hingegen sind gem. §4 Abs5 WT-KG lediglich außerordentliche Mitglieder. Solche außerordentliche Mitglieder haben weder das aktive noch das passive Wahlrecht und sind daher von jeder Mitwirkung an der Willensbildung ausgeschlossen."
Ein Berufsanwärter habe in Wahrheit lediglich Verpflichtungen, aber überhaupt keine Rechte als Mitglied. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder vertrete bloß die Interessen der Wirtschaftstreuhänder, nicht aber die wesentlich anders gelagerten Interessen der Berufsanwärter.
Sodann wird in der Beschwerde vorgebracht:
"Überdies ist ein Berufsanwärter eindeutig dem Typus des Arbeitnehmers zuzuordnen und kann daher seine Interessenlage keinesfalls als im wesentlichen gleichgerichtet und gleichgeartet mit denen eines selbständigen Wirtschaftstreuhänders bezeichnet werden. Der Verfassungsgerichtshof hat dieses Kriterium für die Interessenlage immer als besonders bedeutsam hervorgehoben (Hinweis auf VfSlg. 8590/1979).
Es ist sogar so, daß ein Berufsanwärter besonders schutzbedürftig ist, da Berufsanwärter entweder eine lange Ausbildungszeit zur Erreichung eines ungewissen Berufszieles in Kauf nehmen müssen und daher durch ein vorhandenes Überangebot die Möglichkeiten des sozialen Druckes seitens der Dienstgeber besonders stark ist, oder künftig sogar 'ewig' Berufsanwärter bleibt (in Hinkunft wird ja der Abschluß eines akademischen Studiums Berufsvoraussetzung) und daher nie Mitglied werden kann.
Ich habe sohin ein großes Interesse daran, daß ich Mitglied bei den Arbeiterkammern bin, da ich aus den oben angeführten Gründen keine andere körperschaftliche Vertretung habe.
Unerfindlich ist mir insbesondere auch, warum ich, wenn ich als Wirtschaftstreuhänder bestellt bin und gesetzlich erlaubterweise ein Dienstverhältnis als Wirtschaftstreuhänder fortsetze, plötzlich wieder Pflichtmitglied der Arbeiterkammer bin. Diese nach der derzeitigen Gesetzeslage bestehende Differenzierung zwischen angestellten Berufsanwärtern und angestellten Wirtschaftstreuhändern erscheint mir völlig unsachlich. Gerade ein Berufsanwärter bedürfte mehr des Schutzes der Arbeiterkammer.
Gem. §1 Abs1 des Arbeiterkammergesetzes haben die Kammern für Arbeiter und Angestellte sowie der österreichische Arbeiterkammertag die Aufgabe, die sozialen, wirtschaftlichen, beruflichen und kulturellen Interessen der Dienstnehmer zu vertreten und zu fördern.
Da ich Dienstnehmer mit allen sich daraus ergebenden Problemen bin, halte ich es nicht für sachlich gerechtfertigt, wenn mir aufgrund einer Ausnahmebestimmung die Zugehörigkeit verwehrt wird.
Es ist dies auch deshalb nicht gerechtfertigt, da beispielsweise bei meiner Tätigkeit als Steuersachbearbeiter keinerlei Änderung durch die Anerkennung als Berufsanwärter eingetreten ist. Schließlich mache ich dieselbe Arbeit wie vor Anerkennung und bin weiterhin aufgrund desselben Dienstvertrages beschäftigt, sodaß es auch von der Art der Tätigkeit bzw. der Art der Ausübung der Tätigkeit keinerlei Anhaltspunkte für eine verschiedene Betrachtungsweise geben kann.
Der Hintergrund der nunmehr als verfassungswidrig bekämpften Bestimmung des §5 Abs2 litc AKG kann nur der sein, daß der Gesetzgeber offensichtlich der Ansicht war, daß Berufsanwärter interessenmäßig nicht mehr der Arbeitnehmerschaft zuzuordnen seien.
Der Verfassungsgerichtshof hat bereits im ähnlichen Zusammenhang, nämlich anläßlich der Frage, ob Angehörige des Arbeitgebers als Arbeitnehmer interessenmäßig der Arbeitnehmerschaft zuzuordnen seien, ausgesprochen, daß eine solche behauptete andere Interessenlage in ihrer Allgemeinheit nicht zutrifft (Hinweis auf VfSlg. 8485/1979).
Dies muß umso mehr für mich als Berufsanwärter gelten, wo der Unterschied zu anderen Angestellten ja allenfalls lediglich darin liegen kann, daß ich eine mögliche künftige Selbständigkeit vor Augen habe. Dies haben aber viele andere Arbeitnehmer auch, ohne daß sie deshalb des sozialen Schutzes der Arbeiterkammer entbehren müssen.
Es ist sohin festzuhalten, daß bei Berufsanwärtern keinesfalls eine Interessenparallelität des Arbeitgebers mit ihnen zu vermuten ist und unterscheidet sich die Interessenlage eines angestellten Berufsanwärters in keiner Weise von der anderer Arbeitnehmer."
Es wäre dem Gesetzgeber freigestanden, eine eigene Kammer für Berufsanwärter der Wirtschaftstreuhänder zu schaffen. Da er dies aber nicht getan habe, sei es sachlich nicht gerechtfertigt, die Berufsanwärter von der Geltung des Arbeiterkammergesetzes auszunehmen.
3. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales betont in seiner Gegenschrift, daß der bekämpfte Bescheid in Vollziehung des §5 Abs2 litc AKG ergangen sei. Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung wird insb. folgendes ausgeführt:
"Das Arbeiterkammergesetz stützt sich auf den Kompetenztatbestand 'Kammern für Arbeiter und Angestellte, mit Ausnahme solcher auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet' (Art10 Abs1 Z11 B-VG). Dieser Kompetenztatbestand zwingt den Gesetzgeber nicht, für alle darunter fallenden Dienstnehmer Kammern einzurichten, es liegt vielmehr in seiner freien Entscheidung, für welche Dienstnehmer er eine solche berufliche Vertretung schaffen will (VfGHSlg. 8485).
Dem Gesetzgeber ist es nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes überlassen, den Wirkungsbereich der Kammern auch in persönlicher Hinsicht festzulegen, wobei allerdings der Personenkreis, für den der Gesetzgeber eine berufliche Vertretung schaffen will, durch objektive und sachlich gerechtfertigte Momente bestimmt sein muß (VfGHSlg 8485 mit Hinweis auf VfGHSlg 2835, 3753 und 3978).
Hiezu ist zunächst zu betonen, daß nicht die Berufsanwärter der Wirtschaftstreuhänder allein von der Zugehörigkeit zu den Kammern für Arbeiter und Angestellte ausgeschlossen sind, sondern auch andere in ihrer Situation den Berufsanwärtern der Wirtschaftstreuhänder vergleichbare Berufsanwärter freier Berufe, nämlich die Rechts- und Patentanwaltsanwärter sowie Notariatskandidaten.
Schon aus der Zusammenfassung dieser Dienstnehmer in der Ausnahmebestimmung des §5 Abs2 litc AKG ist ersichtlich, daß der Gesetzgeber damit den Dienstnehmertyp 'Berufsanwärter' aus der Arbeiterkammerzugehörigkeit ausnehmen wollte.
Allen diesen Berufsanwärtern ist gemeinsam, daß sie in die jeweilige Standesvertretung (Kammer) eingebunden sind. So unterliegen die Berufsanwärter der Wirtschaftstreuhänder nicht nur den einschlägigen Disziplinarbestimmungen, sondern sie werden auch von der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, erfaßt. In diesem Zusammenhang ist besonders auf §19 Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung zu verweisen, der eine Mitwirkung von Vertretern der Berufsanwärter im Ausschuß für Berufsanwärter, der bei der Kammer zu errichten ist, vorsieht.
Ob die Einbindung der Berufsanwärter in die jeweilige gesetzliche Interessenvertretung insbesondere im Hinblick auf Demokratieerfordernisse und den Gleichheitssatz hinreichend ist, vermag vom ho. Standpunkt nicht beurteilt zu werden.
Durch die Anmeldung als Berufsanwärter tritt der Dienstnehmer aus dem Kreis der übrigen Dienstnehmer hervor. Der Berufsanwärter dokumentiert damit nicht nur seine Absicht, die Berufsbefugnis als Wirtschaftstreuhänder anzustreben, sondern es liegt in der oben skizzierten Einbindung in die Standesvertretung und im besonderen Charakter der Ausbildungs- und Vorbereitungszeit ein objektives Kriterium vor, das einen Unterschied im Tatsächlichen gegenüber den anderen Dienstnehmern begründet.
Auch die Interessenlage der Berufsanwärter unterscheidet sich von der anderer Dienstnehmer. Neben die Interessen als Arbeitnehmer treten jedenfalls auch spezifische Interessen des Berufsanwärters.
Es kann davon ausgegangen werden, daß in der zeitlich begrenzten Vorbereitungszeit, in der die Erlangung der Berufsbefugnis im Vordergrund steht, die Arbeitnehmerinteressen gegenüber den besonderen Interessen der Berufsanwärter (Erlangung der Voraussetzungen für die Berufsbefugnis, Vorbereitung auf die erforderlichen Prüfungen etc) in den Hintergrund treten.
All diese Unterschiede zwischen Berufsanwärtern und anderen Dienstnehmern stellen objektive Momente dar, die eine Ausgrenzung aus dem Kreis der arbeiterkammerzugehörigen Personen rechtfertigen.
Die Bestimmung des §5 Abs2 litc AKG kann somit nicht als gleichheitswidrig erachtet werden."
4. In einer Replik hat die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, daß Berufsanwärter der Wirtschaftstreuhänder - anders als Rechtsanwaltsanwärter oder Notariatskandidaten - nicht immer Anwärter auf Zeit seien; da für Wirtschaftstreuhänder nach neuer Rechtslage der Abschluß eines akademischen Studiums Voraussetzung ist, für Berufsanwärter aber lediglich die Matura, werde es zahlreiche Fälle "lebenslänglicher Berufsanwärter" geben.
5.a) Der Verfassungsgerichtshof bleibt bei seiner auch von den Prozeßparteien nicht in Frage gestellten Auffassung, daß der Kompetenztatbestand des Art10 Abs1 Z11 B-VG ("Kammern für Arbeiter und Angestellte, mit Ausnahme solcher auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet") den Gesetzgeber nicht verpflichtet, alle unselbständig Erwerbstätigen in Arbeiterkammern zu organisieren (vgl. etwa VfSlg. 8485/1979) und daß dem Gesetzgeber bei der Abgrenzung des Personenkreises, den er zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung zusammenschließt, ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt, daß die Abgrenzung des zusammengefaßten Personenkreises jedoch durch objektive und sachliche Momente bestimmt sein muß (vgl. etwa VfSlg. 3753/1960, 8485/1979, 8539/1979).
Wenn nun der Gesetzgeber die Berufsgruppe der Berufsanwärter der Wirtschaftstreuhänder im Hinblick auf deren Repräsentation in der Selbstverwaltungsorganisation der Wirtschaftstreuhänder von der Arbeiterkammer-Mitgliedschaft ausgenommen hat, so kann ihm nicht entgegengetreten werden: Es ist zwar der Beschwerdeführerin zuzugestehen, daß es eine Reihe von Interessenparallelitäten der Berufsanwärter zu anderen, in der Arbeiterkammer organisierten unselbständig Erwerbstätigen geben wird und es trifft zweifellos auch zu, daß verschiedene Interessendivergenzen zwischen den Wirtschaftstreuhändern und den Berufsanwärtern zu Wirtschaftstreuhändern möglich sind: Freilich ist die Zusammenfassung von Mitgliedern mit teilweise divergierenden Interessen - wie etwa ein Blick auf die Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft oder die Landwirtschaftskammern zeigt - nicht ungewöhnlich und für sich noch nicht unsachlich. Andererseits ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Recht, wenn er auf Besonderheiten der Angehörigen der Berufsgruppe der Berufsanwärter der Wirtschaftstreuhänder hinweist und bestimmte Interessenparallelitäten zu den Wirtschaftstreuhändern hervorhebt:
Trotz des in der Replik der Beschwerdeführerin hervorgehobenen Umstandes, daß die Tätigkeit der Berufsanwärter der Wirtschaftstreuhänder nicht immer eine Vorstufe zur Tätigkeit als Wirtschaftstreuhänder sein wird, ist doch bei einer auf die typische Situation abstellenden - zulässigen - Durchschnittsbetrachtung davon auszugehen, daß Berufsanwärter im Regelfall die Absicht haben werden, die Berufsbefugnis zu erwerben und (jedenfalls langfristig) eine deutliche Interessenparallelität mit den Wirtschaftstreuhändern gegeben ist.
In einer solchen Situation kommt - wie der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung VfSlg. 8539/1979 dargelegt hat - in Anbetracht der mangelnden Eindeutigkeit der Interessenlage dem Gesetzgeber ein Bewertungsspielraum zu. Es steht ihm dabei auch frei, solche Arbeitskräfte aus der Berufsvertretung der Arbeitnehmer heraus- und in jene der Wirtschaftstreuhänder hineinzunehmen.
Der der Beschwerde zu entnehmende Vorwurf, daß Berufsanwärter zu Wirtschaftstreuhändern den Kammern der Wirtschaftstreuhänder nur als außerordentliche Mitglieder angehören und in diesen Interessenvertretungen mit zu geringen rechtlichen Positionen ausgestattet sind, könnte allenfalls dem Wirtschaftstreuhänder-KammerG zur Last gelegt werden (eine Frage, die aufzugreifen dem Verfassungsgerichtshof aus Präjudizialitätsgründen im vorliegenden Verfahren verwehrt ist), keinesfalls aber jener Regelung, die die betreffende Berufsgruppe aus der Arbeiterkammermitgliedschaft ausnimmt und die im vorliegenden Verfahren allein präjudiziell ist.
Es erweist sich somit der Vorwurf der Gleichheitswidrigkeit gegen §5 Abs2 litc AKG als unzutreffend.
b) Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.
Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß die Beschwerdeführerin aus anderen Gründen im Gleichheitsgrundsatz oder in von ihr nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden wäre. Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der den Bescheid tragenden gesetzlichen Regelungen ist es auch ausgeschlossen, daß sie wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt wurde.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
6. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
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