VfGH B1125/98

VfGHB1125/9822.2.1999

Aufhebung eines Bescheides infolge Anwendung einer als verfassungswidrig festgestellten und nicht mehr anzuwendenden Bestimmung des AuslBG

Normen

B-VG Art140 Abs7 zweiter Satz
AuslBG §28 Abs6 idF AntimißbrauchsG
B-VG Art140 Abs7 zweiter Satz
AuslBG §28 Abs6 idF AntimißbrauchsG

 

Spruch:

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreter die mit 29.500 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark wurde der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH wegen Übertretung des §3 Abs1 iVm §28 Abs1 Z1 lita und §28 Abs6 AuslBG iVm §9 Abs1 VStG 1991 mit einer Geldstrafe belegt.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte und wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Bestimmung (§28 Abs6 AuslBG idF BGBl. 895/1995) beantragt wird.

Der unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1998, G408/97 ua., zur Stellungnahme aufgeforderte Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark erstatte eine Gegenschrift, in der er im Hinblick darauf, daß die Beschwerde erst nach der Beschlußfassung des Verfassungsgerichtshofes im Verfahren G408/97 ua. beim Verfassungsgerichtshof eingelangt sei und die Aussprüche des Erkenntnisses G408/97 ua. erst am 19. November 1998 im BGBl. I 171/1998 kundgemacht worden seien, die Abweisung der Beschwerde begehrt. Von seiner Befugnis gemäß §52a VStG 1991 Gebrauch zu machen, sah sich der belangte Verwaltungssenat nicht veranlaßt.

II. Die Beschwerde ist begründet:

Der Verfassungsgerichtshof hat in einem aus Anlaß von Anträgen anderer unabhängiger Verwaltungssenate eingeleiteten Verfahren mit Erkenntnis vom 19. Juni 1998, G408/97 ua., festgestellt, daß §28 Abs6 AuslBG idF BGBl. 895/1995 verfassungswidrig war, und verfügt, daß diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist; dieser Ausspruch wurde am 19. November 1998 kundgemacht (BGBl. I 171/1998).

Gemäß Art140 Abs7 B-VG ist daher die aufgehobene Gesetzesbestimmung - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - nicht nur in den Anlaßfällen, sondern (jedenfalls ab der Kundmachung der Aufhebung) ausnahmslos in allen Fällen und folglich auch im vorliegenden Beschwerdefall nicht mehr anzuwenden.

Die Behörde hatte bei ihrer Entscheidung die verfassungswidrige Gesetzesbestimmung anzuwenden und hat sie auch angewendet, wobei es nach Lage des Falles offenkundig ist, daß diese Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt (vgl. zB VfSlg. 8316/1978 und 13894/1994). Der Bescheid ist daher aufzuheben.

Eine mündliche Verhandlung war entbehrlich (§19 Abs4 Z3 VerfGG).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist eine Eingabegebühr gemäß §17a VerfGG in Höhe von 2.500 S sowie Umsatzsteuer in Höhe von 4.500 S enthalten.

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