VfGH B1109/04

VfGHB1109/0428.9.2004

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Teilen des Presseförderungsgesetzes 1985; keine unmittelbare Betroffenheit der antragstellenden wahlwerbenden Gruppe durch ein so genanntes Statutar- oder Selbstbindungsgesetz aufgrund des "Innennormcharakters" der angefochtenen Bestimmungen

Normen

B-VG Art17
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
PresseförderungsG 1985 §2 Abs1 Z5 und Z6, §2 Abs4
PresseförderungsG 2004 §8
B-VG Art17
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
PresseförderungsG 1985 §2 Abs1 Z5 und Z6, §2 Abs4
PresseförderungsG 2004 §8

 

Spruch:

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG, Art7 B-VG) und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG). Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit des §8 Presseförderungsgesetz 2004, BGBl. I 2003/136, der die Voraussetzungen und die Berechnung der Besonderen Förderung zur Erhaltung der regionalen Vielfalt der Tageszeitungen regelt, behauptet wird, lässt ihr Vorbringen schon angesichts des Umstandes, dass diese materielle Bestimmung für einen - infolge Unzuständigkeit des Bundeskommunikationssenates als Rechtsmittelbehörde - zurückweisenden Bescheid nicht präjudiziell sind, die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Die Angelegenheit ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 VfGG).

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