VfGH B1063/96

VfGHB1063/9613.12.1999

Anlaßfallwirkung der Feststellung der Verfassungswidrigkeit des §13a Abs3 PG 1965 und des §5a NebengebührenzulagenG idF PensionsreformG 1993 sowie der Gesetzwidrigkeit einer Wortfolge in §1 Z1 der

2. PensionssicherungsbeitragsV 1995 mit E v 13.12.99, G139,140/99, V78/99.

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

 

Spruch:

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung sowie einer gesetzwidrigen Verordnungsbestimmung in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihrer Rechtsvertreter die mit 18.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer war Bundesbeamter des Ruhestandes. Mit Bescheid des Bundesrechenamtes (nunmehr: Bundespensionsamt) vom 20. Juni 1995 wurde festgestellt, daß vom Ruhegenuß und der Nebengebührenzulage des Beschwerdeführers gemäß §13b Abs1 und 2 Pensionsgesetz 1965 und gemäß §5a Nebengebührenzulagengesetz ein Pensionssicherungsbeitrag einbehalten werde, der zum 1. Mai 1995 1,62 v.H. betrage. Begründend wurde ausgeführt, daß gemäß §13a Pensionsgesetz 1965 zur Herstellung der Gleichwertigkeit zwischen den allgemeinen Erhöhungen der monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach dem Pensionsgesetz 1965 und der Aufwertung und Anpassung der Pensionen in der gesetzlichen Sozialversicherung ein Pensionssicherungsbeitrag festzusetzen sei. Dieser Beitrag sei mit Verordnung der Bundesregierung, BGBl. Nr. 354/1995, mit Wirksamkeit vom 1. Mai 1995 mit 1,62 % festgesetzt worden. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 9. Feber 1996 als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die vorliegende Verfassungsgerichtshofbeschwerde, in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz behauptet und die Bescheidaufhebung begehrt wird.

Der Beschwerdeführer ist während des anhängigen Beschwerdeverfahrens verstorben; das Verfahren wird von seiner Witwe fortgeführt, welcher der Nachlaß eingeantwortet worden ist.

2. Aus Anlaß dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof nach Art140 Abs1 bzw. 139 Abs1 B-VG von Amts wegen Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §13a Abs3 Pensionsgesetz 1965 sowie des §5a Nebengebührenzulagengesetz (jeweils idF des Pensionsreform-Gesetzes 1993, BGBl. Nr. 334,) bzw. der Gesetzmäßigkeit der 2. Pensionssicherungsbeitragsverordnung 1995, BGBl. Nr. 354, ein und sprach mit Erkenntnis vom 13. Dezember 1999, G139,140/99, V78/99, aus, daß die in Prüfung gezogenen Gesetzesbestimmungen verfassungswidrig und die in §1 Z1 der

2. Pensionssicherungsbeitragsverordnung 1995 enthaltene Wortfolge "dem Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, dem Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971," gesetzwidrig waren.

II. Die belangte Behörde wendete bei Erlassung des angefochtenen Bescheides die als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung sowie die als gesetzwidrig aufgehobene Verordnungsbestimmung an. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß deren Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei nachteilig war. Die beschwerdeführende Partei wurde somit wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung sowie einer gesetzwidrigen Verordnungsbestimmung in ihren Rechten verletzt.

Der Bescheid war daher aufzuheben.

III. Die Kostenentscheidung

gründet sich auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.000,- enthalten.

IV. Diese Entscheidung wurde

gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen.

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