VfGH B103/00

VfGHB103/006.3.2000

Zurückweisung einer Beschwerde wegen Versäumung der sechswöchigen Beschwerdefrist

Normen

VwGG §61
VfGG §82 Abs1
ZPO §464 Abs3
VwGG §61
VfGG §82 Abs1
ZPO §464 Abs3

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. 1. Die am 17. Jänner 2000 beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde wendet sich gegen den im Instanzenzug erlassenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22. April 1999, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Erst-Niederlassungsbewilligung abgewiesen wurde.

Der für den Beschwerdeführer nunmehr einschreitende Rechtsanwalt beruft sich auf seine Bestellung zum Verfahrenshelfer und führt in der Beschwerde auch an, daß ihm der angefochtene Bescheid am 3. Dezember 1999 zugestellt worden sei (womit offenbar derselbe Tag wie der Zustelltag des seine Bestellung zur Verfahrenshilfe betreffenden Bescheides des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Kärnten gemeint ist).

2. Die diesem Vorbringen zugrundeliegende Rechtsansicht über den Lauf der Beschwerdefrist im verfassungsgerichtlichen Verfahren ist jedoch verfehlt. Der einschreitende Rechtsanwalt wurde mit dem erwähnten Bescheid des Kammerausschusses zum Vertreter für das (denselben Bescheid betreffende) Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bestellt. Es besteht keine Rechtsvorschrift, welche die gemäß §61 VwGG iVm §464 Abs3 ZPO eintretende Wirkung der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes auf den Fristenlauf im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof über dieses Verfahren hinaus auf ein anderes Verfahren ausdehnt, insbesondere nicht in der angenommenen Weise auf ein denselben Bescheid betreffendes Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof (vgl. zB VfSlg. 13747/1994 und 13926/1994).

3. Die vorliegende Verfassungsgerichtshofbeschwerde erweist sich demnach wegen Versäumung der ab Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer (zuhanden seines damaligen Rechtsvertreters am 22. April 1999) zu berechnenden sechswöchigen Beschwerdefrist des §82 Abs1 VerfGG als verspätet und ist sohin zurückzuweisen.

II. Dieser Beschluß wurde gemäß §19 Abs3 Z2 litb VerfGG ohne weiteres Verfahren gefaßt.

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