Normen
B-VG Art144 Abs1 / Verfahrensanordnung
Stmk UVS-G §6
Stmk UVS-G §18
B-VG Art144 Abs1 / Verfahrensanordnung
Stmk UVS-G §6
Stmk UVS-G §18
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
1.1. Mit Beschluß der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Dezember 1990 wurde der Hofrat des Verwaltungsgerichtshofs Dr. E K D auf Grund des §3 Abs2 des Gesetzes über die Einrichtung eines unabhängigen Verwaltungssenats, LGBl. 78/1990, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1991 zum Senatsvorsitzenden des unabhängigen Verwaltungssenats (für die Steiermark) auf die Dauer von sechs Jahren bestellt und gleichzeitig zum Hofrat auf einen Dienstposten der Dienstklasse VIII des Dienstzweiges "Rechtskundiger Verwaltungsdienst", Verwendungsgruppe A, ernannt (Bescheid vom 19. Dezember 1990, GZ 1 - Vst U 2/29 - 90).
1.2.1. Die Vollversammlung des Unabhängigen Verwaltungssenats für die Steiermark leitete in der Folge mit "Verhandlungsbeschluß" vom 14. Mai 1993, ausgefertigt am 17. Mai 1993 zu GZ UVS 03.1-14/93-4, auf der "Rechtsgrundlage der §§7 Abs1 Satz 2, 9 Abs2 Z4 und Abs3, 18 Abs1 sowie 6 Abs2 Z8 UVS-Gesetz 1990, LGBl. Nr. 78 iVm §118 DP" gegen den Senatsvorsitzenden Dr. E K D ein Amtsenthebungsverfahren ein und verwies die Sache zur mündlichen Verhandlung. Zugleich wurde die mündliche Verhandlung in diesem Amtsenthebungsverfahren für den
7. und 8. Juni 1993 anberaumt. Zu dieser Verhandlung wurde der Senatsvorsitzende Dr. D geladen und sein persönliches Erscheinen angeordnet.
1.2.2. Am 2. Juni 1993 beschloß die Vollversammlung des Unabhängigen Verwaltungssenats für die Steiermark, daß die "für 7. Juni und 8. Juni 1993 angeordnete mündliche Verhandlung im Amtsenthebungsverfahren Dris. E K D vorläufig nicht stattfindet".
1.3.1. Dr. E K D bekämpft den bezeichneten Verhandlungsbeschluß mit einer an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde gemäß Art144 B-VG. Er macht darin geltend, in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, nämlich im Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 Abs1 B-VG), auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG) und in Rechten nach Art6 EMRK, sowie in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und einer gesetzwidrigen Verordnung verletzt worden zu sein, und begehrt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes.
Ausführungen zur Frage der Zulässigkeit der Beschwerde enthält die Beschwerdeschrift nicht.
1.3.2. Die Vollversammlung des Unabhängigen Verwaltungssenats für die Steiermark als belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, worin es zur Frage der Zulässigkeit der Beschwerde ua. wörtlich heißt:
"... Die Vollversammlung geht davon aus, daß das Amtsenthebungsverfahren gemäß §6 UVS-Gesetz ein Verfahren sui generis ist, das darauf gerichtet ist, die Funktionsfähigkeit der Verwaltungsbehörde Unabhängiger Verwaltungssenat Steiermark aufrecht zu erhalten. Es ist kein Disziplinarverfahren iSd Beamtendienstrechtes mit den dort festgelegten möglichen Folgen (Disziplinarstrafen). Allerdings sind gemäß §18 Abs1 UVS-Gesetz iVm §2 Abs1 Steiermärkisches LandesbeamtenG die in letzteres Gesetz aufgenommenen verfahrensrechtlichen Bestimmungen der Dienstpragmatik zum Disziplinarverfahren (zuletzt in der Fassung LGBl. 1991/26) sinngemäß anzuwenden.
Solche Amtsenthebungsverfahren weichen in ihrer Zielsetzung in wesentlichen Punkten von jenem eines Disziplinarverfahrens ab. Es geht schwerpunktmäßig nicht darum, Dienstpflichtverletzungen mit Sanktionen zu belegen, sondern vielmehr ist zu überprüfen, ob das Verhalten desjenigen, gegen den ein Verfahren eingeleitet wurde, dazu führen muß, ihn seiner Funktion zu entheben.
Vor dem Hintergrund dieser Unterschiedlichkeiten ist auch die Frage zu beurteilen, ob es sich beim 'Einleitungs- und Verhandlungsbeschluß' um einen Verwaltungsakt mit Bescheidcharakter handelt oder ob der 'Einleitungs- und Verhandlungsbeschluß' eine bloße Verfahrensanordnung darstellt. Bei der Abgrenzung zwischen Bescheid und Verfahrensanordnung ist zu prüfen, inwieweit der Akt subjektive Rechte gestaltet. Hiefür ist zu untersuchen, welche rechtlichen Wirkungen dem 'Einleitungs- und Verhandlungsbeschluß' zukommen. Zur Klärung dieser Fragen ist der Beschluß in seine zwei Teile zu trennen, nämlich in den Einleitungsbeschluß und in den Verhandlungsbeschluß.
Dem Einleitungsbeschluß kommt nach Meinung der Vollversammlung der Charakter eines Bescheides nicht zu, weil er, anders als Einleitungsbeschlüsse im Disziplinarverfahren, ohne rechtliche Wirkungen für die Partei bleibt. Die mit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens verbundenen möglichen Rechtsfolgen, wie zB das Ruhen der Mitgliedschaft zu einer Prüfungskommission und einer Leistungsfeststellungskommission, Ernennungen im Dienstverhältnis nur unter 'Vorbehalt', keine Verfügung der Definitivstellung, sind mit der Einleitung eines Amtsenthebungsverfahrens nicht verbunden. Dafür spricht auch die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, die den Bescheidcharakter des Einleitungsbeschlusses laut Dienstpragmatik mehrmals bejaht hat, weil mit ihm Rechtsfolgen für die Partei verbunden sind. Andererseits gibt es mehrere Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 9425/1982), die den Einleitungsbeschluß im Disziplinarrecht der freien Berufe als bloße Verfahrensanordnung behandeln, weil mit ihm für die Partei keine Rechtsfolgen verknüpft sind.
Zur Rechtsnatur des angefochtenen Verhandlungsbeschlusses ist festzustellen, daß gemäß §118 Abs2 DP (diese Bestimmung entspricht jener des §124 Abs2 BDG) gegen diesen kein Rechtsmittel zulässig ist; allein daraus ist kein Schluß auf die Rechtsform möglich. Ein Verhandlungsbeschluß wird iSd ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Disziplinarrecht als Bescheid gewertet. Die Vollversammlung vertritt jedoch die Meinung, daß wegen der Unterschiede zum Disziplinarverfahren einem Verhandlungsbeschluß im Amtsenthebungsverfahren (einem Verfahren sui generis) nicht der Charakter eines Bescheides zukommt, weil mit dem Verhandlungsbeschluß keine Rechtsfolgen oder sonstigen Wirkungen für den Betroffenen verbunden sind..."
1.3.3. Die zur Äußerung eingeladene Steiermärkische Landesregierung nahm zur Zulässigkeit der Beschwerde ua. wie folgt Stellung:
"... §6 Abs1 des Gesetzes über den Unabhängigen Verwaltungssenat, LGBl. 78/1990, trägt der Bestimmung des Art129 b Abs3 B-VG Rechnung, wonach die Mitglieder der unabhängigen Verwaltungssenate vor Ablauf der Bestellungsdauer nur in den gesetzlich bestimmten Fällen und nur auf Beschluß des unabhängigen Verwaltungssenates ihres Amtes enthoben werden dürfen...
Der beschwerdeanhängige Verhandlungsbeschluß des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark bezweckt - seinem Wortlaut folgend - die Einleitung eines Amtsenthebungsverfahrens und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Unter einem wurde der Beschwerdeführer zur mündlichen Verhandlung geladen...
Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist für den Bescheidcharakter einer behördlichen Erledigung nicht nur die äußere Form, sondern auch der Inhalt maßgeblich. Eines der wesentlichsten Merkmale eines Bescheides ist, unabhängig von seiner Bezeichnung als Bescheid, sein normativer Charakter.
Für die Bescheidqualität des Verhandlungsbeschlusses spricht zunächst seine äußere Form. Abgesehen von der fehlenden Bezeichnung als Bescheid, enthält er alle für einen Bescheid notwendigen Bestandteile. Sein Aufbau und seine Gliederung, insbesondere der Hinweis auf die Folgen eines unentschuldigten Fernbleibens von der mündlichen Verhandlung und nicht zuletzt die Rechtsmittelbelehrung scheinen den verbindlichen Charakter der Erledigung zu bestätigen.
Der bekämpfte Verhandlungsbeschluß kann dennoch nicht als normativer Akt angesehen werden. Es stellt sich nämlich die Frage, wo der normative Inhalt dieses Aktes liegen soll.
Der Umstand, daß mit dem Verhandlungsbeschluß die Ladung des Beschwerdeführers verfügt wird, läßt es zwar naheliegend erscheinen, ihn als Ladungsbescheid zu werten, der nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes mit Beschwerde nach Art144 B-VG bekämpft werden kann. Der normative Inhalt eines Ladungsbescheides liegt in der Verpflichtung der geladenen Person, vor der Behörde zu erscheinen (Slg. 5183/1965, 7225/1973, 7700/1975, 12.656/1991).
In diesem Sinn verdeutlichen die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 12.6.1981, B228/79, vom 11.6.1982, B509/81, und VfSlg. 9984/1984, daß nur solche Ladungen der Anfechtung beim Verfassungsgerichtshof unterliegen, die das Erscheinen vor der Behörde unter Androhung von Zwangsmitteln befehlen. Hingegen unterliegen bloße Ladungen zur Behörde ohne gleichzeitige Androhung von Zwangsmaßnahmen für den Fall der Nichtbefolgung nicht der Anfechtung.
Nach dem klaren Wortlaut des vorliegenden Verhandlungsbeschlusses kann nur von einer schlichten 'Einladung' die Rede sein, weil es dem Beschwerdeführer freigestellt wird, der Aufforderung zum Erscheinen - nach eigenem Gutdünken - nicht Folge zu leisten und dafür eventuelle Prozeßnachteile in Kauf zu nehmen.
Sonstige Auswirkungen auf die Rechtsstellung des Beschwerdeführers, die aus der mit dem Verhandlungsbeschluß bewirkten Einleitung des Amtsenthebungsverfahrens bzw. der angeordneten Durchführung einer mündlichen Verhandlung resultieren könnten, vermag die Steiermärkische Landesregierung aus folgenden Erwägungen nicht zu erkennen:
Im Sinn einer möglichst einheitlichen Behandlung aller Bediensteten des Landes ordnet §18 Abs1 des Gesetzes über den Unabhängigen Verwaltungssenat an, daß das für Landesbedienstete geltende Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht grundsätzlich auch für die Mitglieder des unabhängigen Verwaltungssenates gilt. Die bundesverfassungsrechtlichen Vorgaben zur Sicherung der Unabhängigkeit der Mitglieder des unabhängigen Verwaltungssenates gebieten aber eine Reihe dienstrechtlicher Sonderbestimmungen. Dazu gehört ua. die Bestimmung des §6 des Gesetzes über die Amtsenthebung.
Gemäß §18 Abs1 des Gesetzes sind demnach - mangels dienstrechtlicher Sonderbestimmungen - die für Landesbedienstete geltenden disziplinarrechtlichen Bestimmungen der Dienstpragmatik in der als Landesgesetz geltenden Fassung auch für die Mitglieder des unabhängigen Verwaltungssenates maßgeblich. Das heißt, daß die Mitglieder des unabhängigen Verwaltungssenates Adressaten disziplinarrechtlicher Maßnahmen seitens der Dienst- oder Disziplinarbehörde in einem nach den Bestimmungen der Dienstpragmatik abzuwickelnden Verfahren sein können. Das heißt aber nicht, daß die disziplinarrechtlichen Bestimmungen der Dienstpragmatik auch in einem Amtsenthebungsverfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat maßgeblich sind.
Maßgeblich für eine Amtsenthebung sind nicht Dienstpflichtverletzungen iSd Dienstpragmatik, sondern allein die im §6 Abs2 des Gesetzes über den Unabhängigen Verwaltungssenat genannten Gründe. Die Einleitung eines Amtsenthebungsverfahrens zielt ferner allein auf den Funktionsverlust als Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates ab. Für die Annahme sonstiger Auswirkungen eines Amtsenthebungsverfahrens auf die dienstrechtliche Stellung des Betroffenen bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt. Im besonderen knüpfen sich an die Einleitung eines Amtsenthebungsverfahrens nicht jene Rechtsfolgen, die nach den dienstrechtlichen Vorschriften des Landes unmittelbar und allein auf Grund einer durch eine Anzeige bewirkten Einleitung eines Disziplinarverfahrens eintreten (Aufschiebung der Vorrückung in höhere Bezüge, Ernennung auf einen höheren Dienstposten erst nach Abschluß des Verfahrens).
Daraus ergibt sich, daß ein Amtsenthebungsverfahren ein selbständiges, vom Disziplinarverfahren abgekoppeltes Verfahren ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß ein Grund, der zur Einleitung eines Amtsenthebungsverfahrens geführt hat, Anlaß für disziplinarrechtliche Maßnahmen der Dienst- oder Disziplinarbehörde sein kann. Maßgeblich für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ist allein eine nach den dienstrechtlichen Vorschriften zu verfolgende Dienstpflichtverletzung; die Einleitung eines Amtsenthebungsverfahrens ist hiefür weder Voraussetzung noch Bedingung.
Die Steiermärkische Landesregierung vertritt zusammenfassend die Ansicht, daß es sich beim Verhandlungsbeschluß der Vollversammlung des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 17. Mai 1993, UVS 03.1-14/93-4, nur um eine Verfahrensanordnung handeln kann und nicht um eine Norm, die mit Bescheid (gemeint wohl: Beschwerde) nach Art144 B-VG bekämpft werden könnte. An dieser Beurteilung vermag auch das äußere Erscheinungsbild des Verhandlungsbeschlusses als Bescheid nichts zu ändern."
2. Die Beschwerde ist unzulässig.
2.1.1. Im Verfahren nach §6 UVS-Gesetz 1990 sind zwar die keinem ordentlichen Rechtsmittel unterliegenden Entscheidungen (der Vollversammlung) des Unabhängigen Verwaltungssenats auf Amtsenthebung eines Mitgliedes zufolge ihrer normativen Wirkung "Bescheide" im Sinn des Art144 Abs1 B-VG, nicht aber vorgelagerte Verfahrensanordnungen (sog. prozeßleitende Verfügungen), die nur den Gang des Verfahrens regeln und keine irgendwelche Rechtsverhältnisse erledigende Bedeutung besitzen (s. Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahren, I8, S 295 f.). Zu diesen Verfahrensanordnungen ohne normative Wirkung zählt der angefochtene "Verhandlungsbeschluß", mit dem das Amtsenthebungsverfahren gegen den Beschwerdeführer seinen Anfang nahm. Die Steiermärkische Landesregierung hebt in ihrer Stellungnahme sinngemäß zu Recht hervor, daß dieser Verwaltungsakt - soweit er das Amtsenthebungsverfahren eröffnet - keine wie immer beschaffenen Auswirkungen auf die dienstrechtliche Stellung des Beschwerdeführers als Mitglied (Vorsitzender) des Verwaltungssenats hat, wie sich schon aus §6 Abs1 bis 3 UVS-Gesetz 1990 ergibt. Eine Parallele zu den (vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts bekämpfbaren) Bescheiden auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen Beamte kann hier schon deswegen nicht gezogen werden, weil es sich im vorliegenden Fall um ein von Disziplinarverfahren zu unterscheidendes selbständiges Verfahren handelt, dessen Einleitung, anders als die eines Disziplinarverfahrens (s. VfSlg. 8686/1979, 9489/1982, 10086/1984 und 10997/1986 zu Disziplinarverfahren nach dem BDG), für sich allein mit keinerlei Rechtswirkungen verbunden ist, so etwa auch nicht ein Dienstrechtsverhältnis gestaltet. Der Verfassungsgerichtshof pflichtet der Steiermärkischen Landesregierung weiters darin bei, daß die für Landesbedienstete geltenden disziplinarrechtlichen Bestimmungen der Dienstpragmatik in der als Landesgesetz in Kraft stehenden Fassung auf die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenats nur dann zur Anwendung gelangen, wenn gegen sie ein Disziplinarverfahren zu führen ist (vgl. §18 Abs1 UVS-Gesetz 1990); die Geltung der disziplinarrechtlichen Bestimmungen der Dienstpragmatik auch für das als Verfahren sui generis eingerichtete Amtsenthebungsverfahren nach §6 UVS-Gesetz 1990 ist aus §18 Abs1 UVS-Gesetz 1990 keinesfalls ableitbar.
2.1.2. Soweit der "Verhandlungsbeschluß" schließlich auch eine Ladung des Beschwerdeführers zur Verhandlung vor der Vollversammlung des Unabhängigen Verwaltungssenats enthält, ist er gleichfalls nicht vor dem Verfassungsgerichtshof mit Beschwerde nach Art144 B-VG anfechtbar; denn als Bescheid in der Bedeutung des Art144 Abs1 B-VG stellt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (s. zB VfSlg. 9984/1984) wohl ein das Erscheinen vor der Behörde unter Androhung eines Zwangsmittels befehlender "Ladungsbescheid", nicht hingegen jedoch eine schlichte "Einladung" zur Verhandlung dar, wie sie hier ausgesprochen wurde.
2.2. Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
2.3. Kosten waren nicht zuzusprechen.
2.4. Dieser Beschluß konnte ohne weiteres Verfahren und ohne vorausgegangene Verhandlung (§19 Abs3 Z2 lita und e VerfGG 1953) in einer der Norm des §7 Abs2 litc VerfGG 1953 genügenden Zusammensetzung gefaßt werden.
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