VfGH B1011/08

VfGHB1011/0823.2.2009

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Entscheidung der Burgenländischen Landesregierung über die Berufung gegen die Versagung einer Waldteilung; Vollziehung der Bestimmungen des Burgenländischen Forstausführungsgesetzes in zweiter Instanz durch den Landeshauptmann als Träger der mittelbaren Bundesverwaltung

Normen

B-VG Art10 Abs1 Z10
B-VG Art10 Abs2
B-VG Art83 Abs2
B-VG Art102 Abs1
Bgld ForstausführungsG §1, §2, §22
ForstG 1975 §15 Abs4
B-VG Art10 Abs1 Z10
B-VG Art10 Abs2
B-VG Art83 Abs2
B-VG Art102 Abs1
Bgld ForstausführungsG §1, §2, §22
ForstG 1975 §15 Abs4

 

Spruch:

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Burgenland ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.340,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Am 17. November 2006 beantragten E. und M. M. bei der

Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf die Teilung des Grundstücks Nr. 755, EZ 62 GB 31128 T., nach §2 Z2 des Burgenländischen Forstausführungsgesetzes, LGBl. 56/1987 idF LGBl. 41/1991, weil die Vereinigung mit dem Grundstück Nr. 734/2, EZ 230 GB 31128 T., der zweckmäßigeren Bewirtschaftung diene.

Diesem Ansuchen schloss sich G. K. - als damaliger Eigentümer des (nunmehr im Eigentum der beschwerdeführenden Gesellschaft stehenden) benachbarten Grundstückes Nr. 734/2 - als Beteiligter an und ersuchte um Genehmigung der Teilung mit der Begründung, sie würde eine Verbesserung der Agrarstruktur und des Siedlungswesens bewirken.

Die Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf lehnte den Antrag mit Bescheid vom 8. Mai 2007 nach Einholung eines forsttechnischen Gutachtens ab.

Die gegen diesen Bescheid von E. und M. M. sowie von der beschwerdeführenden Gesellschaft erhobene Berufung wurde von der Burgenländischen Landesregierung mit Bescheid vom 15. April 2008 ab- bzw. - hinsichtlich der beschwerdeführenden Gesellschaft - mangels Parteistellung zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der Verstöße gegen die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unversehrtheit des Eigentums behauptet werden und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

3. Die Burgenländische Landesregierung als belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie dem Beschwerdevorbringen entgegentritt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Ferner beantragt die belangte Behörde die Zuerkennung ihres Vorlage- und Schriftsatzaufwandes.

II. 1. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige -

Beschwerde erwogen:

1.1. Die beschwerdeführende Gesellschaft behauptet unter anderem einen Verstoß gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter. Begründend führt sie aus, dass die belangte Behörde ihren Vollzugsbereich verkannt habe. Sie sei nicht zuständig, in Forstangelegenheiten zu entscheiden. Über die Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf hätte nach §170 Forstgesetz 1975 der Landeshauptmann von Burgenland in mittelbarer Bundesverwaltung entscheiden müssen.

1.2. Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt (zB VfSlg. 15.372/1998, 15.738/2000, 16.066/2001, 16.298/2001 und 16.717/2002) oder wenn sie in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt, etwa indem sie zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (zB VfSlg. 15.482/1999, 15.858/2000, 16.079/2001 und 16.737/2002).

Ein solcher Vollzugsfehler ist der belangten Behörde im vorliegenden Fall unterlaufen:

Gemäß Art10 Abs2 B-VG kann u.a. in den nach Art10 Abs1 Z10 B-VG ergehenden Bundesgesetzen (zu denen das Forstgesetz 1975 gehört) die Landesgesetzgebung ermächtigt werden, zu genau zu bezeichnenden einzelnen Bestimmungen Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Die Vollziehung der in solchen Fällen ergehenden Ausführungsgesetze steht dem Bund zu.

Durch §15 Abs4 Forstgesetz 1975, BGBl. 440/1975 idF BGBl. 576/1987, wird die Landesgesetzgebung in diesem Sinne ermächtigt, in Bezug auf Waldteilungen "das Mindestausmaß unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse sowie die Voraussetzungen für die Ausnahmen, ..., gemäß Abs3 festzusetzen". In Ausführung dieser bundesgesetzlichen Ermächtigung ergingen die §§1 und 2 Burgenländisches Forstausführungsgesetz, LGBl. 56/1987 idF LGBl. 41/1991.

Die Vollziehung der §§1 und 2 Burgenländisches Forstausführungsgesetz obliegt demnach dem Bund. Mangels anderslautender gesetzlicher Vorschriften bedeutet dies, dass zur Vollziehung dieses Gesetzes in zweiter Instanz der Landeshauptmann als Träger der mittelbaren Bundesverwaltung einzuschreiten hat (Art102 Abs1 B-VG). Dementsprechend normiert §22 Burgenländisches Forstausführungsgesetz, dass unter Behörde nach diesem Gesetz die im Sinne des Forstgesetzes 1975 zuständige Behörde zu verstehen ist (vgl. zum Niederösterreichischen Forstausführungsgesetz, VfSlg. 10.765/1986; zum Kärntner Landesforstgesetz 1979, VwGH 21.3.2001, 2000/10/0176).

Der angefochtene Bescheid gründet sich auf §1 und §2 Burgenländisches Forstausführungsgesetz und wurde nicht vom Landeshauptmann von Burgenland, sondern von der Burgenländischen Landesregierung, dh. einer unzuständigen Behörde erlassen.

Der Bescheid war daher schon aus diesem Grunde als verfassungswidrig aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,-- sowie eine Eingabengebühr in der Höhe von € 180,-- enthalten.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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